⇨ | Klima: Wandel│ Fragen│ Wissenschaft│ Probleme│ Beurteilung│ Diskurse│ Auswirkungen | |||
⇩ | Klima-Skandal: Manipulation│ Realität│ Angst | |||
⇩ | Neue Kälteperiode: Kaltzeit│ Auswirkung |
Mit folgenden Links wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen:
de | en | fr |
---|---|---|
Klima-Politik Gericht |
Climate Politics Court |
Climat Politique Tribunal |
⇧ de Verzeichnis en Contents fr Sommaire
Wie beurteilen Sie dieses Urteil?
Marcel Niggli: Rechtlich ist es schlicht falsch.
Der Richter hat nicht Recht betrieben, sondern Politik.
Im Prinzip müsste man ihn entlassen.
Ein Gericht in Lyon sprach zwei Aktivisiten frei, die Bilder des Regierungschefs aus Amtsräumen gestohlen hatten.
Im Streit um das Abhängen von Porträts des französischen Präsidenten Emmanuel Macron durch Umweltschützer hat ein Gericht in Lyon zwei Aktivisten freigesprochen.
Das Handeln der Angeklagten sei angesichts eines "Notstands" als "legitim" einzustufen, urteilte der Richter.
Die Angeklagten im Alter von 32 und 33 Jahren mussten sich vor Gericht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verantworten.
⇧ de Allgemein en General fr Générale
|
|
|
|
|
Bitte beachten:
▶Die Schweiz hat kein Verfassungsgericht
Umweltschutz
de | en | fr |
---|---|---|
Klima Skandal: Betrug Umweltverbrechen |
Climate Scandal: Fraud Climate Crimes |
Scandale climatique: Fraude Crime environnemental |
Energiewende
de | en | fr |
---|---|---|
Energie: Politik Dekarbonisierung |
Energy: Politics Low-carbon economy |
Énergie: Politique Bas carbone, croissance verte |
de | en | fr |
---|---|---|
Energie: Politik Deindustrialisierung |
Energy: Politics Deindustrialization |
Énergie: Politique Désindustrialisation |
de | en | fr |
---|---|---|
Energie: Politik Know How Verlust |
Energy: Politics Loss of Know How |
Énergie: Politique Perte de savoir-faire |
Fragen
de | en | fr |
---|---|---|
Klima: Fragen CO2-Steuer |
Climate: Questions CO2 Tax |
Climat: Questions Impôt sur le CO2 |
de | en | fr |
---|---|---|
Klima: Fragen Emissionsrechtehandel |
Climate: Questions Emissions trading |
Climat: Questions Bourse du carbone |
⇧ de Text en Text fr Texte
⇧ Deutschland: Klimaschutz-Urteil 2021
Taschenbuch von Fritz Vahrenholt und Sebastian
2021-07-10 de
Unanfechtbar? Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
zum Klimaschutz im Faktencheck
Im März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht das Klimaschutzgesetz für verfassungswidrig erklärt und der Politik aufgetragen, die CO₂-Reduktion über 2030 hinaus bis 2050 bereits jetzt zu regeln.
Die Konsequenzen werden zu einem Klima-Lockdown führen und das soziale Gefüge Deutschlands auseinanderreißen.
Das Gericht ignoriert dabei den mit hohen Unsicherheiten behafteten wissenschaftlichen Diskussionsstand und erweckt fälschlicherweise den Eindruck einer alternativlosen Gefahrenlage.
Dieses Buch will zu einer faktenorientierten Diskussion des Urteils beitragen und prüft die Argumentation auf fachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität.
Die Autoren belegen mit einer Fülle von Quellenverweisen eindrucksvoll, auf welchen fehlerhaften Annahmen dieser folgenschwere Beschluss beruht.
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Karl Albrecht Schachtschneider
2021-06-17 de
Zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
vom 24. März 2021
Ich kritisiere den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, unter viererlei Gesichtspunkten:
I Art. 20 a GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes
Alle Maßnahmen Deutschlands, die durchschnittliche Erwärmung eines Gebietes durch CO₂-Emissionen gering zu halten, die der Staat anordnet, sind Einschränkungen von Grundrechten,
insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und der durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG und durch die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Unternehmensfreiheit (dazu K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 303 ff., 324 ff., 342 ff., 353 ff.).
Grundrechtseinschränkungen bedürfen hinreichender gesetzlicher Grundlagen,
wie die genannten Grundrechte explizit ergeben.
Sie können durch verfassungsgebotene Schutzpflichten, die die Abwehr der Erderwärmung gebieten,
geboten sein, wie sie das Bundesverfassungsgericht wesentlich aus der Umweltschutzvorschrift Art. 20 a GG nicht als Grundlage subjektiver Rechte, sondern als objektivrechtliche Verpflichtung herleitet (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., schon BVerfGE 118, 79 (110 f.); 137, 350 (368 f. Rn. 47, 378 Rn. 73); 155, 238 (278 Rn. 100)),
aber sie müssen nach Art. 20 a GG durch den Gesetzgeber erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht mahnt vor allem wegen der zukünftigen Generationen, die jetzt keine Stimme haben, immerhin zurückhaltende Judiziabilität des Art. 20 a GG an (Klimabeschluß, Rnrn. 205 ff. 211 f.).
Nach Art. 20 a GG, eingefügt mit Wirkung vom 15. November 1994, "schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Diese Verfassungsvorschrift verlangt Beachtung, soweit sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung beachtet werden kann.
Sie ist als programmatisches Staatsziel verbindlich (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn.12 ff., 16 ff.).
Als solche ist die Vorschrift nicht wie ein subsumtionsfähiger Rechtssatz zu handhaben.
Dafür mangelt es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit.
Sie kann allenfalls die Gesetzgebung orientieren, ähnlich dem Sozialprinzip.
Der Gesetzgeber muß die Zielkonflikte mit anderen Verfassungsprinzipien politisch bewältigen (D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rnrn. 52 ff.).
Nur der Gegenstand des Schutzes, nämlich die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere, nicht aber Inhalt, Zweck und Ausmaß des Schutzes sind genannt.
Die Direktivkraft der Vorschrift ist "äußerst unbestimmt" (D. Murswiek, a. a. O., Rnrn 39 und ff.).
Das Bundesverfassungsgericht meint, nach dem Wortlaut habe die Gesetzgebung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, soweit die Politik der Gesetzgeber die "natürlichen Lebensgrundlagen" derart schütze, daß er das "für die künftigen Generationen verantworten könne" (Klimabeschluß, Rnrn. 152, 207, 208 ff., 211 ff., 215, 249).
Außer dem Gegenstand des Schutzes gibt Art. 20 a GG nichts für die Art und Weise des Schutzes her,
nicht einmal daß die Erde vor Erwärmung geschützt werden müsse.
Erderwärmung, global oder regional ist ein natürlicher Vorgang.
Wenn die Erwärmung allerdings durch die Lebensweise der Menschen bewirkt wird, wie nach einem Teil der fachlichen Erkenntnisse der Klimawissenschaft durch CO₂-Emissionen,
kann es gerechtfertigt sein, diese zu unterbinden,
wenn sie Leben und körperliche Unversehrtheit der Menschen schaden.
Das ergibt die Schutzpflicht, die als solche zu Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird (Klimabeschluß, Rn. 145; auch BVerfGE 142, 313, 337, Rn. 69 mwN., st. Rspr.; K. A. Schachtschneider (P. Wollenschläger), Fallstudie Umweltschutz (FCKW-Verbot), S. 304 ff.).
Klimawandel kann sich auch aus natürlichen Entwicklungen ergeben und ist damit nicht als solcher vom Staat abzuwehren, abgesehen davon, daß das nicht möglich sein dürfte.
"Der Begriff Klima bezeichnet die Gesamtheit aller meteorologischen Vorgänge, die für den durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort verantwortlich sind.
Er schließt alle tages- und jahreszeitlich bedingten Abweichungen sowie alle Regelmäßigkeiten mit ein.
Verantwortlich dafür sind zum einen die Erdatmosphäre und ihre Wechselwirkungen mit Meeren und Kontinenten, zum anderen die Sonneneinstrahlung" (Wetterdienst. de, Lexikon, Klima).
Es überzeugt nicht, daß das Gericht den Klimaschutz undifferenziert zum Gegenstand der Schutzpflicht aus Art. 20 a GG erklärt
und zudem sehr anspruchsvolle Vorgaben für die Klimaschutzgesetzgebung macht.
Das ist Klimaschutzpolitik,
die Sache des Gesetzgebers ist, aber nicht subsumtive Anwendung eines Rechtssatzes, wie sie die Rechtsprechung definiert.
Wie das aus der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zum Menschenwürdesatz bekannt ist, (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles) gestaltet das Gericht mittels seiner Rechtssprüche die Verfassungsordnung
und entzieht seine rechtsetzende Rechtsprechung
der Staatsgewalt des Volkes,
der die Gesetzgebung unmittelbar oder mittelbar durch seine
Vertreter in den Parlamenten zusteht.
Damit maßt sich das Gericht Befugnisse an,
die das Grundgesetz ihm mit dem Begriff "Rechtsprechung" in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und "rechtsprechende Gewalt" in Art. 92 GG nicht übertragen hat
(zur Problematik K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 343 ff.).
Die Richter sind durch Art. 97 Abs. 1 GG "dem Gesetz unterworfen".
Sie dürfen sich auch als Verfassungsrichter nicht über die fundamentalen Prinzipien der Verfassung, dem Grundgesetz, stellen.
Das verlangt im Rahmen der praktischen Vernunft, die das Sittengesetz als Prinzip der Freiheit gebietet
(Art. 2 Abs. 1 GG; K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, 2006, S. 30 ff.; ders., Freiheit in der Republik, 2007, S. 83 ff., 256 ff., 424 ff.), Bindung an die Texte des Verfassungsgesetzes.
Wenn diese nicht hinreichend bestimmt sind, muß sich auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Anwendung des Art. 20 a GG eigener Politik entsagen, so schwer es fällt, wenn der zeitgeistliche Moralismus den Einsatz für die 'gute Sache' fordert, den globalistischen Kampf gegen den Klimawandel, mittels der Ikone Greta Thunberg religionshaft gestärkt.
Art. 20 a GG hebt ausdrücklich hervor, daß die natürlichen Lebensgrundlagen im "Rahmen der verfassungsmäßige Ordnung" zu schützen sind. Art. 20 a GG verändert somit die verfassungsmäßige Ordnung nicht.
Diese überträgt gemäß dem demokratischen Prinzip die Gesetzgebung dem Volk, unmittelbar oder mittelbar,
auch die grundrechtseinschränkende Begrenzung der CO₂-Emissionen.
Art. 20 a GG begrenzt die Rechtsprechungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts stärker als andere wenig bestimmte Verfassungsbegriffe wie insbesondere der des Wesensgehalts der Grundrechte, der nach Art. 19 Abs. 2 GG "in keinem Fall" durch die Gesetze eingeschränkt werden darf (K. A. Schachtschneider, Freiheit in der Republik, S. 424 ff.).
Die natürlichen Lebensgrundlagen müssen für die künftigen Generationen nicht unverändert bleiben
(so aber der Klimabeschluß, Rn. 192 u. ö.), für alle zukünftigen Generationen etwa?
Das wäre aussichtslos.
Das kann kein Staat, schon gar nicht das kleine Deutschland allein.
Mehr als den gemäß seinem im Pariser Klimaabkommen vereinbarten Anteil an der globalen CO₂-Emissionsreduktion, berechnet nach Pro-Kopf-Emissionsrechten (Klimabeschluß, Rn. 225), unter Berücksichtigung eventueller Negativemissionstechnologien (Klimabeschluß, Rn. 228), hat Deutschland völkerrechtlich nicht zur Abwehr der Erderwärmung beizutragen (Klimabeschluß, Rnrn. 215 ff., vgl. auch Rn. 250).
Ziel der internationalen Klimaschutzvereinbarung von Paris ist es, die globale Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 Grad, möglichst auf 1,5 Grad zu beschränken.
Deutschland dürfe sein Reduktionsbudget nur schonend verbrauchen, um zukünftige Generationen nicht übermäßig in ihrer Entfaltung einzuengen (Klimabeschluß, Rnrn. 186 ff.; Nachhaltigkeitsprinzip, D. Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 a GG, Rn. 37).
Natürliche Einflüsse auf die globale Durchschnittstemperatur und den Klimawandel sind bei diesen Verpflichtungen nicht berücksichtigt.
Die Annahme, daß ausschließlich oder wesentlich CO₂-Emissionen für die Erderwärmung kausal sind, ist wenig überzeugend.
Das Bundesverfassungsgericht stützt sich auf Berechnungen des IPCC und das Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates (SRU, Vorsitzende C. Kemfert), Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa, S. 42 f. Rn. 12 (Klimabeschluß, Rn. 217).
Gegen eine neue Wärme- oder eine neue Eiszeit können die Menschen nichts ausrichten.
Diese entstehen ohne menschlichen Einfluß.
Das Leben soll auch in Deutschland möglich bleiben.
"Natürliche Lebensgrundlagen" sind die Umwelt, die Natur, die nicht auf menschlicher Hervorbringung beruht (D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rnrn. 27 und ff.).
Änderungen der Lebensgrundlagen, die die Natur den Menschen bereitgestellt hat, sind durch Menschen seit Menschengedenken erfolgt und werden weiter erfolgen und erfolgen dürfen.
Wenn etwa eine Wärmeperiode die Permafrostregionen, 25 Prozent der Erdoberfläche der Nordhemisphäre, tauen läßt, gelangt bisher gebundene Kohlenstoff als Treibhausgas, als Kohlenstoffdioxid und Methan, in die Atmosphäre und führt zur weiteren Erwärmung des Klimas.
Tiefgreifende Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen sind dann unausweichlich.
Technische Entwicklungen können erhebliche Änderungen der natürlichen Lebensgrundlagen zur Folge haben.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hatte 1994 kaum die Absicht, derartige Entwicklungen und damit die weitere Verbesserung der Lebensverhältnisse zu unterbinden, noch die Möglichkeit und die Befugnis dazu.
Dadurch würde Art. 20 a GG zu einer der verfassungsmäßigen Ordnung übergeordneten Vorschrift (gegen Überordnung, für prinzipielle Gleichordnung mit anderen Verfassungszielen D. Murswiek, a. a. O., Art. 20 a GG, Rn.58). Die Staatsgewalt des Volkes, die Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zum für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht änderbaren Verfassungsprinzip gemacht hat, wäre entgegen dem Grundgesetz wesentlich geschmälert worden.
Die Staatsgewalt wird von Volke vorrangig durch die Gesetzgebung ausgeübt,
der die Rechtsprechung, auch die des Bundesverfassungsgerichts, nach Art. 97 Abs. 1 GG unterworfen ist.
Die verfassungsmäßige Ordnung grenzt die Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsgestaltung trotz aller Verantwortung für die Einhaltung des grundgesetzlichen Rechts ein.
Das belegt auch das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG.
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen kann als solcher zu vielfältigen Politiken führen, etwa auch zur Reduzierung des Bevölkerungswachstums, wie das China betrieben hat, aber auch die Rückführung der industriellen Lebensgrundlagen - im Sinne der rousseauschen Parole "zurück zur Natur".
Mit der Verfassung, die mit den Menschen geboren ist, die der Freiheit, wäre das in Deutschland schwerlich zu vereinbaren (vgl. K. A. Schachtschneider, Prinzipien des Rechtsstaates, S. 86).
Die Staatsgewalt des Volkes muß unberührt bleiben.
Sie ist die Würde der Menschen (dazu K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, 2017, 2020, Homepage, Aktuelles).
Folglich muß sich auch das Bundesverfassungsgericht der Klimapolitik fügen, die der Gesetzgeber im Namen des Volkes beschließt.
Die Verantwortung für die Klimapolitik hat das Volk.
Hätte Art. 20 a GG die verfassungsmäßige Ordnung unter ein neues und alles bestimmendes Leitprinzip, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, so wie sie sind, stellen sollen, wäre eine neue Verfassung erforderlich gewesen.
Die wäre nicht mehr demokratisch.
Die Schutzpflicht des Staates "für die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen", die Art. 20 a GG begründet, ist nicht die Gewährleistung derselben. Art. 20 a GG erweist sich als ein umweltpolitischer Apell.
Er ist keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht näher zu materialisieren hat.
Gerade dadurch mißachtet es die Verantwortung für die künftigen Generationen, daß es diesen durch kaum änderbare Vorschriften die Möglichkeit nimmt, die Staatsgewalt so auszuüben, wie sie es verantworten zu können meint.
Das Judikat des Bundesverfassungsgerichts verrät Hybris.
Der Beschluß läßt an die ebenfalls fehlgeleitete Menschenwürdejudikatur vornehmlich desselben Senats denken, in der das Bundesverfassungsgericht aus dem formalen Prinzip der Würde des Menschen mannigfache materielle Rechtssätze herleitet, die der Gesetzgeber nicht mehr ändern kann, etwa den Anspruch jedes Menschen, der legal oder illegal in Deutschland lebt, auf Versorgung mit dem Existenzminimum (BVerfGE 125, 175 ff., Rnn. 132 ff.).
Die Würde des Menschen ist nichts anderes als das Recht des Menschen unter dem eigenen, dem selbstgegebenen Gesetz zu leben, dem Gesetz, das er mit allen anderen Bürgern seines Volkes als richtig erkannt hat (K. A. Schachtschneider, Zum Menschenwürdesatz des Grundgesetzes, S. 10. 25). Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist das Grundprinzip einer demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Republik im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des GG.
Eine solche Republik muß aufklärerisch sein und ist darum der Wissenschaft verpflichtet.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat aus Art. 20 a GG ein Grundrecht auf effektiven, bis 2050 in etwa die Bevölkerung in Deutschland gleich in den Grundrechten beschränkenden Klimaschutz gemacht.
Das gibt Art. 20 a GG ersichtlich nicht her.
Grundrechte werden anders formuliert, nämlich als Rechte.
Sie gehören auch in den Teil I des Grundgesetzes, nicht in den Teil II, der die Grundlagen der Ausübung der Staatsgewalt in Deutschland regelt.
Die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, das Recht jedermanns auf Leben und körperliche Unversehrtheit, stärkt die Argumentation des Gerichts nicht, wie zu II dargelegt wird.
An dieser Dogmatik des Art. 20 a GG ändern auch internationale Politiken nichts.
Das Grundgesetz, allemal die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands, begrenzt die Befugnis Deutschlands zu völkerrechtlichen Verträgen.
Art. 20 a GG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Klimabeschluß des Bundesverfassungsgerichts.
II Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG als Rechtsgrundlage des Klimaschutzes
Die Rechtsgrundlage, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Vorgaben für die deutsche Klimapolitik stützt, sind die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur für die jetzt lebenden Menschen, sondern auch für alle zukünftigen Generationen, für die sich das Gericht auf Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 a GG beruft (Klimabeschluß, Rnrn. 142, 196 ff., durchgehend).
Das Bundesverfassungsgericht hält es für eine Tatsache, daß der Klimawandel relevant durch Menschen verursacht ist, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen bedeutet und sich "nach derzeitigem Stand nur durch die Reduktion von CO₂-Emissionen maßgeblich aufhalten läßt" (Klimabeschluß Rnrn. 31 ff., auch 229, 247, 250 ff.).
Diese vermeintliche Tatsache ist nicht unstreitig.
Sollte es eine rechtlich erhebliche Theorie von der Erwärmung der Erde durch die Emission von CO₂ geben, ist es gerechtfertigt, dieser Erwärmung entgegenzuwirken, wenn eine erhöhte Durchschnittstemperatur der Erde oder eines ihrer Gebiete eine Gefahr für die Menschen, jetzt oder später, ist, nicht notwendig für alle Menschen, aber doch für einen relevanten Teil der Menschen.
Die Unterbindung von CO₂-Emissionen in Deutschland, die Grundrechte einschränkt, muß notwendig sein, um einen Zweck zu verfolgen, den zu erreichen geboten ist.
Ein solcher Zweck ist der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.
Das ergibt die Schutzpflicht, die an sich zu recht aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet wird (Rn. 145 des Klimabeschlusses; weitere Hinweise zu I), aber deren Materialisierung offen ist.
Das Gericht geht selbst davon aus, daß die Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern zur Zeit nicht verletzt ist Rnrn. 146 ff., 151 ff.), aber sie bestehe auch für die Zukunft und könne, wenn jetzt nichts gegen die Erwärmung der Erde unternommen werde, auch die Beschwerdeführer verletzen, die dann in ihren Lebensmöglichkeiten desto einschneidender betroffen werden könnten.
Diese Begründung ist nicht zwingend.
Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greife nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten seien, sondern sei auch in die Zukunft gerichtet (Klimabeschluß, Rnrn. 146, 148; vgl. BVerfGE 49, 89 (140 ff.); 53, 30 (57); 121, 317 (356)).
Die Pflicht zum Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren könne "angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel" "etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann", eine Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen (Klimabeschluß, Rn. 146, 148; Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 202).
Das gelte erst recht, wenn unumkehrbare Entwicklungen in Rede stehen.
Diese intergenerationelle Schutzverpflichtung sei allerdings allein objektivrechtlicher Natur, weil künftige Generationen weder in ihrer Gesamtheit noch als Summe der einzelnen erst künftig lebenden Menschen aktuell grundrechtsfähig seien (Klimabeschluß Rn. 109, 146; vgl. Ch. Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 119 f.).
Richtig, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet Rechte der lebenden Menschen, nicht Rechte zukünftiger Generationen (Klimabeschluß Rn. 109, 146).
Das folgt schon daraus, daß sich nur auf diese Rechte berufen kann, wer in ihnen verletzt wurde.
Auch aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG leitet das Gericht eine Schutzpflicht gegen den Klimawandel insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Gebiete und Immobilien ab (Klimabeschluß, Rnrn. 171 f.).
Selbst für im Ausland lebende Ausländer (Bangladesch und Nepal) erkennt das Bundesverfassungsgericht eine wenn auch modifizierte Schutzpflicht gegen dem Klimawandel wegen des Anteils Deutschlands an den CO₂-Emissionen, die aber noch nicht verletzt worden sei (Klimabeschluß, Rnrn. 173 ff.).
Das Gericht spricht den Beschwerdeführern das Recht auf stärkeren Schutz vor einem Klimawandel zu,
den es in einem Maße, das Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet, noch nicht gibt
und den Deutschland allein weder verursacht hat
noch abzuwehren in der Lage ist.
Deutschland müsse sich wegen der Globalität des Klimawandels bemühen, zu dem Zweck des Klimaschutzes internationale Vereinbarungen zu treffen (Klimabeschluß, Rnrn. 149, 199 ff.).
Diese Vorsorge gegen Gefahren, die ungewiß sind, zu Lasten der Grundrechte und gegen die Vorsorgemaßnahmen, die der Gesetzgeber im Klimaschutzgesetz getroffen hat, sind nicht ohne besondere Begründung mit den Grundrechten und schon gar nicht mit dem Vorrang des Gesetzgebers im Klimaschutz nach Art. 20 a GG (dazu I) vereinbar.
Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren des Klimawandels für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegengewirkt werden soll,
die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung seien, räumt das Gericht selbst ein (Klimabeschluß, Rn. 152),
Sache des Gesetzgebers,
dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme, wenn er dem Grunde nach verpflichtet sei, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (Klimabeschluß, 152; vgl. BVerfGE 96, 56 (64); 121, 317 (356); 133, 59 (76 Rn. 45); 142, 313 (337 Rn. 70); stRspr).
Damit liege, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach bestehe, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnahmen allerdings nicht außerhalb verfassungsgerichtlicher Kontrolle.
Das Bundesverfassungsgericht stelle die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen seien, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben würden (vgl. BVerfGE 142, 313 (337 f. Rn. 70) m.w.N.; stRspr).
Davon kann keine Rede seien.
Die Vorsorge gegen Umweltgefahren ist an sich richtig (K. A. Schachtschneider, Fallstudie Atomrecht, in: Fallstudien zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2003, S. 370), aber fraglich ist, ob die vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Schutzpflicht geforderten Maßnahmen gegen den Klimawandel wirklich notwendig sind und nicht über das tragfähige Maß hinausgehen (Übermaßverbot).
Die Maßnahmen, die jetzt von Deutschland getroffen werden, mögen die weitere Erwärmung der Erde durch CO₂-Emissionen mindern oder sogar verhindern.
Das heißt aber nicht schon, daß sie für den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
von relevanten Teilen der Menschheit
oder für die ganze Menschheit notwendig sind.
Daß eine durchschnittliche Erwärmung der Erde im Laufe dieses Jahrhunderts um 3 Grad
Leben oder körperliche Unversehrtheit,
also die Gesundheit, in Gefahr bringt, ist nicht recht nachvollziebar.
Daß die Mitigation, die Vermeidung oder auch nur Verminderung von CO₂-Emissionen,
die Gefahren der Erwärmung für die Menschen bewirkt, ist streitig (G. Keil, Die Energiewende ist bereits gescheitert, EIKE, 2912).
Das Bundesverfassungsgericht erklärt eine Reduzierung von CO₂Emissionen für unzureichend für die Gefahrenabwehr, die die Treibhausgasemissionen nicht nach der Definition des § 2 Nr. 9 KSG gemäß § 1 S. 3 KSG bis 2050 auf weltweite Klimaneutralität zu bringen vermag.
Nur durch ein klimaneutrales Niveau der CO₂-Emissionen könne, weiß das Gericht (?), die Erderwärmung aufgehalten werden (Klimabeschluß, Rnrn. 155 und ff., 202 ff.).
Das Gericht fordert vielfältige Anpassungsmaßnahmen, um die bisher erfolgten Klimaänderungen im Interesse des Gesundheitsschutzes auf einem hinreichenden "Reduktionspfad" zu korrigieren (Klimabeschluß, Rnrn. 157, 164 und ff., 177 ff., 229, 247, 250 ff.).
Was im nächsten Jahrhundert oder in späteren Zeiten geschieht, unterliegt nicht der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Das Bundesverfassungsgericht sieht demgegenüber eine Pflicht zur "intertemporalen Freiheitssicherung" auch gegen den Klimawandel "über die Generationen", ohne anzusprechen, für welchen Zeitraum diese bestehen soll (Klimabeschluß, Rnrn. 182 ff., 250 ff.).
Niemand weiß und niemand kann wissen, wie die Lebensverhältnisse in späteren Generationen sein werden.
Es kann auch kälter geworden sein.
Sollte die Erderwärmung beispielsweise den Permafrost mildern, muß das der Menschheit nicht schaden.
Wenn gleichzeitig sich die Wüsten ausdehnen, muß das genausowenig der Menschheit schaden.
Die betroffenen Menschen oder Völker können etwa in den dann bewohnbaren Erdteilen siedeln.
Die Lebensbedingungen der Menschen haben sich stetig geändert. Das ist Natur.
Es ist befremdlich, wenn ein Rechtsprinzip kreiert wird, daß die Lebensbedingungen nach Möglichkeit unverändert bleiben sollen.
Die ohnehin fragwürdige verfassungsgesetzliche Ergänzung des Grundgesetzes durch Art. 20 a könnte allenfalls gegen eine sinnlose Schädigung der Umwelt, wie etwa die Vernichtung der Regenwälder, ins Feld geführt werden.
Das aber liegt allenfalls sehr entfernt in der Verantwortung Deutschlands.
Bereits die Möglichkeit Deutschlands, relevante Maßnahmen zum Schutz des Klimas zu treffen, richtiger: die Stabilität des durchschnittlichen Wetterzustand an einem bestimmten Ort oder die Begrenzung des durchschnittlichen Temperaturanstieges eines Gebietes oder gar der Erde insgesamt zu erreichen, also die Eignung deutscher Maßnahmen zum Klimaschutz, ist zweifelhaft.
Die CO₂-Emissionen anderer Staaten,
insbesondere durch China, Rußland, Brasilien und die USA, aber auch einiger Staaten Afrikas,
übertreffen die Einsparungen Deutschlands an CO₂-Emissionen derart weit (dazu Klimabeschluß, Rnrn. 197, 250),
daß die Bemühungen Deutschlands so gut wie irrelevant für das Klima der Welt sind.
Deutschland scheint sich wieder einmal als Lehrmeister der Welt bewähren zu wollen.
Die Möglichkeit, den durchschnittlichen Temperaturanstieg in engen Grenzen zu halten, hängt aber auch von Entwicklungen ab, auf die die Menschheit keinen Einfluß hat.
Es hat im Laufe der Erdgeschichte, sogar der, die die Forschung kennt, jedenfalls zu kennen meint, gravierende Erderwärmungen, aber auch Erderkaltungen, bis zu Eiszeiten, gegeben.
Warum soll es diese nicht wieder geben?
Es gibt Forschungen, die ermittelt haben, daß die Erde sich in einer Eiszeit befindet, die begrenzte Erwärmung, Warmzeiten, und Erkaltungen, Kaltzeiten, kennt.
Andere Forschungen sagen, daß die gegenwärtige Warmzeit eine neue Eiszeit einleitet.
Es ist nicht erkennbar, daß die deutschen Schutzmaßnahmen gegen die Gefahr der globalen Erwärmung durch die Schutzpflicht, die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hergeleitet wird, geboten sind.
III Stand der Wissenschaft zur globalen Erderwärmung
Die Beurteilung der Gefährdung des Klimas insbesondere durch das anthropogene Treibhausgas CO₂, Kohlenstoffdioxid, das durch menschliches Handeln in die Atmosphäre abgeben wird,
ist eine naturwissenschaftliche Problematik.
Zu dieser gibt es einen Stand der Wissenschaft.
Die Erkenntnisse von unumkehrbaren Effekten von CO₂-Emissionen auf das Klima sind nicht einheitlich oder eindeutig.
Demgemäß muß ein Gericht die unterschiedlichen Theorien zur Gefahr der Emissionen von CO₂, etwa auch die des Europäischen Instituts für Klima und Energie, EIKE, seinem Richterspruch nach Prinzipien der Anwendung kontroverser Theorien von der Wirklichkeit zugrunde legen.
In dem Sinne ist der Stand der Wissenschaft für den Staat maßgeblich.
Das Bundesverfassungsgericht erklärt wissenschaftliche Erkenntnisse für verbindlich (Klimabeschluß, Rn. 212),
ohne auf die Kontroversen in der Wissenschaft einzugehen.
Das Gericht akzeptiert, daß "die konkrete Quantifizierung des Restbudgets (sc.: an anthropogenen Treibhausgasemissionen Deutschlands) durch den Sachverständigenrat nicht unerhebliche Unsicherheiten enthält".
Dennoch würden "ihm die gesetzlichen Reduktionsmaßgaben Rechnung tragen müssen", freilich wegen der Unsicherheiten mit "besonderer Sorgfalt" (Klimabeschluß, Rn. 229, vgl. auch Rn. 247, auch 250 ff.).
Besondere Sorgfalt ist für staatliches Handeln immer geboten.
"Im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen" sei es für den Gesetzgeber notwendig, seine Entscheidungen "auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen
(BVerfGE 143, 246 <343 ff. Rn. 273 ff.> m.w.N.; Klimabeschluß, Rn. 240). Eine Begründungspflicht folge jedoch aus Art. 20 a GG für den Gesetzgeber nicht.
Es genüge, wenn sich seine Entscheidungen im Ergebnis begründen lassen (Klimabeschluß, Rn. 241).
Nachgeschobene Begründung einer Entscheidung ist jedoch demokratierechtlich wenig hilfreich.
Der Gesetzgeber, sprich alle Abgeordneten, müssen wissen, worüber sie entscheiden.
Rechtlich verbindliche Meinungen zu einer Gefahr der Emissionen von CO₂ für das Klima gibt es nicht,
schon gar nicht für Gerichte; denn bei dieser Gefahr handelt es sich um eine Tatsachenproblematik.
Die griechischen ενδοξα (Endoxa), die verschiedenen Arten der Relevanz von Meinungen, wie die Meinung der Mehrheit, die Meinung des Besten, die Meinung der Mehrheit der Besten,
sind wenig tragfähige Kriterien für die Auswahl der die Entscheidung bestimmenden Theorie unter den wissenschaftlich beachtlichen Theorien.
Ein sachliches Kriterium bietet der Satz in dubio pro securitate, nach dem die Gefahrentheorie relevant ist, die die Gefahr bestätigt.
Maßgeblich ist die Theorie, die der Wirklichkeit am nächsten kommt.
Aber diese Theorie zu ermitteln, überfordert ein Gericht.
Es muß seiner Entscheidung den Stand der Wissenschaft zugrundelegen, aber diesen Stand in seiner Gesamtheit.
Die Mißachtung anderer Theorien
als die von der Gefährlichkeit der Emission von CO₂ für das Klima ist bei der Rechtsverwirklichung mit Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar.
Sie ist dem Bundesverfassungsgericht anzulasten.
Das Gericht hat lediglich Aussagen wiedergegeben, die die Gefahr für das Klima von CO₂ in der Atmosphäre, in der es nicht abgebaut werde, sondern sich ständig mehre, herausstellen, wohl wissend, daß es ein Leben auf der Erde ohne CO₂nicht gibt und nicht geben kann.
Diese Aussagen beruhen auf bezweifelten und bezweifelbaren Hochrechnungen von Organisationen,
deren zudem alarmistischen Warnungen die Grundlage ihrer Finanzierung sind.
Diese Finanzierung mindert ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit.
Es sind der Weltklimarat, The Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), der Vereinten Nationen,
das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e. V. (PIK)
und derSachverständigenrat (SRU),
aber auch die Autoren des Potsdamer Instituts St. Rahmstorf/H. J. Schellnhuber, Der Klimawandel, 2006, 9. Aufl. 2019)
Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und Europa.
Der UN-Generalsekretär António Guterres hält es für notwendig, daß sich alle Staaten zur Klimaneutralität ihrer Agenda bis 2050 verpflichten.
Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur der Erde solle bis zum Jahrhundertende auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden.
Dieses Ziel haben im Pariser Klimaübereinkommen der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2015, in Kraft getreten am 4. November 2016, 197 Vertragspartner, alle anerkannten Staaten und die Europäische Union, vereinbart.
Das Übereinkommen von Paris setzt auf nationale Selbstverpflichtungen, sogenannte Intended Nationally Determined Contributions (INDCs), also "geplante national bestimmte Beiträge".
Jedes Land soll selber erklären, um wieviel Prozent es seine klimaschädlichen Ausstöße reduzieren möchte.
Das Pariser Protokoll ist 2021 an die Stelle des Kyoto-Protokolls getreten.
Dieser internationale Vertrag wurde 1997 beschlossen, war 2005 in Kraft getreten und ist im Jahr 2020 ausgelaufen.
"In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell durch § 1 Satz 3 KSG dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen" (Klimabeschluß, Rn. 208).
Zudem gibt es "das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen" (Klimabeschluß, Rn. 208 ff.).
Die meisten 'Wissenschaftler', die benannt werden, um das Gewicht der Warnungen zu erhöhen, äußern sich nicht auf Grund eigenen Wissens
von der Bedrohung des Klimas durch anthropogene CO₂-Emissionen,
sondern weil sie den Erkenntnissen der wenigen Fachwissenschaftler vertrauen,
die die Gefahren der anthropogenen CO₂-Emissionen für das Klima und damit für die Menschheit erforscht haben
oder zumindest vorgeben, diese Gefahr wissenschaftlich beurteilen zu können,
oder weil sie schlicht die gesetzlichen Festlegungen als eigene Erkenntnisse ausgeben (vgl. etwa Harald Lesch, ZDFmediathek).
Kenntnisse vom Hörensagen sind kein Wissen, sondern Vertrauen auf das Wissen anderer, meist interessierte Übernahmen fremden Wissens.
Solche Kenntnisse sind im Gerichtsverfahren ohne Relevanz.
IV Verhältnismäßigkeit der Klimaschutzmaßnahmen
Auch wenn die Maßnahmen dem verfassungsrangigen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht genügen,
wenn sie zwar für den Zweck, die Erderwärmung zu mindern, geeignet sind,
aber nicht notwendig
und sogar übermäßig,
unverhältnismäßig im engeren Sinne,
sind sie rechtswidrig.
Wenn eine die CO₂-Emissionen mindernde Maßnahme
durch andere ersetzt werden kann,
die die Gefahr für das Klima nach einer beachtenswerten Theorie stärker mindern
oder mit geringeren Kosten für Deutschland erreichen kann,
sind diese einzusetzen.
Es können auch Maßnahmen anderer Staaten sein, jedenfalls wenn Deutschland diese zu bewirken vermag.
Deutschland hat ohnehin nur einen sehr geringen Einfluß auf das Klima der Erde.
Man geht von 2 % der treibhausrelevanten Emissionen von CO₂ durch Deutschland aus.
Rechtlich sind Handlungsalternativen zur Reduzierung der CO₂-Emissionen in Deutschland oder gar deren Verbot zu bedenken.
So könnten, ja müßten die Rodungen und Waldbrände in den Regenwäldern unterlassen werden, weil die Regenwälder große Mengen von CO₂ absorbieren.
Die Abholzung von großen Flächen der Regenwälder ist nach Schätzungen für ein Fünftel der globalen klimaschädlichen Kohlendioxidemissionen verantwortlich.
Die Tropenholzindustrie verursacht, heißt es, etwa den doppelten CO₂-Ausstoß Deutschlands in die Erdatmospäre.
Soweit dieser Raubbau völkerrechtswidrig ist, ist er zu unterbinden.
Brasilien hat sich im Pariser Klimaabkommen zu weitgehendem Schutz seiner Regenwälder verpflichtet.
Das kann und sollte auch Deutschland durchzusetzen bemüht sein.
Die Industrieländer können klimaschonende Maßnahme etwa Brasiliens auch mittels finanzieller Leistungen bewirken.
Für Deutschland gäbe es dann keine Notwendigkeit, CO₂-Emissionen zu unterlassen,
die nicht nur die Einschränkung grundrechtlich geschützter Lebensweisen erfordert,
sondern auch der Wirtschaft erhebliche Kosten und Verluste auflastet.
Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlich durchaus relevanten Aspekt des Amazonasregenwaldes zu Rn. 21 seines Klimabeschlusses nur als "Kipppunktelement" zu Lasten des Klimas erwähnt (kritisch J. Marotzke, Hamburger Max-Planck-Institut für Meteorologie, Interview A. Frey, Bloß keine Panik - auch nicht beim Klima FAZ, aktualisiert 13. April 2020), aber in keiner Weise den klimaschonenden Aspekt angesprochen, den es hätte, wenn die rechtwidrige Schädigung der Urwälder unterbliebe.
Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten in der letzten Administration (Donald Trump) die Mitgliedschaft im Pariser Klimaabkommen sogar storniert.
Für Schutzmaßnahmen gegen die Erderwärmung sind auch die Kosten relevant, nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die politischen.
Deutschland muß keine Kosten für den Klimaschutz übernehmen, wenn es die Erwärmung ertragen kann oder vielleicht durch diese sogar begünstigt wird.
Wenn der Beitrag Deutschlands zur globalen Erwärmung nicht relevant ist, ist Deutschland auch nicht gehalten, Schutzmaßnahmen zu bezahlen oder zu Lasten der eigenen Wirtschaft zu treffen.
Das globale Interesse, die Erderwärmung zu begrenzen, muß durch weltweite Verträge verwirklicht werden.
Dahingehende Verträge gibt es auch, insbesondere das Pariser Klimaabkommen.
Aber dieses Abkommen wird nur von den wenigsten Vertragspartnern eingehalten.
Das berechtigt Deutschland nach allgemeinen Rechtsprinzipien zur Zurückbehaltung oder Suspendierung seiner Vertragserfüllung (W. Heintschel von Heinegg, in: K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, § 15, Rnrn. 83 ff.).
Über dieses Rechtsprinzip ist das Bundesverfassungsgericht mit der Aufforderung, mit eigenen Maßnahmen gegen den Klimawandel Vertrauen zu schaffen, also mit Moralismen, hinweggegangen (Klimabeschluß, Rn 225).
Aber Deutschland ist auch bereit, den Klimaschutz anderer Staaten zu 'kaufen'.
Im "Zweiten Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (2020, S. 60 f., Art. 9 Abs. 1 PA) ist ausdrücklich bestimmt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, finanzielle Mittel bereitstellen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, auch bei der Anpassung zu unterstützen (vgl. zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten im Klimaschutz insbesondere Art. 2 Abs. 2 PA). (vgl. Klimabeschluß, Rn. 179).
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der Maßnahmen, die das Bundesverfassungsgericht Deutschland vorschreibt, ist mehr als fragwürdig.
Deutschland trägt zum Klimaschutz mit diesen Maßnahmen wegen des geringen Einflusses auf die durchschnittliche Erderwärmung, wenn es die Vorgaben des Pariser Klimaabkommens einhält, nur in sehr geringen Maße bei.
Demgegenüber steigen die Kosten der Energiegewinnung und Energieversorgung erheblich.
Die Sicherheit der Energieversorgung wird,
weil Deutschland die Versorgung durch Kernenergie eingestellt hat,
sehr fragil
und die Nachteile für die Lebensqualität
sind durch die Verschandelung der Landschaft mit Windkrafträdern erheblich,
ganz abgesehen von der Tötung von Vögeln durch diese Anlagen, entgegen Art. 20 a GG,
und dem Lärm der Windkrafträder.
Das Übermaßverbot wird mit den Einsparungen der CO₂-Emissionen mißachtet.
V Fragwürdiges Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat "§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG ("Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert.
Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent") und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG ("Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2") in Verbindung mit Anlage 2 insoweit für verfassungswidrig erklärt, als sie die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründen".
Damit würden sie "die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebende Pflicht des Gesetzgebers verletzen, die nach Art. 20 a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO₂-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen" (Klimabeschluß, Rn. 243; zu den Anforderungen an den nationalen Treibhausgasreduktionspfad bis 2030 und danach Klimabeschluß, Rnrn. 192 ff., 250 ff.).
"Praktisch verlange die Schonung künftiger Freiheit hier den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig (Rechtzeitigkeitsprinzip, Klimabeschluß, Rn. 253) einzuleiten.
Auch die Reduktionsvorgaben für die Zeit nach 2030 müßten erkennbar geregelt sein, jedenfalls die Zeiten, in denen verbindliche Regelungen getroffen werden sollen (Klimabeschluß, Rn. 257 ff.).
Ermächtigungen zu Verordnungen müßten dem Bestimmtheitsprinzip des Art. 80 GG genügen, also nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt sein (Klimabeschluß, Rn. 259 ff.).
Bisher würden die Ermächtigungen in § 4 KSG diesen Anforderungen nicht genügen, zumal nicht für die Zeit nach 2030, in der erhebliche grundrechtsbeschränkende Reduktionsanstrengungen erforderlich seien (Klimabeschluß, Rn. 261 ff.).
Der "Verbrauch einmal zugelassener Emissionsmengen wird auch dann noch im Wesentlichen unumkehrbar sein" (Klimabeschluß, Rn. 262).
In allen Lebensbereichen - etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO₂-relevanten Vorgänge - müßten Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, daß von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO₂-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden könne" (Klimabeschluß, Rn. 248).
Dem Gericht ist die geringe Sicherheit dieser Einschätzung klar.
Welches Klima die Jahre nach 2030 bringen werden, kann niemand seriös einschätzen.
Demgemäß sind Aussagen zu Vorwirkungen von Grundrechtsverletzungen mehr als fragwürdig.
Das hat nicht gehindert, daß der Beschluß erheblichen Eifer
auch des Gesetzgebers ausgelöst hat,
die Klimaschutzmaßnahmen zu verschärfen.
Der Beschluß paßt dadurch bestens in den Wahlkampf
vor allem von Bündnis 90/Die Grünen und damit in die Wahlkampfzeit,
in der so gut wie alle Parteien vor Bündnis 90/Die Grünen
wegen deren Umfragewerten zittern.
Das Bundesverfassungsgericht hat § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 für verfassungswidrig erklärt,
soweit eine den grundrechtlichen Anforderungen genügende (Klimabeschluß, Rn. 251 ff.) Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab 2031 bis zum Zeitpunkt der durch Art. 20a GG geforderten (?) Klimaneutralität fehlt.
Es hat die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, weil dann eine Regelung für die vom Grundgesetz geforderten Minderungen der Treibhausgasemissionen und für das CO₂-Restbudget entfallen wäre (Klimabeschluß, Rn. 268).
Tichys Einblick / Dr. Björn Peters
2021-06-05 de
Die fragwürdigen Hintergründe des Klimaschutz-Urteils
Das Bundesverfassungsgericht hat es versäumt, unterschiedliche Stimmen zu hören und angemessen abzuwägen, bevor man eine Entscheidung dieser Tragweite fällte.
Man hat den eigenen Auftrag übersehen.
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen…"
Zunächst zur Habenseite.
Der Beschluss des BVerfG legt fest, dass künftige, noch ungeborene Generationen in Einklang mit Artikeln 2 und 20a Grundgesetz als Rechtssubjekte eingeführt werden, wodurch gleichzeitig das Staatsziel Umweltschutz erstmals die ihm gebührende Aufmerksamkeit erhalten hat.
Dieses wurde in Art 20a Grundgesetz so formuliert:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Nirgendwo sonst im Grundgesetz wird von "künftigen Generationen" gesprochen.
Grundsätzlich zu begrüßen ist daher der Begriff der "intertemporalen Freiheitssicherung" im BVerfG-Beschluss, der sich aus dem politischen Nachhaltigkeitsbegriff ableitet, also der Forderung, dass der heutige Lebensstil nicht die Möglichkeiten künftiger Generationen gefährden soll (Brundtland).
Das BVerfG hat diesen Grundsatz von den materiellen Rechten auf die Freiheitsrechte ausgedehnt.
Ob dies nur in der Klimadebatte gilt oder auch bei Themen wie Staatsverschuldung und Rentensystem, bleibt abzuwarten, dies wäre aber durchaus erfreulich.
"…die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere…"
Es ist positiv zu werten, dass durch den Beschluss klar formuliert wurde, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere auch den Schutz vor starker Erderwärmung einschließt.
Ein zusätzliches "Staatsziel Klimaschutz", das von manchen Parteien und Nichtregierungsorganisationen bereits angeregt wurde, ist also nicht nötig, da im Staatsziel Umweltschutz bereits enthalten.
Die Logik ist einfach:
Würde der Klimawandel nachweislich und primär zu einer so starken Beeinträchtigung von Ökosystemen führen, dass ganze Arten ausstürben, hätte der Mensch die Pflicht, der Klimaerwärmung vorzubeugen und dazu wirksame Maßnahmen zu etablieren.
Er hat dann alles zu tun, um sowohl Schaden von den natürlichen Lebensgrundlagen abzuwenden (Verschlechterungsverbot) als auch den Zustand der Natur im Sinne des Erhalts der Artenvielfalt zu optimieren (Verbesserungsgebot).
Ideal wäre, wenn hierzu die Breite der wissenschaftlichen Ansätze zur Untersuchung dieser Frage gewürdigt würde.
"…im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung…"
Genau hier wird es kritisch.
Bei der Untersuchung der argumentativen Grundlagen des Beschlusses fällt auf, dass sich das Gericht in vielen Punkten auch zum Richter über komplexe und kontrovers diskutierte naturwissenschaftliche Fragen gemacht hat.
Betrachtet man den Weg der Entscheidungsfindung, verwundert dies nicht.
Der Entscheid des Gerichts erging als Beschluss ohne Expertenanhörung.
Dies wiederum wird wohl daher rühren, dass Kläger und Beklagte im Wesentlichen identisch waren, es also vor Gericht nicht zu Kontroversen kam.
Hier eine von der Bundesregierung und aus Lobbygeldern der Umgebungsenergiebranchen wesentlich unterstützte Nichtregierungsorganisation, die die Kosten der meisten Individualkläger finanzierte, da das Bundesumweltministerium.
Inhaltlich hat die Verschränkung von Kläger- und Beklagtenseite dazu geführt, dass wissenschaftliche Quellen kaum ausgewertet wurden, sondern nur einseitige Literatur über Wissenschaft.
Zusätzlich wurden in der Wissenschaft wenig anerkannte Theorien von klimatischen Kipppunkten und einem absolut anzugebenden CO₂-Budget zur Grundlage des Urteils gemacht.
Ein Großteil der Beschlussbegründung widmet sich diesen naturwissenschaftlichen Fragen, ohne die Breite des wissenschaftlichen Diskurses hierüber zu berücksichtigen.
Es ist nicht verwunderlich, dass die obersten Juristen der Republik auf diese Fragen wenig ausgewogene Antworten fanden.
Sträflich ist, dass sie sich überhaupt zur Partei in einer sehr kontroversen naturwissenschaftlichen Debatte gemacht haben, die noch in vollem Gange ist.
Hier hat sich das Bundesverfassungsgericht zu viel zugemutet und zu einseitig positioniert, und es hat aus einer eingeschränkten Sicht auf naturwissenschaftliche Fragen rechtliche Konstrukte mit hoher politischer Relevanz geschaffen.
Gerade die Idee eines bezifferbaren und beschränkten und für die nächsten Jahrzehnte unveränderten CO₂-Budgets leitet die Argumentation des BVerfG in weiten Teilen an:
Wenn die erlaubten CO₂-Emissionen national absolut beschränkt seien, dann dürfe nach dem Ablauf der Beschränkung keine weitere Tonne davon freigesetzt werden, weil die Welt ansonsten allein durch die CO₂-Emissionen von Deutschland unmittelbaren großen Schaden erlitte.
Daher müssten mit Verbrauch des nationalen CO₂-Budgets sämtliche Freiheitsrechte der dann lebenden Generation in Deutschland drastisch eingeschränkt werden.
Erstaunlich ist, dass das Gericht sehr wohl die enormen Unsicherheiten der Bestimmung des CO₂-Budgets festgestellt hat, gleichwohl verabsolutierte es das CO₂-Budget als eine exakte Richtschnur politischen Handelns über Jahrzehnte.
Aus naturwissenschaftlicher Sicht ist das unzulässig, und es dürfte der bislang hohen Reputation des Bundesverfassungsgerichts nachhaltig schaden, dass es in diesem Fall so weit jenseits der eigenen Kompetenz geurteilt hat.
"…und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch […] die Rechtsprechung."
Am schwersten wiegt, dass das Bundesverfassungsgericht den eigenen Auftrag, den es vom Verfassungsgeber erhalten hat, übersieht.
Zur Kontrollaufgabe des Gerichts gehörte die Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber die Regelungen des Klimaschutzgesetzes so normiert hatte, wie es den Erwartungen des Verfassungsgebers entsprach.
Das Gericht hätte prüfen müssen, ob das Klimaschutzgesetz Maßnahmen definiert, mit denen Umwelt- und Klimaschutz tatsächlich erreicht werden kann.
Als Rahmengesetz definiert es zwar Ziele, aber keinerlei Maßnahmen, sodass daraus keine konkreten politischen Handlungen abgeleitet werden können.
Es ist unverständlich, dass das BVerfG die Zieltauglichkeit des Klimaschutzgesetzes mit keinem Wort erwähnt hat.
Die Ignorierung der Frage der 'Zieltauglichkeit' zieht sich übrigens wie ein roter Faden durch die energiepolitische Debatte der vergangenen drei Jahrzehnte.
Wir werden darauf noch zurückkommen.
Abwägung der Verhältnismäßigkeit nach der Verfassungspraxis.
Das Bundesverfassungsgericht hat es versäumt, die Verhältnismäßigkeit des Klimaschutzgesetzes umfassend zu prüfen.
Dazu hätte es erstens untersuchen müssen, ob Klimaschutz überhaupt aus dem Umweltschutzgebot des Grundgesetzes abgeleitet werden kann.
Zweitens hätte überprüft werden müssen, ob die eingesetzten Maßnahmen der Politik, also namentlich der Ausbau der Umgebungsenergien, geeignet, erforderlich und angemessen sind, einer Klimaerwärmung entgegenzuwirken, und in welchem konkreten Umfang dies erreicht werden kann, und ob nicht die Schädigungen der natürlichen Lebensrundlagen durch diese Techniken überwiegen.
In die Prüfung der Angemessenheit würde auch die Frage fallen, wie sich die von der Bundespolitik verfolgte Energiepolitik auf Versorgungssicherheit, das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht, den Sozialstaat, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung auswirkt.
Nichts davon hat das Bundesverfassungsgericht "erledigt".
Es wäre sehr zu wünschen, dass das Parlament, die Bundesregierung oder eine der Landesregierungen von selbst darauf kommen, im Wege einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 GG diese Fragen endlich systematisch zu untersuchen.
Alternativen nicht geprüft
Generell hat das BVerfG in seinem Beschluss die Komplexität im Zusammenspiel zwischen einem nur global lösbaren Problem und rein nationalen Lösungen deutlich unterschätzt.
Deutschland stößt pro Jahr etwa so viel CO₂ aus wie durch das durchschnittliche weltweite Wachstum jährlich an CO₂-Emissionen hinzukommt.
Dies ist sicher keine Entschuldigung für Nichtstun.
Die Lösungsansetze müssen aber belegbar auf globaler Skala Wirksamkeit zeigen und Perspektiven für die Weltgemeinschaft eröffnen.
Ziele zu setzen ist nicht genug, der Gesetzgeber muss auch sinnvolle Maßnahmen definieren.
Beispielsweise könnten durch Forschungsförderung hierzulande technische Lösungen erarbeitet werden, mit denen weltweit fossile Rohstoffe möglichst kosteneffizient ersetzt werden könnten und damit globale CO₂-Emissionen vermindert werden.
Dies ist möglich, wenn diese technischen Lösungen effektiver und preisgünstiger sind als der Einsatz von Kohle, Öl und Gas.
Ansätze hierfür gäbe es, nur müssten sie technologieneutral und ohne Tabus, also unter Einschluss aller denkbaren Lösungen entwickelt werden.
Unterkomplexe Entscheidungsprozesse führen auf eine schiefe Ebene
Dass die Europäische Zentralbank die Fragen nach der Verhältnismäßigkeit bei der Verabschiedung des Anleihekaufprogramms PSPP nicht sorgfältig untersucht hat, hat das BVerfG im Mai 2020 als "totalen Abwägungsausfall" bezeichnet und entsprechend gerügt.
Zudem hat es den EuGH der "ultra vires"-Entscheidung bezichtigt, also dem Gericht die Kompetenz abgesprochen, in bestimmten Fragen zu urteilen.
Diese Maßstäbe legt das Bundesverfassungsgericht aber offensichtlich nicht an sich selbst an, und begibt sich damit auf eine schiefe Ebene, von der es schwierig werden wird, wieder auf festen Boden zurückzukommen.
Der Beschluss zum Klimaschutzgesetz grenzt an eine ultra-vires-Entscheidung, weil sich hier ein Gericht in eine komplexe wissenschaftliche Debatte begeben hat, ohne hierfür gerüstet zu sein.
Bedenklich wäre, wenn der Gesetzgeber diesen handwerklich bedenklichen Beschluss zur Grundlage für eine übereilfertige Entscheidung nehmen würde.
Um einen Pfad in der Klimapolitik einzuschlagen, der mit den sich ständig ändernden naturwissenschaftlichen, technischen, ökologischen, volkswirtschaftlichen und verfassungsmäßigen Zielen, Einschränkungen und Notwendigkeiten in Einklang steht, bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung unter Einbeziehung aller - auch kontroverser - wissenschaftlichen Ansätze in allen relevanten Disziplinen.
Ein Schnellschuss in einer Frage, die die Lebensumstände aller Bürger auf Jahrzehnte hinaus entscheidend beeinflussen wird und deren Effizienz weder national noch global quantifiziert oder gar belegt wäre, würde der Größe der Herausforderung nicht gerecht.
⇧ 2021
Tichys Einblick / Roland Tichy
2021-06-12 de
Eine schwarze Woche für Deutschland
Das war eine schwarze Woche für Deutschland:
Schändliche Gesetze wurden im Dutzend blitzschnell verabschiedet.
Der Bundestag hat sich von der Nick-Maschine weiterentwickelt und sich selbst, Grundrechte und Souveränität aufgegeben.
Gesetze werden heute hinter geschlossenen Türen verhandelt.
Die Regierung legt vor, die Abgeordneten nicken wichtig und das Plenum nickt ab.
So entstehen Gesetze, die nicht nur dem Land und seinen Bürgern schaden - sondern den Bundestag entwerten.
Hier die wichtigsten Punkte:
Notstand ohne Not
Das Infektionsschutzgesetz war von Anfang an umstritten.
Jetzt ist es ein Gesetz für einen Notstand, den die Regierung erfunden hat, um elementare Grundrechte auszusetzen.
Längst war die Pandemie am Abklingen, selbst die fingierten und manipulierten Zahlen der Bundesregierung liefern ihr keine Rechtfertigung.
Ein Parlament, das seine Aufgabe als Kontrollinstanz wahrnimmt, hätte sich diesen Themen gewidmet:
Warum wurden die Zahl der Corona-Betten willkürlich reduziert und eine drohende Überbelegung, die es nie gab oder künstlich herbeigeführt wurde, als Grund für Notmaßnahmen angeführt?
Aber darum kümmert sich kein Parlament mehr.
Dafür wird Aufbrechen der Wohnung ohne richterlichen Beschluss erlaubt,
weil Oma (unerlaubt) Opa (nur eine Person als Besuch erlaubt) zum Besuch bei den Enkeln begleitet - das bleibt weiter möglich.
Es ist ins Ermessen von Polizeibeamten gesetzt, das zu verfolgen.
Noch werden viele Polizisten vernünftig bleiben.
Aber das Grundgesetz soll den Bürger vor dem Staat schützen.
Dieser Schutz wurde ohne Not in vielen Punkten aufgehoben.
Demonstrieren und sich versammeln?
Nicht in den Monaten vor der Bundestagswahl.
Was ist das Wahlrecht noch wert, wenn nicht geworben werden kann?
Wir erleben jetzt, was es bedeutet, wenn Menschen- und Grundrechte nicht mehr absolut sind, sondern im Belieben der Exekutive stehen.
Dann sind sie keine mehr, sondern Gnadenakte.
Im Bundestag haben FDP, Linke und AfD dagegen gestimmt;
CDU, CSU, SPD und Grüne für die Aussetzung und damit Entsorgung des Grundgesetzes wie einen Becher abgelaufener Yoghurt.
Eine kleine tapfere Handvoll CDU- und SPD-Abgeordneter hat dagegen gestimmt.
Dass man sie als mutig bezeichnen muss, zeigt, dass der Parlamentarismus in Deutschland ausgehöhlt ist.
Abgeordnete entscheiden nicht mehr nach ihrem Gewissen.
Sie müssen ihre Hände heben wie Nick-Maschinen auf Befehl des Fraktionsvorstands.
Wer das nicht tut, wird bestraft.
Das zeigt ein weiterer Fall.
Parlament ohne Haushaltshoheit
Mit den jüngsten Beschlüssen des Bundestags zum EU-Stabilitätsmechanismus verliert dieser sein Königsrecht:
Zu bestimmen darüber, welche Steuern erhoben und wofür die Steuermittel ausgegeben, wofür Schulden aufgenommen werden.
Damit beginnt die Geschichte des Parlamentarismus; denn wer zahlt, schafft an, auch im Staat.
In Zukunft kann die EU praktisch unbegrenzt auf deutsche Steuern zugreifen und beliebig höhere Schulden erzwingen.
Deutschland hat seine finanzpolitische Souveränität aufgegeben.
Detailliert beschreibt der CDU-Abgeordnete Klaus-Peter Willsch diesen Vorgang:
Zukünftig können die Brüsseler EU-Kommission und die Europäische Zentralbank durch ihre Kreditvergabe an andere Staaten darüber bestimmen, welche Lasten auf Deutschland zukommen.
In einer persönlichen Erklärung auf TE beschreibt Willsch den Sachverhalt und was mit Kritikern, wie er es ist, geschieht, denn er hat sich der Kanzlerin schon früher in den Weg gestellt:
"Als Revanche für mein lange vorher angekündigtes und ausführlich begründetes Abstimmungsverhalten verlor ich auf Betreiben der Bundeskanzlerin und der ihr ergebenen Fraktionsführung nach der Bundestagswahl 2013 meinen Sitz im Haushaltsausschuss.
Seitdem tue ich als einfaches Mitglied im Wirtschaftsausschuss meinen Dienst.
Für alle diejenigen, die mich schon länger kennen, ist dies nichts Neues.
Für alle anderen soll dies vorab der Einordnung dienen."
Willsch ist direkt gewählter Abgeordneter.
Solange sein Wahlkreis ihm folgt, muss er nur auf rund ein Drittel seiner Diäten verzichten,
denn damit wird Gefolgschaft durch die Fraktionsführung auf Geheiß der Bundeskanzlerin entlohnt.
Solche Abgeordnete sind daher dem Bundestagspräsidenten Wolfgang Schäuble ein Dorn im Auge.
Er will ihre Zahl verringern und damit die Macht der Regierung noch weiter und die Unabhängigkeit der Parlaments entgültig beschneiden.
Sein Plan sieht vor, die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 270 zu verringern, um so zu weniger Direktmandaten zu kommen.
Es ist ein Kampf um die Macht, den der Bundestag längst verloren gegeben und sich folglich als Vollzugsorgan der großen Koalition beschieden hat.
Warum auch nicht?
Das Königsrecht der Budgetgewalt ist ohnehin verloren.
Die letzten Reste der Souveränität werden einkassiert.
Die Schwäche des deutschen Parlamentarismus will jetzt die EU ausnutzen und dem Bundestag und damit dem Deutschen Volk die letzten Reste der Souveränität abnehmen.
Die EU-Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.
Worum es geht erklärt im Detail der Verfassungsrechtler Dieter Murswiek.
Schon heute hat das Unionsrecht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten, und zwar auch vor den mitgliedsstaatlichen Verfassungen, also dem Grundgesetz.
EU-Recht bricht also das Grundgesetz, das damit keines mehr ist.
Dieser an sich schon ungeheuerliche Vorrang findet seine Grenze aber bislang in der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten:
Das EU-Recht kann keine Geltung in einem Mitgliedstaat beanspruchen, wenn es mit dessen grundlegenden Verfassungsprinzipien unvereinbar ist.
Für Deutschland bedeutet dies, dass das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip, natürlich auch die Menschenwürdegarantie, nicht durch EU-Recht beeinträchtigt werden dürfen.
Deshalb steht dem Bundesverfassungsgericht das Recht zur "Identitätskontrolle" zu.
Dieser Schutz des letzten Kerns unseres Grundgesetzes soll durch den Beschluss der EU-Kommission nun auch noch in Frage gestellt werden, auch dieses Recht soll auf die Müllkippe Brüssels.
Es ist ein ungeheuerlicher Vorgang.
Haben Sie einen Aufschrei gehört aus dem Deutschen Bundestag?
Nein, das hätte nur die hektische Geschäftsmäßigkeit gestört, mit der Regierungsvorgaben in Gesetze umgesetzt werden.
Der total überwachte Bürger
Nun ist Macht immer gefährdet.
Die Bundesregierung hat sich nach vielen anderen Bausteinen einen weiteren vom Bundestag in die Hand legen lassen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen.
So wurden ohne lange Diskussion weitere Eingriffsmöglichkeiten in die Privatsphäre im Internet verabschiedet - auch gegen Personen, die keine Straftaten begangen haben.
Dafür sollen Sicherheitslücken bewusst offen gehalten werden und der Staat die Lizenz zum Hacken bekommen.
Der Staat erhält damit weitaus umfangreicher als bisher die Möglichkeit, sich mittels Schadsoftware oder evtl. sogar heimlichem Eindringen in die Wohnung, Zugriff auf private Kommunikation zu verschaffen.
Sicherheitslücken von Kommunikationsprogrammen sollen nicht geschlossen werden, die Internetunternehmen sogar zur Mithilfe bei der Installation von Schadsoftware gezwungen werden.
Auch hier zeigt sich, wie mit Abgeordneten mittlerweile umgegangen wird.
Jahrelang hat die SPD und haben ihre Abgeordneten dagegen Widerstand geleistet.
Gewunden erklärt die Parteivorsitzende Saskia Esken jetzt:
"Ich halte die Entscheidung für den Einsatz von Staatstrojaner'n auch weiterhin für falsch, insbesondere in den Händen von Geheimdiensten.
Diese Form der Überwachung ist ein fundamentaler Eingriff in unsere Freiheitsrechte und dazu ein Sicherheitsrisiko für unsere Wirtschaft. […]
Die @spdbt hat sich mehrheitlich für diesen Weg entschieden und ich respektiere diese Mehrheit."
Die SPD-Fraktion hat zugestimmt.
Was war der Lohn dafür?
Wir kennen ihn nicht.
Schutz ihres Kanzlerkandidaten und Finanzministern vor weiteren Versuchen, sein schäbiges Verhalten in der Cum/Ex-Affäre oder im Umgang mit Wirecard aufzuklären?
Eine Spekulation.
Politische Preise werden in seltsamen Währungen berechnet und gezahlt.
Jedenfalls darf künftig auch ihr Chat mit Freunden, Bekannten, Verwandten überwacht werden.
Wir sind gläserne Bürger geworden.
Unsinn und höhere Steuern am laufenden Band
Der Bundestag hat noch weitere unsinnige Gesetze beschlossen, etwa das Lieferkettengesetz, eine weitere Geldbeschaffungsmaschine für NGOs.
Die Erhöhung der Tabaksteuer auch auf Nikotin-Verdampfungsgeräte; der Staat kassiert, darin sieht er seine vornehmste Aufgabe und der Bürger wird abgezockt, wo immer sich eine schnelle Möglichkeit bietet.
Demnächst sollen die Benzinpreise noch sehr viel weiter erhöht werden.
"Auch mit uns wird Benzin richtig teuer", sagt der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Brinkhaus.
Wir wissen Bescheid, vielen Dank, es ist ein Wahlkampf gegen die Bürger.
Urlaub statt Verteidigung der Freiheit
Aber darüber kann man sogar hinwegsehen, wenn man will.
Denn längst geht es nicht um dumme, schädliche oder teure Gesetze; davon haben wir viele und sie bislang mit Mühen sogar überlebt.
Jetzt geht es um mehr.
Um die Abschaffung der Souveränität und demokratischen Willensbildung.
Die Bevölkerung wird überschüttet mit Entscheidungen, die in der Schnelle nicht verstanden und schon gar nicht debattiert werden können.
Dieser Bundestag ist nur noch das Erfüllungsorgan der Bundesregierung; und in seiner sklavischen Bereitschaft, es den Regierenden nur ja Recht zu machen, hat er sich selbst überflüssig gemacht.
Zukünftig entscheidet die Bundesregierung darüber, wann sie uns welche schäbigen Reste unserer Menschen- und Grundrechte übrig lässt,
zukünftig entscheiden EU-Bürokraten darüber, wie tief sie uns in die Tasche fassen wollen und was für uns übrigbleibt.
Wir sind Zeugen eines erstaunlichen Vorgangs:
Es ist der Vorgang der parlamentarischen Selbstaufgabe, ganz ohne Zwang, ohne Panzer vor dem Parlament und ohne Soldaten hinter den Abgeordneten.
Die Damen und Herren gehen in die Sommerpause, in Urlaub.
Als wäre nichts gewesen.
Es ist zum schämen.
In eigener Sache.
Freie Medien sind oft an der Grenze der Überforderung.
Auch TE kann kaum schnell und präzise genug reagieren.
Wir alle werden vor vollendete Tatsachen gestellt, die unsere Freiheit und Selbstbestimmung in rasendem Tempo zerstören.
Wir danken allen, die es uns ermöglichen, diesen Kampf zu bestehen.
de | en | fr |
---|---|---|
Politik: Recht Grundgesetze |
Politics: Right Basic Laws |
Politique: Droit Lois fondamentales |
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Axel Robert Göhring
2021-06-12 de
Die WELT warnt: "Dutzende Prozesse gegen Klimasünder
sind in Vorbereitung."
Der Erfolg des Abmahnvereins "Deutsche Umwelthilfe" und die gewonnenen Prozesse vom Bundesverfassungsgericht und gegen Royal Dutch Shell im Haag drohen etliche weitere Gerichtsverfahren von NGO-Profiteuren.
"Greenpeace, Nabu, Germanwatch: An organisierten Umwelt- und Klimaschützern herrscht in Deutschland keinMangel. "
… meint Daniel Wetzel von der Welt.
Man könnte auch sagen: Steuergeldumverteilungs-Vereine von Akademikern, die mit wechselnder Argumentation zu wechselnden Weltuntergängen Kasse machen.
Mit dem Verbandsklagerecht hat die Bundesregierung Dutzenden dieser Vereine eine Art Lizenz zum Gelddrucken erteilt, da nun zum Beispiel die Umwelthilfe von Vielflieger Jürgen Resch sogar Strafgelder von Mobelhändlern eintreiben darf, weil auf irgendeinem ausgestellten Kühlschrank der Aufkleber mit der Energieklassifizierung fehlte.
Aber das sind nur Petitessen, jetzt geht es an die ganz großen Wirtschaftsunternehmen.
In der Umweltretterszene herrscht Goldgräberstimmung, nachdem das Bundesverfassungsgericht und das Haager Gericht die Bundesregierung und Royal Dutch Shell verurteilt hatten.
Um am Ende nahezu jedes größere Unternehmen verklagen und ggfls. ausnehmen zu können, das irgendwo CO₂-Emissionen hat (unmöglich, gar keine zu haben), hat sich nun eine aktivistische Initiative gebildet, um die letzten Klagelücken schließen zu können.
Der Verein Green Legal Impact Germany e.V. (GLI) wurde im Dezember 2019 in Berlin gegründet
und "versteht sich als "katalytisch-strategischer Akteur" im Bereich Umweltrecht in Deutschland.
Der Verein will den Zugang zu Gerichten stärken, und in einer fortschreitend globalisierten Welt helfen, die Umweltauswirkungen deutscher Akteure im Ausland (staatliches und unternehmerisches Handeln) zu erkennen und globale Akteure in ihrem rechtlichen Vorgehen stärken."
Heißt im Klartext, die Lobyyisten unterstützen Klagewütige aus südlichen Ländern, die behaupten, daß Orkane oder andere Naturkatastrophen Folge deutscher Industrietätigkeit seien.
Das Schema hat die ARD mit dem Klima-Gerichtsfilm Ökozid bereits beschrieben.
Im Vorstand sitzen Anwälte
wie die VerfG-Klägerin Roda Verheyen,
die Geschäftstelle leiten alte Bekannte von der DUH & Co.:
Henrike Lindemann
- Nach mehreren inspirierenden Jahren in der Change- und Transformations-Szene ist Henrike Lindemann seit Anfang 2021 als Geschäftsführerin von GLI zurück im Bereich Umweltrecht.
Bereits von 2010 bis 2013 arbeitete sie als Juristin in der Anti-Kohle-Kampagne der Deutschen Umwelthilfe.
Tatjana Thiel ist diplomierte Ökonomin mit Schwerpunkt auf Nachhaltigkeits- und Gerechtigkeitsthemen.
Sie war mehrere Jahre engagierte Umweltaktivistin bei Greenpeace und anderen NGOs.
Höchst interessant ist auch die Vita der Chefin Verheyen, laut Wikipedia:
Von 2001 bis 2006 war sie selbstständige Beraterin,
u. a. für die Gesellschaft für technische Zusammenarbeit,
das Bundesumweltministerium,
Friends of the Earth,
Foundation for International Environmental Law and Development (FIELD, London)
und Germanwatch e.V. …
2002 gründete sie mit Peter Roderick das internationale Netzwerk Climate Justice Programme.
2005 wurde Verheyen mit ihrer Arbeit "Climate Change Damage in International Law" zum Dr. jur. promoviert….
Seit 2006 ist Verheyen als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Umweltrecht, Planungsrecht, Öffentlichen Baurecht und Völkerrecht sowie in der Politischen Beratung tätig.
Am 5. Mai 2021 wurde Verheyen von der Hamburgischen Bürgerschaft für sechs Jahre zum Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts gewählt.
Laut Wetzel sei die im Haager Urteil betonte "ungeschriebene Sorgfaltspflicht" der zentrale Aufhänger
- in der DDR sagte man "Gummiparagraf" - der sich GLI zufolge überall in den Verfassungen und Gesetzbüchern finden lasse.
Nun sind die Ökobewegten und Weltretter, wie man am Musterbeispiel Annalena Baerbock sieht, selten fleißige Studenten,
die Volljuristen, Naturwissenschaftler oder Ingenieure werden wollen.
Daher mangelte es den Klimaklägern bislang wohl an Fachpersonal, das man aber nun aggressiv anwirbt, um die die Gerichte vor allem der DACH-Staaten mit Klagen zu überschwemmen.
Geworben werden gezielt Referendare, junge Anwälte oder Verbandsvertreter oder Studenten mit prozeßrechtlichen Vorerfahrungen, wie es in einer Mail an die Mitglieder des Berliner Forums Umweltrecht heißt … fand die Welt heraus.
Ob die meisten jungen Juristen alle klimabegeistert sind, ist fraglich; die Möglichkeiten, mit hoher Erfolgsaussicht viel Geld zu verdienen und Prozesse zu gewinnen, dürfte aber als Anreiz genügen.
Roda Verheyen plant, als nächstes vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.
Den Anwälten ist dabei wohl gleich,
ob sie die Industrie ruinieren
oder nach Rußland treiben;
nach mir die Sintflut.
Nicht-Profiteure sehen das anders und schlagen Alarm:
so hält der Wirtschaftswissenschaftler Joachim Weimann aus Magdeburg bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für "eine Katastrophe".
Bislang wurde von deutschen Unternehmen nur das RWE unmittelbar beklagt
- von dem berühmten peruanischen Bauern, dessen Haus von einem anschwellenden Gletschersee bedroht werde.
Daß ein Bauer aus den Anden weder an den menschgemachten Klimawandel glaubt, noch weiß, daß man in Alemania mit grünen Themen Geld erklagen kann, dürfte klar sein - deswegen erschließt sich, daß da eine deutsche NGO dahinter steht.
Jeder Ökonom weiß, daß mangelnde Rechtssicherheit in "shithole countries"
einer der wichtigsten Gründe ist, warum Investitionen in- und ausländischer Kapitalgeber ausbleiben - warum soll ich Millionen investieren, wenn mir irgendein Profiteur mit einer simplen Klage den Gewinn streitig machen kann?
Wetzel erinnert in diesem Zusammenhang an das neue Lieferketten-Gesetz, das deutsche Unternehmen dazu verpflichtet, Lieferanten im Ausland auf "moralische Einwandfreiheit" abzuklopfen.
Und "Moral" heißt in der Umverteilungswirtschaft Deutschlands heute auch "Klima".
Es ist was faul im Staate Dänemark!
Tichys Einblick / Dietrich Murswiek
2021-06-10 de
Brüssel will die totale Unterwerfung der Mitgliedstaaten
EU-VERFAHREN GEGEN DEUTSCHLAND
Mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland soll ein Exempel statuiert werden:
Es ist der dreisteste von vielen Akten, mit denen die EU-Zentrale sich die Souveränität aneignen will, die nach den EU-Verträgen bei den Mitgliedstaaten liegt.
Dieser Beschluss ist der neueste und allerdreisteste Akt in einer langen Reihe von Schritten,
mit denen Brüssel seine Macht zulasten der Mitgliedstaaten ausdehnen
und sich schleichend die Souveränität aneignen will,
die nach den EU-Verträgen immer noch bei den Mitgliedstaaten liegt.
Im Grunde genommen geht es um eine Bagatelle:
Das Bundesverfassungsgericht hatte im PSPP-Urteil das Staatsanleihenankaufprogramm für verfassungswidrig und für in Deutschland unanwendbar erklärt,
weil die EZB die Anleihenkäufe nicht daraufhin geprüft habe,
ob sie im Hinblick auf ihre wirtschafts- und sozialpolitischen Auswirkungen zum Beispiel auf die Alterssicherungssysteme oder das Sparvermögen verhältnismäßig sind.
Eigentlich hätte daraufhin die Bundesbank an der Durchführung des Programms nicht mehr mitwirken dürfen,
aber das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil eine dreimonatige Frist gesetzt, innerhalb derer die EZB die bisher nicht ersichtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nachholen und dies in einem Beschluss dokumentieren könne.
Dies ist nach Auffassung der damaligen Kläger nicht geschehen.
Stattdessen hat die EZB eine Stellungnahme beschlossen, in der die Verhältnismäßigkeit der Anleihenkäufe lediglich behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt wird, und damit hat das Bundesverfassungsgericht sich im Vollstreckungsverfahren abspeisen lassen und somit davon abgesehen, sein eigenes Urteil durchzusetzen.
Die EZB kann also ihre Staatsanleihenkäufe weiterhin durchführen, ohne vom Bundesverfassungsgericht in irgendeiner Weise daran gehindert zu werden.
Hinsichtlich des zentralen Einwands gegen die Staatsanleihenkäufe - dass es sich um verbotene monetäre Staatsfinanzierung handele - hatte das Bundesverfassungsgericht sich von vornherein zurückgehalten und in seinem Urteil zwar viele Umstände dargelegt, die für einen Verstoß gegen dieses Verbot sprechen, aber die Feststellung eines Verstoßes dennoch abgelehnt, weil dieser nicht hinreichend evident sei.
Man sollte also annehmen können, im Ergebnis habe sich zugunsten der EZB alles in Wohlgefallen aufgelöst.
Warum also jetzt ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des PSPP-Urteils, obwohl sich aus diesem doch im praktischen Ergebnis keine Einschränkungen und Hindernisse für die weiterhin die Staaten mit frisch gedrucktem Geld versorgende EZB ergeben?
Die Antwort kann nur sein:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil die EU herausgefordert, indem es - wenn auch ganz vorsichtig und mit einer Konstruktion, die es der EZB leicht machte, praktische Konsequenzen für ihre Anleihenkäufe zu vermeiden - gegen ein in dieser Sache ergangenes Urteil des EuGH aufgemuckt hatte.
Das Urteil des EuGH sei wegen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des PSPP "methodisch unvertretbar".
Der EuGH überschreite mit diesem Urteil seine Kompetenzen, da er die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung des EZB-Programms evident verfehlt habe.
Damit könne der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die im Vertrag vorgesehene Korrekturfunktion für den Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten nicht mehr erfüllen.
Somit sei nicht nur das PSPP-Programm, sondern auch das EuGH-Urteil als Ultra-vires-Akt (kompetenzüberschreitender Akt) in Deutschland nicht anwendbar.
Diese Auflehnung gegen den EuGH, mag sie in ihren praktischen Konsequenzen auch völlig belanglos sein, will die Kommission nicht akzeptieren.
Sie möchte ein Exempel statuieren und die alleinige Zuständigkeit des EuGH zur verbindlichen Auslegung des EU-Rechts sichern.
Nun trifft es zwar zu, dass das europäische Unionsrecht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, und zwar auch vor den mitgliedstaatlichen Verfassungen.
Dieser Vorrang findet seine Grenze aber in der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten:
Das EU-Recht kann keine Geltung in einem Mitgliedstaat beanspruchen, wenn es mit dessen grundlegenden Verfassungsprinzipien unvereinbar ist.
Für Deutschland bedeutet dies,
dass das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip, natürlich auch die Menschenwürdegarantie, nicht durch EU-Recht beeinträchtigt werden dürfen.
Deshalb steht dem Bundesverfassungsgericht das Recht zur "Identitätskontrolle" zu.
Dies wird durch den Beschluss der EU-Kommission, wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, allerdings nicht direkt, sondern nur mittelbar in Frage gestellt.
Der Grund für das Vertragsverletzungsverfahren besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht der EZB und dem EuGH eine Kompetenzüberschreitung - einen Ultra-vires-Akt - vorgeworfen hat.
Die Kommission meint, dies dürfe ein nationales Verfassungsgericht nicht, weil für die letztverbindliche Auslegung des EU-Rechts allein der EuGH zuständig sei.
Damit kulminiert ein Streit, der schon seit Jahrzehnten schwelt, durch das Lissabon-Urteil (2009) angefacht, aber danach von allen Beteiligten mit Vokabeln wie "europafreundlich", "Kooperation" oder "Dialog der Gerichte" klein gehalten wurde.
Es geht darum, wer "das letzte Wort" hat, wenn es um einen Streit darüber geht, ob ein EU-Organ seine Kompetenzen überschritten hat - der EuGH oder das Bundesverfassungsgericht.
Natürlich beansprucht der EuGH dieses letzte Wort, weil er für die Auslegung des EU-Rechts zuständig sei, und im Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Anspruch, eine "Ultra-vires-Kontrolle" vornehmen zu können, das letzte Wort für sich selbst in Anspruch genommen.
Dass dies rechtlich möglich ist, ergibt sich daraus, dass es einen Vorrang des EU-Rechts nur dort geben kann, wo die EU-Organe innerhalb der Unionsverträge handeln, und dass auch der EuGH Kompetenzen nur innerhalb der Verträge hat.
Wenn der EuGH der EU Kompetenzen zuspricht, die sie nach den Verträgen nicht hat, dann handelt er ultra vires, und dann ist das für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich.
Wenn aber die EU und ein Mitgliedstaat beziehungsweise der EuGH und ein nationales Verfassungsgericht gerade darüber streiten, ob die Kompetenzen überschritten worden sind, lässt sich die Frage nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen EuGH und mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichten logisch nicht auflösen.
Geht es um uneindeutige Fälle, in denen es um juristisch schwer zu entscheidende Interpretationsfragen mit wenig weitreichender Bedeutung geht, wird man dem EuGH die Kompetenz zur verbindlichen Konkretisierung der Vertragsinhalte zugestehen müssen.
Wenn - wie das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil formuliert hat - die Kompetenzüberschreitung jedoch klar "ersichtlich" ist, muss ein nationales Verfassungsgericht die Gefolgschaft verweigern dürfen, weil andernfalls die EU das für sich in Anspruch nehmen könnte, was Juristen die Kompetenz-Kompetenz nennen: die Kompetenz, über den Umfang der eigenen Kompetenzen selbst zu bestimmen.
Diese Kompetenz aber steht nach den Verträgen eindeutig den Mitgliedstaaten zu, während die EU-Organe sich nur auf die "begrenzten Einzelermächtigungen" stützen können, die ihnen von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen worden sind.
Dieses "Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung" wird stillschweigend abgeschafft, wenn die EU-Organe ihre Kompetenzen Schritt für Schritt mit Billigung des EuGH ausdehnen und den Mitgliedstaaten auf diese Weise scheibchenweise ihre Kompetenzen beschneiden.
Einen solchen schleichenden Souveränitätsübergang von den Mitgliedstaaten zur EU wollte das Bundesverfassungsgericht mit dem Lissabon-Urteil verhindern, indem es mit seinem Anspruch auf Ultra-vires-Kontrolle sagte, dass es eindeutige Kompetenzausweitungen der EU-Organe, denen die Mitgliedstaaten nicht zugestimmt haben, verhindern werde.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil entschieden, dass der Vertrag von Lissabon nur in der Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht ihm in diesem Urteil gegeben hat, mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Wenn nicht dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zur Identitätskontrolle und zur Ultra-vires-Kontrolle zustünde, hätte der Vertrag von Lissabon nicht ratifiziert werden dürfen, weil das mit dem unabänderlichen Verfassungskern des Grundgesetzes, nämlich mit dem Demokratieprinzip und mit dem Prinzip der souveränen Staatlichkeit, nicht vereinbar gewesen wäre.
Nun will die EU-Kommission mit dem Vertragsverletzungsverfahren das Lissabon-Urteil aus den Angeln heben und die Dominanz der EU über die Mitgliedstaaten besiegeln.
Die Behauptung der Kommission, das PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgericht gefährde die Integrität des Unionsrechts und öffne den Weg für ein "Europa à la carte", ist irreführend.
Es geht ja gar nicht darum, dass Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten nach Belieben EuGH-Urteile unbeachtet lassen können, sondern es geht allein darum, dass sie in der Lage sein müssen, der Überwindung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung durch Brüsseler Selbstermächtigungen entgegenzutreten.
Wenn dem Bundesverfassungsgericht nun die Kompetenz zur Ultra-vires-Kontrolle genommen werden soll, wird damit der absolut geschützte Kern des Grundgesetzes verletzt.
Wer eine solche Lösung will, kann das - so das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil - nicht auf der Basis des Grundgesetzes erreichen.
Die Verlagerung der Kompetenz-Kompetenz auf die EU setzt voraus, dass zuvor aufgrund einer verfassunggebenden Volksabstimmung das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzt wird.
Jetzt muss die Bundesregierung
die Auffassung der Kommission mit
aller Entschiedenheit und Eindeutigkeit zurückweisen.
Andernfalls beteiligt sie sich selbst an der schleichenden Abschaffung der nationalstaatlichen Souveränität durch die EU und damit an der schleichenden Abschaffung des Grundgesetzes als der Verfassung eines souveränen Staates.
de | en | fr |
---|---|---|
Politik: Recht Grundgesetze |
Politics: Right Basic Laws |
Politique: Droit Lois fondamentales |
Tichys Einblick / Oswald Metzger
2021-06-10 de
EU-Verfahren gegen Deutschland: Brüssel stellt die Machtfrage
Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wird zeigen, ob Deutschland ein souveräner Staat oder EU-Vasall ist.
Das Bundesverfassungsgericht soll nach Brüsseler Wunsch nicht einmal mehr Kompetenzüberschreitungen der EU-Institutionen rügen dürfen.
Der EuGH hatte zuvor auf einen Vorlagebeschluss aus Karlsruhe mit einer Blankovollmacht für die EZB-Anleihekäufe reagiert, dessen Begründung die Karlsruher Richter als "objektiv willkürlich" und "schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar" einstuften.
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen
kündigte unmittelbar nach der Karlsruher Entscheidung an, die EU werde den Vorrang des EuGH durchsetzen.
Auch der EuGH
erklärte sich prompt für allein zuständig.
Und EZB-Präsidentin Christine Lagarde sekundierte,
erklärte sich prompt für allein zuständig.
die EZB werde sich keinem Karlsruher Urteil beugen.
Mit einem guten Jahr Verspätung leitete jetzt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
Über EU-Recht entscheide allein der EuGH,
nicht ein nationales Verfassungsgericht, so der Vorwurf der EU-Kommission.
Es gebe kein EU-Recht à la carte, weder in Polen und Ungarn, noch in Deutschland.
Reichlich kühn mutet die Brüsseler Argumentation an,
die den polnischen und ungarischen Versuch, ihre Justiz an die politische Kandare zu nehmen, mit dem unabhängigen deutschen Verfassungsgericht in einen Topf wirft, das in einer elementaren Frage der nationalen Verfassungsidentität Europas Selbstermächtigungsanspruch hinterfragt.
Adressat des Mahnschreibens ist die deutsche Bundesregierung, die allerdings keine rechtliche Handhabe hat, Karlsruhe Vorschriften zu machen.
Denn das BVerfG ist unabhängig, es sei denn, eine europafreundliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag würde die Verfassung ändern wollen und die Überprüfung von ausbrechenden Rechtsakten der EU-Institutionen untersagen.
Es blieb ziemlich still in Berlin, als das Brüsseler Vertragsverletzungsverfahren publik wurde.
Nur die Grünen sekundierten postwendend der EU-Kommission, die - so die Grünen - zurecht auf dem Vorrang des EU-Rechts und seiner alleinigen Überprüfung durch den EuGH bestehe.
Soll das BVerfG eingeschüchtert werden, weil weitere Klagen gegen das aktuelle PEPP-Kaufprogramms der EZB anhängig sind?
Der von verschiedenen Klägern erhobene Vorwurf der verbotenen Monetarisierung der Staatsschulden durch das Vorgänger-Kaufprogramm PSPP war in Karlsruhe im vergangenen Jahr gerade "noch zurückgewiesen" worden, weil es für die Kaufvolumina unter anderem Höchstgrenzen vorsah, die sich am EZB-Kapitalschlüssel der emittierenden Staaten orientierten.
Beim PEPP-Programm ist das nicht mehr der Fall, was eigentlich fast zwingend eine Karlsruher Verfassungsrüge auslösen müsste.
Doch die Richter stehen unter enormem Druck, der durch das Brüsseler Vertragsverletzungsverfahren noch verstärkt wird.
Ob sie den Schneid aufbringen, den europäischen Zentralisten noch einmal in den Arm zu fallen?
Wieder stellt sich die alles entscheidende Frage:
Wie souverän sind eigentlich die Mitgliedstaaten der EU noch?
Sind sie Brüsseler Vasallen, also nachgeordnete Gliedstaaten,
oder souveräne Mitgliedstaaten in einem Staatenverbund, der gewisse Aufgaben an die europäische Ebene delegiert hat?
In seinem legendären Lissabon-Urteil,
das Grundlage für die Zustimmung des Bundestags zu den geltenden europäischen Verträgen war,
haben sich die Karlsruher Verfassungsrichter ausdrücklich die sogenannte "Ultra Vires"-Kontrolle vorbehalten.
Damit wollten sie sicherstellen, dass sie ausbrechende Rechtsakte der EU-Institutionen, die mit der letztendlichen Verfassungsidentität Deutschlands kollidieren, überprüfen und rügen können.
Das Demokratieprinzip gehört dazu, ebenso die nationale Budgethoheit.
Dass diese elementaren Verfassungsprinzipien eines souveränen Landes massiv berührt sind, wenn etwa die EZB für Billionen Euro Staatsanleihen aufkauft und damit langfristig auch den deutschen Bundeshaushalt in Mithaftung nimmt, müsste sich eigentlich von selbst verstehen.
Peter Gauweiler, nach dem die letztjährige Gauweiler-Entscheidung des BverfG benannt ist, kommentierte das Vorgehen aus Brüssel gestern so:
"Alle EU-Vertragsstaaten wissen, das Deutschland ohne Beachtung dieses Prinzips dem Lissabon-Vertrag niemals zugestimmt hätte."
Auch ein anderer damaliger Mitkläger, der Ökonom Bernd Lucke, reagierte: "Sie (die EU-Kommission) will durchsetzen, dass auch der schutzwürdigste Identitätskern der nationalen Verfassungen vom EU-Recht überlagert wird.
Damit provoziert die Kommission enorme Konflikte in der EU,
weil sie ihre souveränen Mitgliedstaaten wie nachgeordnete Gliedstaaten behandelt."
de | en | fr |
---|---|---|
Politik: Recht Grundgesetze |
Politics: Right Basic Laws |
Politique: Droit Lois fondamentales |
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Fritz Vahrenholt
2021-06-04 de
Nach dem Klima-Urteil gegen Shell kommt wohl die
Chemieindustrie an die Reihe
Das niederländische Gerichtsurteil gegen Royal Dutch Shell legt nahe, dass man dort ebenso wie im Bundesverfassungsgericht über den Verbleib des CO₂ in der Atmosphäre nicht gut bescheid weiß.
Doch der Erfolg der Kläger wird Nachahmer auf den Plan rufen.
Bald könnte die deutsche Chemieindustrie dran sein.
Kläger Donald Pols (links) von "Milieudefensie" mit Anwalt Roger Cox nach Urteil gegen Royal Dutch Shell
Ein niederländisches Gericht in den Haag hat den Ölkonzern Royal Dutch Shell auf Grund der Klage von sieben Umweltschutzverbänden und zahlreichen Bürgern verpflichtet,
den CO₂-Ausstoss nicht nur in der Produktion, sondern auch bei den Öl -, Kraftstoff- und Gaskunden um 45 Prozent bis 2030 zu verringern.
Der Tenor des Urteils erinnert stark an die Argumentation des deutschen Bundesverfassungsgerichts.
So heißt es in Ziffer 2.3.1 des Urteils: "CO₂ wird in die Atmosphäre emittiert, wo es für hunderte von Jahren oder sogar länger verbleibt", ein Sachverhalt der hochumstritten ist, wie ich unten ausführen werde.
Die Aufnahme durch Ozeane und Pflanzen stellt das Gericht zwar fest, allerdings "wird die Aufnahme ständig kleiner wegen der Waldzerstörung und der Erwärmungen der Ozeane".
Das ist dann genauso falsch wie die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes, ich erinnere an diese grandiose Fehlleistung des Gerichtes: "Nur kleine Teile der anthropogenen Emissionen werden von den Meeren und der terrestrischen Biosphäre aufgenommen".
Die Aufnahme von CO₂ in die Ozeane steigt entsprechend den physikalischen Gesetzen mit der CO₂ Konzentration in der Luft.
Ebenso ist die Aufnahme der Pflanzen angestiegen, da sie dem erhöhten CO₂-Angebot folgend mehr CO₂ aufnehmen und stärker wachsen.
NEUER GESCHÄFTSZWEIG FÜR NGOS?
Von den 2019 ausgestoßenen anthropogenen 5 ppm werden 55 Prozent von Ozeanen und Pflanzen aufgenommen.
Da 1 ppm 7,8 Gigatonnen CO₂ entspricht, werden also 39 Gigatonnen emittiert und 21,45 Gigatonnen von Ozeanen und Pflanzen aufgenommen.
Das ist selbst im letzten IPCC-Berichtauf Seite 471 nachzulesen.
Ganz wichtig für das Verständnis ist - und ich habe ernsthafte
Zweifel, ob die holländischen und deutschen Richter das
verstanden haben -, dass die zusätzliche Aufnahme des
CO₂ durch Ozeane und Pflanzen
- proportional zur Konzentrationszunahme des CO₂ in der
Atmosphäre gegenüber 1860 verläuft
- und nicht proportional zur jährlichen Emission.
Denn man kann davon ausgehen, dass vor 1860 das CO₂ in der Luft, in den Ozeanen und in den Pflanzen sich in einem Gleichgewicht befand.
Die Aufnahme hängt also ab von dem Unterschied der aktuellen Konzentration in der Atmosphäre (aktuell 419 ppm) gegenüber der vorindustriellen Zeit (280 ppm) und nicht von der Höhe der Emission (aktuell 5 ppm).
Das bedeutet aber auch, dass bei einer Emission, die dem heute erreichten Senkenfluss von 21,45 Gigatonnen entspricht, kein CO₂ Anstieg mehr erfolgt.
Das CO₂-Budget wäre also unbegrenzt, wenn die 21,45 Gigatonnen eingehalten werden und es gäbe keinen weiteren Anstieg der CO₂-Konzentration.
Anders ausgedrückt: Bei einer Halbierung der Emissionen wäre die Katastrophe abgesagt und die CO₂ Konzentration sinkt sogar leicht.
Wer die Berechnungen nachvollziehen will, kann das in einer Arbeit von Kees Le Clair tun.
Le Clair zeigt, dass selbst bei einer jährlichen Reduktion der globalen Emission um nur 1,5 Prozent die vom IPCC als kritisch angesehenen 450 ppm niemals überschritten werden.
Die folgende Grafik des global carbon projects zeigt die Dynamik der Quellen und Senken.
Würde man die obere Hälfte (Emissionen) um 50 % absenken, würde die dunkelblaue und grüne Fläche bestehen bleiben und die Konzentration in der Luft (hellblau) leicht sinken.
Die Halbwertszeit des CO₂ in der Luft beträgt 37 Jahre
WISSENSCHAFTLICHE UNSICHERHEITEN
Das Verfassungsgerichtsurteil zum Klimaschutz stützt sich auf fragwürdige Quellen.
Die vom IPCC eingeführten Emissionsbudgets, die die Gerichte übernommen haben, führen völlig in die Irre und sind unwissenschaftlich, weil sie die immer noch wachsenden Senken ignorieren.
Dies wäre zutreffend, wenn der IPCC nachweisen könnte, dass die Senken in absehbarer Zeit versiegen.
Das kann das IPCC aber nicht, denn die Ozeane haben noch ein gigantisches Speichervermögen.
In den arktischen und antarktischen Breiten sinken jährlich eine Million Kubikkilometer sehr salzhaltigen Meerwassers mit mehr als 100 Milliarden Tonnen CO₂ in die Tiefe, um dann wieder in niedrige Breiten zurückzuströmem und erst nach mehreren hundert Jahren (400 im Atlantik, 1000 Jahre im Pazifik wieder aufzutauchen.
Ein gigantisches Wasserförderband befördert warmes Wasser aus dem Pazifik in den Nordatlantik. Kaltes Wasser taucht dort ab und fliesst zum Pazifik zurück.
Der Wasseplanet von Ernst-Georg Beck wurde anscheinend
nach dem Ableben von Beck von der Zentrale für
Unterrichtsmedien (ZUM) aus offensichtlich
ideologischen Gründen mit sämtlichen Spuren zu Beck
vom ZUM-Server gelöscht.
- Teile abschreiben und das Original entfernen ?? - die gleichen Links führen nun auf die neuen Seiten der Aktivisten des Verlags. - Der Wasserplanet war das Lebenswerk von Ernst-Georg Beck, das er auch seinen ehemaligen Schülern hinterlassen wollte. ▶Der Wasserplanet (Ernst-Georg Beck) |
Da ist keine Sättigung in Sicht.
Das Gericht in Den Haag macht dann im nächsten Schritt den gleichen Fehler wie das BVG, wonach "es einen direkten Link zwischen menschengemachten CO₂-Emissionen… und der globalen Erwärmung gibt." (Ziffer 2.3.2)
Die Abbauzeit des CO₂ lässt sich relativ einfach berechnen.
Teilt man die gegenüber dem Ausgangszustand (280 ppm) anthropogen erzeugte CO₂-Konzentration eines Jahres durch den Abbau (durch Aufnahme in Ozeane und Pflanzen) in dem jeweiligen Jahr, so erhält man die Abbauzeit, in der der Ausgangswert auf einen Wert von 1/e (36,79 Prozent) abgeklungen ist.
Sie betrug 1959 insgesamt 55 Jahre (34 ppm : 0,64 ppm) und 2019 etwa 50 Jahre (130 ppm : 2,6 ppm).
Um die Abbauzeiten mit den Halbwertszeiten des IPCC vergleichbar zu machen, müssen diese mit dem Faktor ln 2 (0,6931) multipliziert werden.
So erhalten wir eine Halbwertszeit von 38 Jahren in 1959 und 35 Jahren in 2019.
Es zeigt sich eher eine Verringerung der Halbwertszeiten, was im Einklang steht mit der deutlich angestiegenen Photosyntheseleistung der Pflanzen. (Quelle: Unerwünschte Wahrheiten, Kap.9, S. 108).
Kees Le Clairkommt in seinen Berechnungen auf 37 Jahre.
In 2.3.4 rechnet das holländische Gericht vor : "Globale Emissionen befinden sich bei 40 Gigatonnen CO₂ pro Jahr….
Jedes Jahr, in dem die globalen Emissionen sich auf diesem Niveau befinden, verringert das globale Budget um 40 Gigatonnen."
Nach Rechnung des Gerichtes haben wir nur noch 12 Jahre, um das 1,5 °C Ziel nicht zu brechen.
Das hatten wir schon von Greta gehört.
Wann stehen endlich die ernstzunehmenden Klimaforscher auf und beenden diese Klippschulen-Rechnerei?
Die Folgen
Das Gericht leitet dann aus dem 1,5 °C Report des IPCC (wonach weltweit die Emissionen bis 2030 um 45 Prozent sinken werden - sie werden aber dank Chinas, Indiens und der sich entwickelnden Welt eher um 10 % steigen) die Verpflichtung gegenüber Shell ab, die CO₂-Emissionen der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens um 45 Prozent bis 2030 (Basis 2019) zu reduzieren.
Das einzig tröstliche an dem Shell-Fall ist, dass offenbar andere Länder eine ähnlich "bekloppte" (Sigmar Gabriel) Klimapolitik machen wie Deutschland.
Das Appeasement, das Shell schon seit geraumer Zeit in Sachen CO₂ an den Tag legt (wir stehen voll hinter den Pariser Abkommen, wir wollen bis 2050 um 45 Prozent CO₂ reduzieren), und selbst die großzügige Finanzierung von Klima-NGOs hat Shell nicht genutzt.
Insofern hält sich unser Mitleid in Grenzen.
DIE ARGUMENTATION HÄLT KEINEN TAG
Bundesverfassungsgericht hebt Grundgesetz zu Gunsten der Klimapolitik auf.
Erst, wenn es den Firmen an den Kragen geht, erwachen die Manager vom wohlfühligen Mitschwimmen im Mainstream.
Jetzt meldet sich sogar Herr Brudermüller zu Wort, CEO der BASF, der bislang eher dadurch aufgefallen ist, dass er auf grünen Parteitagen das grüne hohe Lied gesungen hat.
Nun kommt auch er zum Ergebnis, dass der Ersatz fossiller Rohstoffe zu einer Vervielfachung des Strombedarfs führen wird:
"Für unseren Standort Ludwigshafen wird er sich verdreifachen".
Zur Erinnerung: Die BASF in Lugwigshafen verbraucht schon heute eine Strommenge wie ganz Dänemark.
Als die Kernenergie stillgelegt wurde, schwiegen die Manager,
als die Stromindustrie auseinandergenommen wurde, kam kein Protest, als die Automobilindustrie ihrer Grundlagen beraubt wurde, ebenso Schweigen.
Nun geht es um die Chemie und die Petrochemie, den Kern jeder Industriegesellschaft.
Die deutsche chemische Industrie ist die größte in Europa und liegt weltweit hinter China , USA und Japan an der vierten Stelle.
464 000 Arbeitsplätze gibt es hierzulande in 2000 Unternehmen der Chemieindustrie, mit Zulieferern eine Million hochwertige Arbeitplätze.
Schauen Sie sich um in Ihrem Umfeld, um zu entdecken, worauf man verzichten würde ohne Petrochemie, ohne Pharmaka, ohne Handy-Bildschirm, ohne Kabelummantelung, Dämmstoffe, Kosmetika, Farben, Lacke, Beschichtungen, Kunstfasern, Klebstoffe, Wasch-und Reinigungsmittel.
Und stellen Sie sich vor, es müsste aus Wasserstoff aus Windmühlen produziert werden.
Ist das realistisch?
Nach der Strommangelwirtschaft mit Abschaltungen droht die Chemiemangelwirtschaft mit dreimal so teuren Produkten - oder auf Bezugsschein.
Denn eines ist klar: Nach dem Urteil von Den Haag werden die Deutsche Umwelthillfe, FFF und Greenpeace versuchen, auch der Deutschen Chemieindustrie per Gerichtsbeschluss den Garaus zu machen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung / Jasper von Altenbockum
2021-06-04 de
Der hohe Preis der Klimapolitik
Annalena Baerbock will den Benzinpreis erhöhen.
Es reicht aber nicht, fossile Energieträger zu verteufeln und Preispolitik als Moralphilosophie zu behandeln.
An diesem Mittwoch könnte in den Niederlanden ein historisches Urteil zum Klimaschutz fallen.
Die deutsche Klimapolitik wird sich irgendwann einmal entscheiden müssen, wie sie mit dem CO₂-Preis umgehen will:
Soll er sich selbst anhand von Rahmenbedingungen bilden, oder soll er politisch bis in einzelne Branchen und Produkte hinein festgelegt werden?
Im einen Fall entscheidet die Wirtschaft (und deren Kunden), wie sie ihre Kosten weitergeben, senken oder ganz vermeiden will.
So funktioniert der Emissionshandel.
Im anderen Fall ist viel Lenkung und Symbolik im Spiel, wie man jetzt wieder an der Diskussion um den Benzinpreis verfolgen kann.
Die Grünen und ihre Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock stehen unter Zugzwang, weil sie einen wesentlich höheren CO₂-Preis verlangen, als vor Kurzem noch beschlossen wurde.
Hundert Euro pro Tonne sind im Gespräch.
Das würde sich sicher auch im Benzinpreis niederschlagen, der sich dennoch weiterhin auch nach Angebot und Nachfrage auf dem Ölmarkt richtet.
Ein gegriffener Betrag
Ohne Not bringt Baerbock jetzt 16 Cent ins Spiel.
Das ist ein gegriffener Betrag, denn woher weiß sie, wie genau sich ein höherer CO₂-Preis niederschlagen würde?
Für ihre politischen Gegner ist es ein Leichtes, diesen Vorstoß aus den Angeln zu heben.
Zur Wahrheit gehört aber auch, dass die Klimapolitik eben ihren hohen Preis hat.
Darüber schweigen Scholz und Scheuer lieber.
Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Preisbildung, die sich eines Tages auch im Verkehrsbereich am Handel mit CO₂-Zertifikaten zu orientieren hat, bei 16 Cent höheren Spritpreisen nicht haltmachen wird.
Mit der sozialen Abfederung der Klimapolitik hätten sich SPD und Union also längst intensiver beschäftigen müssen.
Es reicht nicht, wie die Grünen und die Linkspartei die fossilen Energieträger zu verteufeln und Preispolitik als Abteilung einer antikapitalistischen Moralphilosophie zu behandeln.
Bislang setzt nur die FDP mit Vernunft dagegen
(auch wenn die "Benzinpreisbremse" nicht ernst zu nehmen ist).
Bis zur Bundestagswahl ist noch Zeit.
Vielleicht schaffen es auch noch CDU, CSU und SPD.
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Holger Douglas
2021-05-30 de
»Klimaklage« gegen Shell erfolgreich
Mit folgendem Link wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen.
▶»Klimaklage« gegen Shell erfolgreich
Keine Suche nach neuen Öl- und Gasfeldern mehr und nahezu die Hälfte weniger Benzin, Diesel oder Erdgas verkaufen.
Das wären die Konsequenzen des Urteils, das Shell dazu verdonnert, seinen Ausstoß an CO₂ zu verringern.
Angeblich, um das Klima zu schützen.
Vor allem: Für die Verbraucher in Europa würde Energie nochmals deutlich teurer.
Ein Urteil mit Sprengkraft und nach dem Skandalurteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe vor kurzem ein weiteres Urteil, das die epidemische Form des Wahnsinns symbolisiert:
Ein niederländisches Bezirksgericht in Den Haag hat den Ölkonzern Royal Dutch Shell dazu verurteilt, seine CO₂-Emissionen bis 2030 um 45 Prozent zu senken.
Sieben Umwelt-NGOs und 17000 Holländer hatten geklagt, Shell würde mit für die Folgen der »Treibhausgase« und des Klimawandels verantwortlich sein, weil es Kraft- und Heizstoffe fördert und verkauft.
Mit bei den Klägern dabei übrigens Greenpeace,
jener Umweltkonzern, der seinerzeit im Verlaufe der Brent Spar-Affäre behauptete, Shell wolle eine ausgediente Ölplattform mit 11.000 Tonnen Öl in der Nordsee verrotten lassen und würde damit »unsere Umwelt vergiften«.
Greenpeace haute auf die übliche Propagandapauke, besetzte begleitet von TV-Sendern die Ölplattform, was viel Aufmerksamkeit, mehr Spenden und schließlich ein erhebliches Glaubwürdigkeitsproblem ein brachte.
Denn nichts stimmte an den Vorwürfen, Greenpeace musste sich schließlich entschuldigen.
Für Shell bedeutet das Urteil des Bezirksgerichtes, dass das Unternehmen die CO₂-Emissionen stärker senken soll als geplant.
Bis zum Jahr 2030 sollen um 45 Prozent weniger CO₂ ausgestoßen werden.
Nicht nur seine eigenen, sondern auch die der Kunden, sprich der Autofahrer und Hausbesitzer.
Dementsprechend müsste Shell seine Produktion
entsprechend drastisch drosseln
und weniger Benzin, Diesel und Gas verkaufen.
Das Argument Shells, andere Unternehmen würden in die Lücke springen und entsprechend mehr verkaufen, wiesen die Richter zurück.
Die Konkurrenten hätten ebenfalls eine Verantwortung.
Neu ist der Tenor, dass Shell gegen »globale Klimaziele« verstoße, was auch immer das ist.
Bisher wurden Staaten dafür angegriffen, jetzt zum ersten Mal auch Unternehmen - allerdings nur in Europa.
Shell dagegen betonte, dass es sich zum Klimaschutz verpflichtet habe und wies die Forderungen zurück.
Man investiere in Wasserstoff, verkündet Shell devot, doch investiert 95 Prozent Shell in Öl und Gas.
Es half dem Konzern auch nichts, dass er betont, sich zum Klimaschutz verpflichtet zu haben, ein »Klimaversprechen« abgegeben hat und Milliarden in Elektromobilität und Wasserstoff zu stecken.
Appeasement hat noch nie funktioniert.
Die Internationale Energieagentur hatte sogar vor kurzem einen Investitionsstopp gefordert, es sollten keine neuen Öl- und Gasprojekte mehr begonnen werden, um angeblich den Anstieg der »Erdtemperatur« auf 1,5 Grad zu begrenzen.
Shell will in Berufung gehen.
Deutlich wird, dass eine neue Form der Klagen vor Gericht ein lukrativer Geschäftszweig ist:
»Klimaklagen«.
In den USA soll es bereits mehr als 1600 »Klimaklagen« geben, für die Investoren von »Fridays for Future« oder »Extinction Rebellion« haben sich deren Investments also durchaus gelohnt.
Die Begleitpropaganda verschaffte die notwendige öffentliche Aufmerksamkeit. »
Klimajurist« - ein Beruf mit Wachstumschancen, hieß es kürzlich in einer Zeitung.
Immer mehr Anwälte haben ebenso wie skrupellose NGOs das sogenannte »Umweltrecht« als äußerst lukratives Geschäftsfeld entdeckt.
Hinter denen stehen häufig gigantische finanzstarke Umwelt-NGOs, die meist von reichen Firmenerben finanziert werden.
So stehen hinter Milieudefensie wiederum die mächtigen Umweltkonzerne Friends of the Earth.
Die European Climate Foundation mit Sitz in Den Haag kann zum Beispiel rund 36 Millionen Euro für Projekte in die Waagschale werfen.
Die Klage geführt hat Anwalt Roger Cox, hinter dem die niederländische finanzstarke Umwelt-NGO Milieudefensie und rund 17000 Holländer stehen.
Die spendeten eine halbe Million Euro für die Prozesskosten.
Anwalt Cox sichert sich gegen mögliche Regressforderungen ab.
Er betont in einem Gespräch mit der SZ
»Wenn die Wissenschaft richtig liegt, geht es um die größte Bedrohung der Menschheit.«
Darunter tut er's nicht.
Der Mann von der SZ vergisst nachzufragen:
Was, wenn »die Wissenschaft« nicht richtig liegt?
Die Tragweite dieser geballten Macht kommt erst jetzt langsam zum Vorschein.
Der Boden wurde durch entsprechende grüne Umweltgesetzgebung schon vor Jahren bereitet, seitdem ziehen professionelle Anwaltskollektive von Gerichtssaal zu Gerichtssaal und fahren fette Beute ein - auf Kosten der Verbraucher.
Für die wird es teuer.
Demokratisch legitimiert ist keine dieser NGOs.
Noch nicht beendet ist jener seltsame Prozess, den seit 2016 die NGO »Germanwatch« gegen RWE führt.
Die hat sich einen peruanischen Bauern gesucht und den ahnungslosen Mann, der vermutlich früher nie etwas von CO₂ und »Klimagerechtigkeit« gehört hatte, als Ankläger vor Gericht gezerrt.
Dem armen »Kleinbauern« drohe natürlich eine Katastrophe, für die RWE verantwortlich sein soll.
Demnächst will das Gericht einen Südamerika-Trip unternehmen, um sich die Verhältnisse vor Ort anzuschauen und juristisch zu würdigen.(Details hier)
Grundlage ist das Narrativ von der angeblich größten Bedrohung der Menschheit durch das Spurengas CO₂ in der Atmosphäre.
Es gibt jedoch kein Experiment, das dies beweist.
Es ist eine Hypothese, eine »Unterstellung«.
Jedoch die Geschäftsgrundlage eines mittlerweile unüberschaubar großen Industriezweiges, vieler NGOs und mittlerweile offenbar Arbeitsgrundlage für die Justiz.
Beweise müssen nicht mehr erhoben werden, Glaube genügt.
Der CO₂-Aberglaube ist die neue Staatsreligion, jedenfalls solange sie nicht eine Reformation vom Sockel stößt.
Doch danach sieht es derzeit nicht aus.
Der Beitrag erschien, in leicht geänderter Form, zuerst bei TE hier.
Nachtrag der EIKE Redaktion Shell kündigte Berufung gegen das Urteil an.
Die Klage selbst hatte das Unternehmen stets als "" und ohne gesetzliche Grundlage" kritisiert.
Unsere Meinung:
Es wird nicht lange dauern und (Royal Dutch) Shell wird dieses unfreundliche Land verlassen, und seinen Firmensitz ins Ausland, vielleicht nach Asien, verlegen.
Dabei dürfte dann auch eine Änderung des alt- ehrwürdigen Firmennamens kein großes Hindernis darstellen.
Süddeutsche Zeitung / Thomas Kirchner, München
2021-05-26 de
Der Anwalt, vor dem die Konzerne zittern
Mit folgendem Link wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen.
▶»Klimaklage« gegen Shell erfolgreich
Niederländische Umweltschützer wollen Shell zwingen, seinen CO2-Ausstoß um fast die Hälfte zu senken. Vertreten werden sie durch den Juristen Roger Cox, einem Pionier der Klimaklage.
An diesem Mittwoch könnte in den Niederlanden ein historisches Urteil zum Klimaschutz fallen.
Ein Gericht in Den Haag befindet über eine Klage gegen Shell.
Die Umweltorganisation Milieudefensie und andere Vereine fordern von Europas größtem Ölkonzern, seinen Treibhausgas-Ausstoß bis 2030 um 45 Prozent zu senken.
Sollte das Gericht der Klage stattgeben, wäre es das erste Mal, dass ein Unternehmen zu einem solchen Schritt gezwungen würde.
Das könnte zum Präzedenzfall für Konzerne im Rest Europas werden.
Vertreten werden die Kläger von Roger Cox.
Der 53-jährige Niederländer ist ein Pionier der Klimajustiz, also der Idee, den Kampf gegen den Klimawandel vor Gericht zu führen.
Cox war auch Anwalt der Organisation Urgenda, der es 2015 mit einer Klage gelang, den niederländischen Staat zur Einhaltung seiner selbstproklamierten Klimaziele zu zwingen.
SZ: Wie sind Sie auf diesen Weg gekommen?
Stimmt es, dass Al Gore am Anfang steht?
Cox: Sein Dokumentarfilm "Eine unbequeme Wahrheit" öffnete mir 2006 tatsächlich die Augen für die Dringlichkeit des Klimawandels.
Ich arbeitete mich danach immer mehr ein in das Thema.
Dachten Sie da schon an Klagen?
Nein, zunächst handelte ich eher wie ein besorgter Bürger.
Ich kämpfte dafür, dass Gores Film in allen Kinos des Landes gratis zu sehen war.
Ich begann zum Thema Kreislaufwirtschaft zu arbeiten, auch bei dem "Cradle to Cradle Products Innovation Institute", das von dem deutschen Chemiker Michael Braungart mitgegründet wurde.
Es ging um Bewusstseinsschaffung.
Mir wurde klar: Über die Gefahren des Klimawandels ist alles bekannt.
Experten wissen es, Politiker, Firmen, es gibt Klimaverträge.
Aber es passiert nichts.
Da habe ich mir überlegt, wie man das Recht vielleicht als Hebel für eine schnellere Energiewende nutzen könnte.
Welches Recht denn?
Umweltrecht hätte nahegelegen.
Aber da geht es hauptsächlich darum zu verhindern, dass wir uns gegenseitig durch Verschmutzung oder Ähnliches umbringen, also um den Status quo.
Braungart würde sagen: Diese Regeln begrenzen nur den Schaden, mehr nicht.
Internationales Recht wiederum gilt vor allem zwischen Staaten, für Bürger ist es kaum zu nutzen.
Was bleibt dann?
Ich dachte: Wenn die Wissenschaft richtig liegt, geht es um die bisher größte Bedrohung der Menschheit, also um Menschenrechtsverletzung.
So kam ich auf die Idee, die Menschenrechte sowie das Haftungs- und Deliktsrecht für eine grüne Revolution einzusetzen.
Das beschrieb ich 2011 in einem Buch.
Zusammen mit der Urgenda-Stiftung haben wir es dann ausprobiert - und gewonnen.
Später kamen der Fall Shell hinzu, und eine ähnliche Klage in Belgien, über die Anfang Juli entschieden wird.
Das niederländische Recht ermöglicht Verbandsklagen auch in Zivilverfahren.
Daher ist die Frage der Zulässigkeit ein geringeres Problem als anderswo.
Ist das Land deshalb so weit vorn?
Es steckt auch einiges strategisches Denken dahinter.
Zum Beispiel haben wir uns gezielt nur auf die Erkenntnisse des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) bezogen.
Wir wussten, dass die Richter die ersten Dokumente, die wir vorlegten, wahrscheinlich für zu krass hielten.
Wir wussten aber auch, dass die Regierung die IPCC-Einschätzungen bestätigen musste, und dass die Richter uns dann glauben und schockiert sein würden.
Die meisten Menschen wissen wenig über die schrecklichen Details des Klimawandels.
Als wir mit dem Urgenda-Fall anfingen, war klar, dass die Richter unser Anliegen für vielleicht sympathisch, aber ziemlich weit hergeholt halten würden.
Wir mussten zeigen, dass es wahr ist, was wir behaupten, um nicht nur ihren Kopf, sondern auch ihr Herz zu erreichen.
Damit sie wirklich zuhören und sich öffnen für unsere Vorschläge.
Aber Sie sind nicht der Einzige, der solche Klagen führt.
Nein, ich bin in engem Kontakt mit anderen Pionierinnen:
Julia Olson und ihrem "Our Children's Trust" in den USA. Oder Roda Verheyen, die hinter ähnlichen Klagen in Deutschland steht und maßgeblich zum spektakulären Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende April beitrug.
Demnach ist Klimaschutz ein Menschenrecht.
Haben Sie das Urteil erwartet?
Ja. Mit dem Zusammenspiel von Menschenrechten und Haftungsrecht lassen sich diese Fälle in vielen Ländern voranbringen.
Es gab jetzt auch in Frankreich und Irland entsprechende Entscheidungen.
Die Gerichte erkennen die desaströsen Folgen einer Erwärmung um mehr als "deutlich unter zwei Grad", wie es im Pariser Abkommen heißt.
Sie würde unser Recht auf Leben, Wohlergehen, auf Ernährung und Wasser stark beeinträchtigen.
Und darauf haben sich von 1992 an ja nicht Gerichte, sondern alle Staaten der Welt gemeinsam verständigt.
Selbst wenn Sie gegen Shell verlieren, wird die Öffentlichkeit viel lernen.
Zum Beispiel, dass Shell intern schon vor 1992 die Gefahren des Klimawandels bewusst waren.
Sie wissen es seit Jahrzehnten.
Auch deshalb werden die Richter das Unternehmen wahrscheinlich nicht so leicht davonkommen lassen.
Shell und viele andere sagen, diese Frage müsste von der Politik geklärt werden.
Wurde sie ja. Es gibt seit 1992 einen weltweiten politischen Konsens über diese Frage, seit etwa einem Jahrzehnt auch über die Schwelle, die nicht überschritten werden soll.
Wir berufen uns zudem auf Gesetze, die Parlamente geschaffen haben.
In diesem Fall die offene Norm der "Fürsorgepflicht".
Es wird oft vergessen, dass die Justiz auch die Aufgabe hat, die Bürger vor schädlichem Verhalten der Staaten zu schützen.
Oft reicht das in Bereiche hinein, die gesetzlich noch nicht abgedeckt sind.
Beispiele wären Asbest oder Tabak.
Da hatten Richter früh schädliches Verhalten sanktioniert, Jahre bevor entsprechende Gesetze erlassen wurden.
Jedes Land muss wohl eigene Wege finden.
Sicher. Der neue Gedanke ist aber, dass präventiv gehandelt werden muss, dass es nicht reicht, Schaden zu kompensieren.
Deshalb müssen wir die Hauptakteure des Klimawandels ins Visier nehmen: Staaten und große Energiekonzerne.
Shell argumentiert, dass ein anderer Konzern in die Lücke spränge, wenn sie ihr Geschäft verkaufen müssten.
Rechtlich ist es so: Wenn jemand substantiell zu einem Problem beiträgt, kommt ihm auch eine große Rolle bei der Lösung des Problems zu.
Außerdem: Was ein Konzern weniger produziert, wird nicht sofort von anderen ausgeglichen.
Es gibt Forschungen, wonach für jedes nicht-produzierte Barrel Öl 0,2 bis 0,6 Barrel nicht konsumiert werden.
Und selbst wenn die Lücke irgendwann ausgeglichen würde, hätte es bis dahin eine Wirkung.
Übrigens hat die industriefreundliche Internationale Energie-Agentur gerade einen eminent wichtigen Bericht zum Klimawandel veröffentlicht.
Unter anderem steht dort:
Es darf keine neuen Investitionen in neue Öl- und Gasfelder mehr geben.
Darauf besteht Shell aber.
Ja, in den kommenden zehn Jahren wollen sie zu den zwei, drei größten Investoren der Welt zählen.
Deshalb sagen wir, dass sie auf Kollisionskurs mit den Klimazielen sind.
Aber bei einer Niederlage bekäme Shell ein großes Problem, wäre vielleicht ruiniert.
Auf keinen Fall.
Es gibt jede Menge Konzerne, die halb so groß sind wie Shell oder noch viel kleiner, und ihr Geschäftsmodell funktioniert trotzdem.
Shell ist ein Riese unter Riesen. Wie Exxon Mobile.
Sie können sich verkleinern.
Sie haben das vor Gericht auch nicht bestritten.
Außerdem haben sie massenhaft Geld, viel mehr als jedes Start-up.
Und ein gigantisches Tankstellennetz.
Ideal, um in erneuerbare Energien einzusteigen.
Sie werden es überleben, keine Sorge.
Aber warum ausgerechnet Shell?
Irgendwo muss man anfangen.
Das gilt auch für die Klage gegen Staaten.
Sie haben 1992 im UN-Klimavertrag festgehalten, dass sie eine individuelle Pflicht haben, das Problem zu lösen.
Anders geht es auch nicht.
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Axel Robert Göhring
2021-05-21 de
CO₂-Zertifikate-Handel der EU treibt kleine Firmen
in den Bankrott
Der seit Januar 2005 in der EU erlaubte Emissions-Rechte-Handel verschafft auch umweltverschmutzenden Unternehmen, die aber das Etikett "grün" tragen, Wettbewerbsvorteile und heftige Gewinne,
während die klassische Wirtschaft, die lokal verankert ist und Arbeit bietet, in den Bankrott getrieben wird.
Von wegen "Klimaschutz" sei nicht kapitalistisch
- mit den sogenannten CO₂-Zertifikaten gibt es in der Europäischen Union sogar ein recht anrüchiges Produkt
für Börsen-Spekulanten, das nach dem European Emissions Trading Scheme gehandelt wird.
Der Haupthandelsplatz liegt in Leipzig, die European Energy Exchange AG, Augustusplatz 9
(zunächst die Seite aufrufen, dann auf das kleine Chart-Zeichen rechts unten in der weißen Leiste klicken).
Wie funktioniert der Emissionsrechtehandel?
Nichts Neues unter der Sonne:
Aus US-Großstädten ist der Luftrechte-Handel bekannt, der darauf basiert, daß die Stadtverwaltung eine maximale Bauhöhe der Wolkenkratzer vorgibt.
Wer darunter bleibt, kann die Differenz an Nachbarn verkaufen, die dann darüber bauen dürfen.
Analog dazu können heutzutage Unternehmen wie norwegische Wasserkraftwerke oder Tesla ihre angeblich nicht getätigten CO₂-Emissionen in Form von "Verschmutzungsrechten" an Konkurrenten verkaufen, die politisch nicht als "grün" gelten.
Ein Witz - die norwegischen Wasserkraftwerke sind teilweise schon über 100 Jahre alt, da das Land im Norden seinen Strombedarf traditionell mit den vielen Gebirgsflüssen decken kann.
(Logisch wäre, daß ein Wasserkraftwerk, das anstelle eines Kohle- oder Gaskraftwerks neu gebaut würde, Zertifikate anbieten könnte.)
Und die Deutsche Bahn kauft dann von den alten Wasserkraftwerken einige Zertifikate, rechnet damit ihre Emissionen schön und behauptet frech, die ICE würden "klimaneutral" fahren - auch nachts und bei Windstille.
Ähnlich läuft es wohl bei vielen Produkten wie Wurst, die mittlerweile im Supermarkt als "klimaneutral" angepriesen werden - die Fabrik stellt nicht ihre ganze Produktion um, was auch gar nicht ginge, sondern kauft bequem ein paar CO₂-Aktien.
Gerade an Tesla ist der Irrsinn der CO₂-Zertifikate besonders gut zu erkennen:
Der Besitzer Elon Musk, abwechselnd mit Jeff Bezos und Bill Gates der reichste Mann der Welt, verkauft gar nicht so viele Autos und machte bislang auch gar keinen nennswerten Gewinn mit den Luxusstromern.
Seine Milliarden (>100) kommen überwiegend von ebenjenen Verschmutzungsrechten, die ihm die Produzenten von Verbrennungsmotoren zahlen müssen.
Und dabei sind Teslas noch gar nicht einmal CO₂-ärmer - eher im Gegenteil.
Die Stromboliden sind in der Herstellung wegen der Akkus deutlich aufwändiger, die viel mehr Ressourcen braucht und viel mehr Emissionen bewirkt als z.B. ein deutscher Diesel.
Erst mit den Jahren soll sich das amortisieren - aber nur, wenn der Strom zur Ladung des Li-Akkus tatsächlich nur aus erneuerbaren Quellen käme (kommt er nicht, geht nicht), und der Akku ewig hielte (tut er nicht, acht Jahre etwa max.).
Heißt: Der Zertifikatehandel ist eine klare Wettbewerbsverzerrung, der schein-grünen Unternehmen massive Vorteile einräumt.
Auch kleine finanzschwache Firmen ohne politische Lobby, die sich nicht "grün-waschen" können (im Englischen ist der Begriff green washing bekannt), werden durch die Klimagesetze mittlerweile gezwungen, Anbietern wie Musk seine CO₂-Aktien abzukaufen.
Wer das nicht kann, muß Insolvenz anmelden, was die Massenmedien mittlerweile aufgreifen.
"Wie der Emissionshandel erste Firmen in die Pleite treibt", titelt gerade die Welt.
Oder zumindest bedroht, wenn die marktfreundliche Regierung nicht eingreift.
Am 30. April 2019 wollte die EU-Kommission vom Stahlkonzern British Steel Geld für die CO₂-Emissionen eintreiben, die das Management nicht durch Kauf von Zertifikaten "legalisiert" hatte.
Die Regierung Johnson griff ein und rettete so den Arbeitgeber von rund 25.000 Mitarbeitern (direkt oder Zulieferer; heute gehört die Firma der chinesischen Jingye-Gruppe).
Im März 2021 nahm der Kohleförderer Oltenia bei der rumänischen Regierung einen Kredit in Höhe von 241 Millionen Euro auf, um einer Strafe von mehr als einer Milliarde zu entgehen.
Dummerweise wird die Zahl der umlaufenden Zertifikate von der EU jedes Jahr immer mehr reduziert, was nach und nach alle Hersteller zum "Grün-Waschen" treibt - oder, wenn man politisch zu schwach ist, bankrott geht.
Was auch daher kommt, daß Unternehmen in osteuropäischen Ländern von ihrer wenig öko-ideologischen Regierung geschützt werden, während zum Beispiel deutsche Firmen wie zuletzt die Papierfabrik Zanders in Bergisch Gladbach, die vom klimabegeisterten Kabinett Merkel keine Unterstützung erwarten können (von Laschet auch nicht).
Das u.a. durch die Coronamaßnahmen in Schwierigkeiten Zanders hätte für rund drei Millionen Euro Zertifikate kaufen müssen, die man nicht hatte.
Investoren wurden davon natürlich abgeschreckt, mit der Folge, daß das Unternehmen mit 380 Angestellten seit 1. Mai nicht mehr existiert.
Zudem gibt es im Rechtehandel mittlerweile wie an jeder Börse das Phänomen des Spekulantentums,
das den Preis für eine erlaubte Tonne Kohlendioxid aktuell auf über 50 Euro trieb.
Mittelständler, das wirtschaftliche Rückgrat der DACH-Länder, gehen nach Einschätzung eines Experten bereits ab 40 Euro pro Tonne "in die Knie".
Mit folgenden Links wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen:
▶Grundgesetze: Vom Kampf der Gerichte zum Kampf um die Souveränität
▶Klimapolitik: Vom Kampf der Gerichte zum Kampf um die Souveränität
Tichys Einblick / Professor Dr. Dietrich Murswiek
2020-05-19 de
Vom Kampf der Gerichte zum Kampf um die Souveränität
ZIEL EU-SUPERSTAAT?
EZB-Chefin Christine Lagarde fordert die Bundesbank auf, sich weiter an den Anleihekäufen zu beteiligen - auch wenn das Bundesverfassungsgericht darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellt.
Der Konflikt zwischen EU und deutschem Recht spitzt sich zu.
Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek über die Grundlagen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Mai zum Staatsanleihenankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Public Sector Purchase Programme (PSPP),
hat zu einem empörten Aufschrei von Europarechtlern, Politikern und Journalisten geführt.
Seit Jahren hat es keine so heftige Kritik an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben.
Im Spiegel wird das Urteil als "Attentat auf Europa" angeprangert.
In der Süddeutschen Zeitung stuft Heribert Prantl die Karlsruher Richter als "Staatsgefährder" ein, nämlich als Gefährder des seiner Meinung nach bestehenden Staates namens EU.
Ein Europaabgeordneter der CSU meint, das Bundesverfassungsgericht habe "eine rote Linie überschritten".
Und eifrige Stimmen aus der deutschen Rechtswissenschaft, Politik und Publizistik rufen die EU-Kommission auf, wegen des Urteils ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland anzustrengen.
Genau dies prüft jetzt die Kommission,
deren Präsidentin Ursula von der Leyen geäußert hat, das Urteil berühre den "Kern der europäischen Souveränität".
Was ist der Grund der Empörungswelle, die dem Bundesverfassungsgericht entgegenschlägt?
Er kann nicht daran liegen, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, die EZB habe es unterlassen, bei ihren Beschlüssen über das PSPP die negativen Folgewirkungen der Staatsanleihenkäufe zu berücksichtigen und sie gegen die angestrebten positiven Effekte des Programms abzuwägen.
Mit dieser Feststellung und mit der Anordnung, die Bundesbank dürfe an der Durchführung der Anleihenkäufe nicht mehr mitwirken, wenn die EZB nicht innerhalb von drei Monaten die Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeholt habe und das Ergebnis das Programm rechtfertige, wird die EZB in ihrer Tätigkeit nur marginal berührt.
Denn wenn sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführt und zum Ergebnis kommt, die Staatsanleihenkäufe seien in Relation zu den Milliardeneinbußen der Sparer, zu den ruinösen Beschädigungen der Alterssicherungssysteme und zu den vielfältigen übrigen Kollateralschäden nicht unverhältnismäßig, wird das Bundesverfassungsgericht dies wohl akzeptieren, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse nicht evident eine Fake-Konstruktion ist.
Denn nicht nur der Europäische Gerichtshof (EuGH), sondern auch das Bundesverfassungsgericht räumen der EZB bei ökonomischen Einschätzungen einen sehr großen Einschätzungsspielraum ein.
Warum also die Aufregung der EU-Enthusiasten?
Ganz einfach deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht sich erdreistet hat, der EZB vorzuwerfen, rechtswidrig gehandelt zu haben, und weil es Bundesregierung und Bundestag dazu aufgefordert hat, gegen die Kompetenzüberschreitung der EZB vorzugehen.
Und vor allem deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht so entschieden hat, obwohl zuvor der EuGH geurteilt hatte, die EZB habe rechtmäßig gehandelt.
Jetzt werfen die Kritiker dem Bundesverfassungsgericht vor, es verletze erstens die Unabhängigkeit der EZB und der Bundesbank und es missachte zweitens den Vorrang des EU-Rechts sowie drittens die Letztentscheidungskompetenz des EuGH.
Der erste Vorwurf ist schnell erledigt:
Dem Lamento, das Bundesverfassungsgericht habe die Unabhängigkeit der EZB verletzt, liegt ein Missverständnis dieser Unabhängigkeit zugrunde, wie es größer nicht sein könnte. Die Unabhängigkeit der EZB ist zwar rechtlich garantiert, aber sie besteht selbstverständlich nur im Rahmen der Kompetenzen, die die EU-Verträge der EZB zuweisen.
Überschreitet die EZB ihr geldpolitisches Mandat und betreibt Wirtschafts- oder Fiskalpolitik, dann kann sie sich dafür nicht auf ihre Unabhängigkeit stützen.
Was ist von dem zweiten Vorwurf zu halten?
Hat das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Unionsrechts verletzt?
Durfte es nicht entscheiden, wie es entschieden hat, weil das EU-Recht (= Unionsrecht = Europarecht) dem nationalen Recht vorgeht und weil deshalb - wie die Kritiker meinen - nationales Verfassungsrecht nicht gegen Unionsrecht in Stellung gebracht werden könne?
Richtig ist, dass das Unionsrecht grundsätzlich Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht hat, sogar vor den nationalen Verfassungen.
Aber der Vorrang gilt nicht absolut.
Er hat eine Grenze in dem, was man die "Verfassungsidentität" der Mitgliedstaaten nennt.
Die EU darf keine Rechtsakte erlassen oder Maßnahmen treffen, welche die fundamentalen Verfassungsprinzipien der Mitgliedstaaten verletzen.
Und der Vorrang kann logischerweise nicht gelten, wenn die EU-Organe die ihnen von den Mitgliedstaaten durch die Unionsverträge (Vertrag über die Europäische Union - EUV und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) übertragenen Kompetenzen überschreiten und somit auf einem Gebiet handeln, für das nicht sie, sondern die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Handeln sie jenseits ihrer Kompetenzen ("ultra vires"), dann können ihre Maßnahmen keinerlei Rechtswirkungen in den und für die Mitgliedstaaten entfalten.
Diese beiden Einschränkungen des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon (2009) hervorgehoben.
Und es hat für sich selbst die Kompetenz in Anspruch genommen, Handlungen von EU-Organen darauf zu überprüfen, ob sie durch die vertraglich zugewiesenen Kompetenzen gedeckt sind und ob sie die deutsche Verfassungsidentität unberührt lassen ("Ultra-vires-Kontrolle" und "Identitätskontrolle").
Nach dem Lissabon-Urteil ist das Bundesverfassungsgericht befugt, "ersichtliche" Kompetenz-überschreitungen von EU-Organen festzustellen, mit der Folge, dass kompetenzüberschreitende EU-Rechtsakte in Deutschland keine Geltung beanspruchen können.
Und das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil ausdrücklich betont, dass der Vertrag von Lissabon nur in der vom Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil vorgenommenen Interpretation mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Gäbe es die beiden genannten Einschränkungen des Vorrangs des EU-Rechts nicht und hätte das Bundesverfassungsgericht nicht die Kompetenz für die Ultra-vires-Kontrolle und die Identitätskontrolle, dann hätte Deutschland den Vertrag von Lissabon erst gar nicht ratifizieren dürfen.
Dass nationale Verfassungsgerichte das Handeln der EU darauf überprüfen können, ob die EU innerhalb ihrer Kompetenzen handelt oder sie überschreitet, dass sie also eine Ultra-vires-Kontrolle vornehmen dürfen, ist eine Konsequenz daraus, dass die Mitgliedstaaten der EU nur "begrenzte Einzelkompetenzen" übertragen haben und dass sie selbst noch immer die "Herren der Verträge" sind.
Dieser Umstand unterscheidet die EU - jedenfalls aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts und wohl auch aus Sicht der Mitgliedstaaten - immer noch von einem Staat, obwohl sie sich nach Funktionen und Kompetenzumfang einem Staat schon sehr angenähert hat.
Aber entgegen der Annahme der Kommissionspräsidentin ist die EU nicht souverän.
Zur Souveränität im völkerrechtlichen Sinne gehört die Kompetenz zur unabgeleiteten - das heißt nicht auf Ermächtigung durch ein anderes Völkerrechtssubjekt beruhenden - Rechtsetzung.
Souverän in diesem Sinne sind die Mitgliedstaaten, nicht die EU.
Indem EU-Organe immer wieder Kompetenzen in Anspruch nehmen, die ihnen nach den Verträgen nicht zustehen, und indem der EuGH dies regelmäßig billigt, maßt sich die EU die Kompetenz zur eigenständigen Kompetenzerweiterung an.
Die EU hat aber nach den Verträgen nicht die Kompetenz, über den Umfang der eigenen Kompetenzen zu bestimmen; sie hat keine Kompetenz-Kompetenz.
Wenn die EU "Souveränität" für sich beansprucht, nimmt sie auch die Kompetenz-Kompetenz für sich in Anspruch.
Sie erklärt sich damit zu einem Staat, der den Mitgliedstaaten übergeordnet ist.
Mit dem Grundgesetz ist dies absolut unvereinbar.
Deutschland hat der EU keine Kompetenz-Kompetenz übertragen und dürfte es auch gar nicht.
Dem steht der unabänderliche Verfassungskern des Grundgesetzes entgegen.
Nur auf der Basis einer Entscheidung des Volkes über eine neue Verfassung wäre die Übertragung der Souveränität auf die EU und die Eingliederung Deutschlands in einen europäischen Bundesstaat möglich.
Allerdings gibt es ein Problem, das nicht so leicht zu lösen ist:
Ob die EU ihre Kompetenzen überschritten hat, wird meist umstritten sein.
Natürlich behaupten die EU-Organe stets, dass sie im Rahmen ihren Kompetenzen handeln.
Als Draghi sagte, die EZB werde alles tun, was nötig ist, den Euro zu retten, fügte er hinzu "within our mandate".
Dabei war ganz klar, dass die "Euro-Rettung", nämlich die Rettung vor dem Bankrott stehender Eurostaaten, nicht zum währungspolitischen Mandat der EZB gehört.
Die Frage lautet also:
Wer ist zuständig, darüber zu entscheiden, ob die EU ihre Kompetenzen überschritten hat?
Die Kritiker des Bundesverfassungsgerichts behaupten, dafür sei allein der EuGH Zuständig.
Richtig ist zwar, dass die Verträge dem EuGH die Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts geben, und dazu gehören auch die Kompetenznormen.
Soweit es um die Auslegung derjenigen Vertragsnormen geht, die die Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten abgrenzen, ist aber folgendes zu bedenken:
Wenn die EU außerhalb der Kompetenzen handelt, die ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen worden sind, handelt sie außerhalb des Unionsrechts.
Und außerhalb des Unionsrechts hat der EuGH überhaupt keine Zuständigkeit.
Die Frage, ob die EU ihre Kompetenzen überschritten hat, kann also von einer Binnenperspektive und von einer Außenperspektive aus beantwortet werden.
Für die Beantwortung aus der Binnenperspektive ist der EuGH zuständig, für die Beantwortung aus der Außenperspektive die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten.
Somit gibt es hierfür eine Doppelzuständigkeit.
Das wirft die weitere Frage auf, auf wessen Entscheidung es ankommt, wenn der EuGH und das nationale Verfassungsgericht unterschiedlicher Ansicht sind.
Das ist die Frage nach der Letztentscheidungskompetenz.
Während aus Sicht der EU-Kommission die Letztentscheidungskompetenz nur dem EuGH zustehen kann,
hat das Bundesverfassungsgericht sie im Lissabon-Urteil für sich reklamiert.
Es hat allerdings in den folgenden Jahren versucht, den Konflikt mit dem EuGH zu vermeiden,
hat die "europarechtsfreundliche" Anwendung der Ultra-vires-Kontrolle betont und von einem "Kooperationsverhältnis" der beiden Gerichte gesprochen, und es hat die romantische Vorstellung eines ewigen Gesprächs mit dem EuGH gepflegt, das kein "letztes Wort" kennt.
Das konnte nur solange gut gehen, wie das Bundesverfassungsgericht bereit war, vor dem EuGH zurückzuweichen, also der Sache nach dem EuGH das letzte Wort zu überlassen.
Und das Bundesverfassungsgericht ist sehr weit zurückgewichen.
Im Honeywell-Beschluss (2010) hat es gesagt, aus Gründen der "Europarechtsfreundlichkeit" wolle es dem EuGH nur widersprechen, wenn dieser "objektiv will-kürlich" entschieden habe und sein Urteil "offensichtlich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar" sei.
Damit hatte das Bundesverfassungsgericht seinen Kontrollanspruch fast vollständig zurückgenommen, und man stellte sich die Frage, ob es jemals zur Feststellung eines Ultra-vires-Akts kommen könne.
Im Urteil über das OMT-Programm der EZB - also über den Ankauf von Staatsanleihen der Krisenstaaten zum Zwecke der "Euro-Rettung" - hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, obwohl es selbst der Ansicht war, die EZB habe ihr Mandat überschritten.
Nur habe der EuGH nicht offensichtlich willkürlich entschieden, als er das EZB-Programm billigte, und deshalb habe das Bundesverfassungsgericht keine Kompetenzüberschreitung feststellen können.
Anders jetzt im PSPP-Urteil.
Dieses ist in der Presse zu Recht als "historisch" gewürdigt worden, weil das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal dem EuGH widersprochen und einen Ultra-vires-Akt der EZB und des EuGH festgestellt hat.
In der Presse ist beanstandet worden, dass das Bundesverfassungsgericht gegenüber dem EuGH so rüde Worte wie "willkürlich" und "nicht mehr nachvollziehbar" gebraucht habe.
Das Gericht hätte sich doch freundlicher ausdrücken und mehr Respekt vor dem EuGH zeigen können.
Aber diese unfreundliche Wortwahl war eine Konsequenz der "europarechtsfreundlich" gemeinten Selbstbeschränkung des Bundesverfassungsgerichts, siehe oben.
In der Sache ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit richtig und notwendig.
Anders als im nationalen Recht ist im EU-Recht die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme nicht nur Voraussetzung für Grundrechtseingriffe, sondern auch für die Inanspruchnahme von Kompetenzen.
Dies hat der EuGH in bezug auf das PSPP selbst betont, ist dann jedoch auf die vielfältigen negativen Auswirkungen der Staatsanleihenkäufe überhaupt nicht eingegangen.
Und obwohl das Bundesverfassungsgericht mehrmals nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die EZB nicht demokratisch legitimiert sei und dass deshalb ihr Mandat eng ausgelegt werden müsse, ist der EuGH hierauf überhaupt nicht eingegangen.
Hätte das Bundesverfassungsgericht dem EuGH dies durchgehen lassen, wäre es mit seinem Anspruch auf Ultra-vires-Kontrolle nicht mehr ernst genommen worden. -
Bedauerlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht daran festhält, die Ultra-vires-Kontrolle auf ein Minimum zu reduzieren und nur offensichtlich willkürlichen und nicht mehr nachvollziehbaren EuGH-Entscheidungen zu widersprechen.
Im PSPP-Fall führte das dazu, dass, wie schon im OMT-Fall, die wichtigste Rüge der Beschwerdeführer - dass nämlich die Staatsanleihenkäufe gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verstießen - zurückgewiesen wurde, obwohl das Bundesverfassungsgericht schwerwiegende Einwände gegen die Ankäufe und gegen das sie billigende EuGH-Urteil hatte; aber die Umgehung des Verbots der monetären Staatsfinanzierung könne nicht festgestellt werden, weil sie nicht "offensichtlich" sei.
Nach dieser Rechtsprechung kann die EU einen nicht offensichtlichen Ultra-vires-Akt an den anderen reihen und so die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eigenmächtig aushöhlen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht einschreitet.
Die Proteste gegen das PSPP-Urteil richten sich also dagegen, dass das Bundesverfassungsgericht es wagt, den kleinen Rest an Kontrollkompetenz, auf den es sich zurückgezogen hat, einmal zur Anwendung zu bringen.
Wie geht es jetzt weiter?
Die harmlose Variante wäre folgende:
Der EZB-Rat beschließt innerhalb der Drei-Monats-Frist eine Kosten-Nutzen-Analyse mit dem Ergebnis, dass der Nutzen der Staatsanleihenkäufe für die Preisstabilität größer sei als die Kollateralschäden.
Dieser Beschluss würde vom Bundesverfassungsgericht akzeptiert, und die EZB könnte mit den Anleihenkäufen fortfahren wie bisher.
Das Urteil hätte also keine unmittelbare Auswirkung auf das Ankaufprogramm.
Die Kommission könnte auf ein Vertragsverletzungsverfahren verzichten, und alles liefe weiter wie bisher.
Das Urteil wäre dennoch nicht völlig "für die Katz", denn immerhin hat das Bundesverfassungsgericht demonstriert, dass es nicht jede Kompetenzanmaßung seitens der EU hinnimmt.
Nun hat aber der SPIEGEL gemeldet, dass die EZB das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ignorieren und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen wolle.
Wenn das stimmt, legt es die EZB auf einen großen Konflikt an.
Nach Ablauf der drei Monate müsste die Bundesbank ihre Mitwirkung an den Staatsanleihenkäufen einstellen.
Das müsste unweigerlich zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen.
Deutschland würde wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts verklagt.
Der EuGH müsste dann in eigener Sache entscheiden - rechtsstaatlich ein Unding.
Das Bundesverfassungsgericht seinerseits könnte eine solche Entscheidung des EuGH auf keinen Fall akzeptieren.
Würde Deutschland verurteilt, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Unionsverträge verletzt zu haben, obwohl das Bundesverfassungsgericht eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung der EZB und des EuGH festgestellt hat, liefe das darauf hinaus, dass die EU sich anmaßt, ihre Kompetenzen ohne Zustimmung der Vertragsstaaten zu deren Lasten auszudehnen.
Das liefe auf einen schleichenden Souveränitätsübergang an einen europäischen Superstaat hinaus.
Bundesregierung und Bundestag, dies hat das Bundesverfassungsgericht im PSPP-Urteil noch einmal sehr deutlich gemacht, sind verpflichtet, sich dem entgegenzustellen.
Ein solches Vertragsverletzungsurteil des EuGH wäre ein erneuter Ultra-vires-Akt und daher in Deutschland unbeachtlich.
Bundesregierung und Bundestag dürften dieses Urteil nicht hinnehmen.
Das wäre dann ein wirklich harter Konfliktfall mit einiger Sprengkraft für die EU.
EZB und Kommission sollten sich gut überlegen, ob sie diesen Konflikt wirklich wollen - zumal ja, wie gesagt, der Anlass von geringfügiger Bedeutung ist.
de | en | fr |
---|---|---|
Politik: Recht Grundgesetze |
Politics: Right Basic Laws |
Politique: Droit Lois fondamentales |
Welt / Daniel Wetzel
2021-05-18 de
Wie der Emissionshandel erste Firmen in die Pleite treibt
Mit folgendem Link wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen.
▶Wie der Emissionshandel erste Firmen in die Pleite treibt
Der Klimaschutz überfordert in Europa immer mehr Unternehmen.
Viele verweigern die Abgabe von CO₂-Zertifikaten, andere lassen sich von ihren Regierungen freikaufen.
Beides ist nicht erlaubt.
Angeschlagene Firmen, die den legalen Weg gehen, riskieren oft ihre Existenz.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass der Sündenfall der europäischen Klimapolitik in Großbritannien stattfand.
Das Königreich schaffte es irgendwann nicht mehr, beiden Ansprüchen gerecht zu werden:
Vorkämpfer an der Klimafront zu sein und gleichzeitig Verfechter der freien Marktwirtschaft.
Am 30. April 2019 um Mitternacht kam es zum Crash.
An jenem Tag und zu dieser Stunde musste der Stahlkonzern British Steel 5,75 Millionen CO₂-Berechtigungen bei der EU-Kommission abgeben.
Denn so verlangt es das Europäische Emissionshandelssystem:
Für jede Tonne Treibhausgas, die eine Fabrik durch den Schornstein jagt, muss das Unternehmen einen Berechtigungsschein vorweisen können.
Ähnlich wie ein Kontrolleur in Bussen und Bahnen sammelt die EU-Kommission stets am 30. April die Tickets ein, um sie zu entwerten.
Wer keins hat, zahlt eine empfindliche Strafe von 107 Euro pro Tonne CO₂.
British Steel fuhr ohne Fahrschein.
Nur das wettbewerbswidrige Eingreifen der britischen Regierung verhinderte in letzter Minute, dass die Klimastrafe British Steel in die Pleite trieb.
Die Vorgänge um den englischen Stahlkonzern zeigen beispielhaft die enorme Belastung europäischer Unternehmen durch rapide steigende Klimaschutz-Abgaben.
Sie überfordern aber nicht nur die Unternehmen, sondern auch die EU und ihre Mitgliedsstaaten bei der Durchsetzung fairer Regeln für alle.
Kostenproblem entwickelt sich auf explosive Weise weiter
Denn je höher der Preis steigt, desto mehr wird getrickst.
Das verzerrt den Wettbewerb in Europa und verhindert einen marktwirtschaftlichen Klimaschutz.
Doch die Regierungen stecken in einem Dilemma:
Setzen Sie die Regeln durch, riskieren sie immer mehr Pleiten und Arbeitsplatzverluste in ihren Ländern.
Unmittelbar ausgelöst wurde die britische Misere zwar durch einen Sonderfall, den Brexit.
Doch die Reaktion der britischen Regierung hat in Europa Nachahmer gefunden und ermuntert überdies immer mehr Unternehmen, die Vorschriften des "European Emissions Trading Scheme" (ETS) zu unterlaufen - oft zum Schaden deutscher Wettbewerber, die sich an die teuren Auflagen halten.
Dabei entwickelt sich das Kostenproblem auf explosive Weise weiter:
Als British Steel Anfang 2019 seine Klimaschulden nicht mehr begleichen konnte, lag der CO₂-Preis bei 26 Euro.
Er hatte sich zuvor innerhalb von zwei Jahren verfünffacht.
Heute liegt der Preis bei über 56,20 Euro.
Bereits im Laufe des Monats März wurden die britischen Konzernbosse nervös wie ein Schwarzfahrer, der den Ticketkontrolleur den Waggon betreten sieht.
Normalerweise erhalten Industriebetriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen, schon im Februar von ihren nationalen Umweltbehörden eine auskömmliche Menge CO₂-Gutscheine gratis zugeteilt.
Doch weil der No-Deal-Brexit drohte, hatte die EU diesmal keine Zertifikate herausgerückt.
Und alle Emissionsberechtigungen aus dem Vorjahr hatte der Konzern längst an der Börse oder im freien Handel zu Geld gemacht.
Jetzt stand im EU-Emissionshandel der Zahltag bevor und British Steel war blank.
Da griff der damalige britische Wirtschaftsminister Greg Clark ein, um British Steel und 4200 Jobs zu retten.
Es galt zu verhindern, dass dem von hohen Energiepreisen ohnehin gestressten Konzern bei einem Umsatz von 1,4 Milliarden Pfund eine EU-Strafe von 600 Millionen Pfund wegen fehlender Emissionsberechtigungen auferlegt würde.
Clarks Ministerium kaufte für 120 Millionen Pfund CO₂-Gutscheine und lieh sie dem Stahlkonzern.
Die Pleite war abgewendet.
Tags drauf rechtfertigte Clark im Parlament den wettbewerbswidrigen Staatseingriff mit "einmaligen und außergewöhnlichen Umständen".
Händler und Hedgefonds konnten viel lernen
Sinn und Zweck des Emissionshandels ist es, Investitionen in klimafreundliche Technologien anzureizen.
Unternehmen, die modernisieren und so CO₂-Gutscheine übrig behalten, können diese weiterverkaufen.
Jede Firma kann abwägen, ob für sie der Kauf von Klimatechnik günstiger ist oder der Kauf von CO₂-Zertifikaten.
Diese Art gewollter Ablasshandel sorgt dafür, dass Klimaschutz dort zuerst stattfindet, wo er am günstigsten ist.
Ein volkswirtschaftlich unschätzbarer Vorteil.
Weil die EU die Menge der umlaufenden CO₂-Berechtigungen Jahr für Jahr kürzt, ist das Erreichen des Klimaschutzziels - anders als bei einer CO₂-Steuer - garantiert.
Doch das System funktioniert nur dann effizient, wenn sich alle Unternehmen an die Regeln halten und bei etwaigen Verstößen sanktioniert werden - und nicht von ihren Regierungen freigekauft werden.
Doch das scheint immer häufiger der Fall zu sein.
Händler und Hedgefonds konnten jedenfalls aus dem Fall British Steel einiges lernen:
Unternehmen mit hohen Emissionen gehen auch bei hohen CO₂-Preisen nicht gleich unter.
Sie werden im Zweifel durch nationale Politiker rausgehauen.
Die Regierung tritt am Zertifikate-Markt als Großeinkäufer auf und treibt so die Preise weiter nach oben.
Ein Wissen, mit dem sich gewinnbringend spekulieren lässt.
Experten halten die Einmischung sogar für den Hauptgrund des Preisanstiegs.
Eine Art Klima-Buchhaltung auf Pump
Tatsächlich hat das Beispiel Nachahmer gefunden.
So gewährte die Regierung Rumäniens Ende März dem Kohle-Riesen Oltenia Energy Complex einen Kredit über 241 Millionen Euro, damit dieser fehlende CO₂-Berechtigungen nachkaufen konnte.
Auch hier hätte die drohende Klimastrafe der EU über fast eine Milliarde Euro wohl die Zahlungsunfähigkeit eines systemrelevanten Unternehmens bedeutet.
Kein Wunder, dass Rumänien da lieber ein EU-Beihilfeverfahren riskiert.
Andernorts sind Unternehmen der Versuchung erlegen,
mit den geldwerten Gutscheinen kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, statt sie zur späteren Erfüllung ihrer Nachweispflicht auf dem Konto zu lassen.
Andere Betriebe zahlen ihre CO₂-Schulden am 30. April nicht aus den dafür bestimmten Gutscheinen des abgelaufenen Jahres.
Sie nehmen stattdessen im Februar die neuen Zertifikate.
Eine Art Klima-Buchhaltung auf Pump, die in einer Zeit rasant steigender CO₂-Preise ein böses Loch in die Kasse reißen kann.
Doch die Firmen haben aus Kapitalmangel oft gar keine andere Wahl mehr,
als den Kauf der teuren CO₂-Rechte bis zum letztmöglichen Termin hinauszuschieben.
Andere europäische Unternehmen geben erst gar keine CO₂-Tickets zum Stichtag mehr ab - weil sie darauf bauen können, dass ihre nationalen Umweltbehörden beide Augen zudrücken und keine Sanktionsbescheide ausstellen.
Das Nachsehen haben andere.
Sanktionen von 107 Euro pro Tonne
Ein osteuropäischer Düngemittelkonzern etwa, der sich auf diese Weise vor der Klima-Abgabe drückt, kann mit seinen entsprechend billigeren Produkten Wettbewerber in anderen EU-Staaten leicht aus dem Felde schlagen.
Jürgen Hacker, Emissionshandelsexperte der Berliner Umweltmanagement-Beratung UMB, sieht daher "dringenden Reformbedarf" im Emissionshandel.
"Es wird zunehmend nicht mehr fair gespielt", urteilt auch Michael Kroehnert vom Bundesverband Emissionshandel und Klimaschutz (BVEK) und Betreiber der Plattform "Emissionshändler.com".
Ablesen kann er das aus dem öffentlich zugänglichen CO₂-Register der EU-Kommission, das für jede Industrieanlage Europas festhält, ob der Betreiber genau so viele Berechtigungsscheine eingereicht hat, wie Tonnen CO₂ emittiert wurden.
Sind es zu wenige, erhält das Unternehmen dort ein "B" als Bestätigung des Regelbruchs.
Jedes "B" in der Tabelle des EU-Registers müsste unmittelbare Sanktionen von 107 Euro pro Tonne CO₂ nach sich ziehen.
Kroehnert hat nachgezählt, wie viele CO₂-Berechtigungen im EU-Register fehlten.
Danach haben zum April 2021 für das Jahr 2020 in Griechenland fünf Prozent der Industrieanlagen keine Abgaben getätigt, in Rumänien und Ungarn waren es 2,6 Prozent.
Selbst in Frankreich hatten 1,23 Prozent der Betriebe ihre Verpflichtungen nicht erfüllt.
Erstes deutsches Opfer der Preis-Rally
Insgesamt wurden damit in Europa innerhalb eines Jahres mindestens 7,7 Millionen CO₂-Berechtigungen unterschlagen.
Die säumigen Betriebe müssten nun eigentlich Strafbefehle von ihren nationalen Umweltbehörden über 800 Millionen Euro auf dem Tisch haben.
In Zukunft dürften es deutlich mehr werden, weil die Preise für CO₂-Zertifikate, nicht zuletzt wegen des "Green Deals" der EU-Kommission, wohl noch deutlich teurer werden.
In Deutschland addiert sich diese Belastung noch zur rein national eingeführten CO₂-Abgabe auf Benzin, Heizöl und Gas.
Experte Kroehnert sieht zunächst Mittelständler aus den Bereichen Papier- und Glasherstellung bedroht:
"Das sind die Branchen, die zuerst bei Preisen über 40 Euro pro Zertifikat in die Knie gehen."
Als erstes deutsches Opfer der Preis-Rallye am CO₂-Markt dürfte der Papierhersteller Zanders in Bergisch Gladbach gelten.
Die Firma hatte schon seit Jahren finanzielle Probleme und kam durch den Nachfragerückgang während der Pandemie weiter unter Druck.
Am Ende stand das Unternehmen aber auch noch vor dem Problem, 60.000 CO₂-Gutschriften für rund drei Millionen Euro beschaffen zu müssen, um eine EU-Strafe von sechs Millionen Euro zu vermeiden.
Vielleicht hätte sich ein Investor gefunden, das Traditionsunternehmen zu übernehmen und zu retten.
Doch das Millionen-Defizit für noch zu kaufende CO₂-Berechtigungen und die drohende Strafzahlung an die Deutsche Emissionshandelsstelle hätten jeden Interessenten wohl vertrieben.
Am 30. April dieses Jahres stellte das Unternehmen mit seinen 380 Mitarbeitern im 192. Jahr seines Bestehens den Betrieb ein.
Es war der Tag, an dem das Unternehmen die CO₂-Zertifikate ans EU-Register hätte abgeben müssen.
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Holger Douglas
2021-05-05 de
Papierfabrik Zanders in Bergisch-Gladbach:
Am Tag der Arbeit war Schluss mit der Arbeit
Mit folgenden Links wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen:
▶Papierfabrik Zanders in Bergisch-Gladbach: Am Tag der Arbeit war Schluss mit der Arbeit
Während die Unternehmerfamilien von Zanders früher viel auch für die Stadt geleistet haben, können sich jetzt die Bürger die hohlen Sprüche von der lokalen Verantwortung fürs Globale anhören.
Die klingen in den Ohren der Beschäftigen und ihrer Angehörigen wie Hohn.
Schock in Bergisch-Gladbach.
Am 1. Mai, am Tag der Arbeit, war Schluss mit der Arbeit.
Die Mitarbeiter der Papierfabrik Zanders brauchen ab heute, Montag, nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen.
Ihre Fabrik hat am 30. April den Betrieb eingestellt!
Am Freitagabend kam das Aus für die letzten 360 Beschäftigten.
Zanders hat sich einen Namen als Hersteller qualitätsvoller Papiere gemacht,
produzierte in einem hart umkämpften und schwierigen Markt unter anderem edle Papiere mit dem »Gohrsmühle« Wasserzeichen.
Doch die Produktion wurde aufgrund steigender Kosten immer unrentabler.
Den letzten Ausschlag gaben jene grotesken CO₂-Steuern,
die seit diesem Jahr auf Benzin, Diesel, Heizöl und Kohle erhoben werden
und nicht nur Produktion, Kochen und Heizung verteuern,
sondern auch Transportkosten drastisch heraufsetzen.
Zanders hätte jetzt für sieben Millionen Euro neue CO₂-Zertifikate kaufen müssen,
ansonsten hätten nach Angaben des Kölner Stadtanzeigers ein Bußgeld in Höhe von drei Millionen Euro gedroht.
Gelder, die die Papierfabrik für sogenannte »Verschmutzungsrechte« hätte bezahlen müssen.
Dabei hat sie nichts anderes getan,
als Hitze und Dampf zu erzeugen, eine Pulpe aus Fasern und viel Wasser auf eine Siebbahn aufzuspritzen und die entstehende Papierbahn in vielen Stufen mit Wärmeeinsatz zu trocknen, bis sich dann am Ende die Fasern zu einer Papierschicht verbunden haben.
Ein sehr alter, kunstvoller Prozess, bei Zanders mit modernen Maschinen, mit eigenem Kraftwerk sowie Wasserversorgung und -aufbereitung und moderner Logistik so effektiv wie heute möglich umgesetzt.
Die Papierfabrik durchlebte in den vergangenen Jahren eine wechselvolle Geschichte und war mehrfach in Schieflage geraten.
Im Juni 2018 beantragte das Unternehmen bereits ein Insolvenzverfahren, schließlich stieg zuletzt eine skandinavische Investorengruppe mit einem Fokus in der Papierproduktion ein.
Bei Zanders wurden teuer sehr hohe Umweltstandards erfüllt, eine effektive Logistik aufgebaut und mit modernen Papiermaschinen gearbeitet.
Viel mehr ist kaum möglich.
Wenn eine solche moderne Fabrik keine Chance mehr hat, dann ist sehr viel verloren.
1829 wurde die Papierfabrik J.W. Zanders gegründet und stellte seitdem hervorragende haderhaltige Qualitätspapiere her.
Papierherstellung ist aufwendig, erfordert viel Wasser und Energie sowie teure Maschinen.
'Mit Bestürzung' hat sich Bergisch Gladbachs neuer Bürgermeister Frank Stein zum Aus von Zanders geäußert.
»Das ist ein schwarzer Tag für Bergisch Gladbach«, ließ er sich in einem offiziellen Statement zitieren.
»Es ist unstrittig, dass die Stadt sich ohne diese bedeutende Firma niemals in der Form entwickelt hätte, wie es sie heute gibt.«
Kein Wort von ihm jedoch zu den Gründen in einer vollkommen durchgedrehten Energie- und Umweltpolitik.
Kunststück, der Mann ist in der SPD und der gemeinsame Kandidat von SPD, Grünen und FDP.
Ein neues »Ampelbündnis« will die Stadt in die »Klimaneutralität« führen.
Jetzt ohne Geld, und ohne Papierfabrik.
Aber das stört niemanden weiter.
Die arbeitslosen hochqualifizierten Papiermacher können sich jetzt auf den »Weg in die Klimaneutralität« machen, wozu Theresia Meinhardt und Maik Außendorf (Vorsitzende der Bündnis 90/die Grünen-Fraktion Bergisch Gladbach) alle Bürgerinnen und Bürger Bergisch Gladbachs einladen:
»Unsere Stadt wird mit Frank Stein endlich den Weg in die Klimaneutralität einschlagen und den Transformationsprozess in der Mobilität, im Bauen und im alltäglichen Konsum hin zu einem nachhaltigeren Leben aktiv gestalten.
Gemeinsam möchten wir uns auf den Weg machen, dass wir auch im Lokalen globale Verantwortung übernehmen.«
Dem FDP-Chef Christian Lindner, zu dessen Wahlkreis Bergisch-Gladbach mit der Papierfabrik gehört, fällt nichts anderes ein als:
»Der Strukturwandel ist jetzt auch in Bergisch Gladbach angekommen - das ist keine einfache Situation, aber unaufhaltsam.«
Papierherstellung findet künftig eben vorwiegend in Skandinavien statt mit langen Transportwegen nach Deutschland.
SPD, Linke und fast alle anderen machen den skandinavischen Investor verantwortlich, der allerdings keinen wirtschaftlichen Sinn mehr erkennt, eine in Deutschland immer teurer werdende Produktion zu bezahlen.
Der Untergang von Zanders darf als ein weiterer »Erfolg« der »Decarbonisierung« Deutschlands betrachtet werden,
in dem sich eine energieintensive Produktion nicht mehr rechnet.
Das musste auch der norwegische Alukonzern Norsk Hydro erkennen,
der praktisch nicht mehr in die Aluhütte Neuss investiert, sondern Ungarn als aufstrebenden Standort forciert.
Was Generationen überdauerte,
schaffen klimaneutralitätsstrunkene Linke und Grüne, in wenigen Jahren zu zerstören.
Während die Unternehmerfamilien von Zanders früher viel auch für die Stadt geleistet haben,
können sich jetzt die Bürger die hohlen Sprüche von der lokalen Verantwortung fürs Globale anhören.
Die klingen in den Ohren der Beschäftigen und ihrer Angehörigen wie Hohn.
Sie - sowie die Geschäfte in Bergisch-Gladbach - wissen hoffentlich, wem sie ihr Aus zu verdanken haben.
NZZ Neue Zürcher Zeitung / Peter Rásonyi
2021-05-05 de
Nach Gerichtsurteil: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden
Nach dem Entscheid des Verfassungsgerichts will die Bundesregierung ihre Klimaziele deutlich verschärfen.
Die Frage, wie sie zu erreichen sind, bleibt bis jetzt unbeantwortet.
Verschiedene Klimaaktivisten haben vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Klimaschutzgesetz geklagt und gewonnen.
Nun justiert die Bundesregierung nach.
Am Ende ging es ungewöhnlich schnell.
Rund eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das Klimaschutzgesetz stehen die Eckpunkte für eine Gesetzesreform.
Die Pläne von Bundesumweltministerin Svenja Schulze sehen vor,
dass Deutschland seinen CO₂-Ausstoss bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 1990
um 65 Prozent reduziert.
Bisher waren 55 Prozent vorgesehen.
Bis zum Jahr 2040 sollen die Treibhausgasemissionen dann nochmals sinken, und zwar um 88 Prozent.
Ein solches Ziel für die Jahre nach 2030 fehlte bisher.
NZZ Neue Zürcher Zeitung / Peter Rásonyi
2021-04-29 de
Deutschlands Klimaschutz wird zum Diktat der Verfassungsrichter
Das Bundesverfassungsgericht weitet die im Grundgesetz geforderte Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu konkreten, einschneidenden Massnahmen des Klimaschutzes aus.
Die weltweiten Dimensionen der Klimaerwärmung blenden Deutschlands höchste Richter aus.
Die deutsche Klimaaktivistin Luisa Neubauer erhofft sich vom Gerichtsurteil Unterstützung für die Dekarbonisierung der Gesellschaft.
In den unmittelbaren Auswirkungen wirkt der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts beinahe läppisch:
Der Gesetzgeber wird dazu verpflichtet,
bereits 2022 - statt wie bisher gesetzlich vorgesehen erst 2025
- detailliert klarzumachen, nach welchem Fahrplan Deutschland den jährlichen Ausstoss von Treibhausgasen
nach 2030 weiter reduzieren will.
Mit dieser Anordnung kann die (nächste) Bundesregierung gut leben.
Doch auf grundsätzlicher Ebene geht der Gerichtsentscheid sehr viel weiter, mit potenziell tiefgreifenden Folgen für Deutschland.
Deshalb ist verständlich, dass die zu den Klägern gehörenden Vertreterinnen der deutschen Klimajugend-Bewegung am Donnerstag laut jubilierten.
⇧ 2020
Aargauer Zeitung / Andreas Maurer
2020-01-19 de
Strafrechtsprofessor kritisiert den Freispruch der Klimaaktivisten:
«Diesen Richter müsste man entlassen»
Strafrechtler Marcel Niggli kritisiert, dass sich die Justiz vermehrt für das Gute statt für das Recht einsetze.
Diese Entwicklung hält er für gefährlich und erinnert ihn an das Recht im Nationalsozialismus.
Marcel Niggli ist Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie der Universität Freiburg.
Er sieht im Freispruch von zwölf Klimaaktivisten nicht nur ein Fehlurteil, sondern auch eine besorgniserregende Tendenz der Justiz.
Ein Richter hat diese Woche Umweltaktivisten freigesprochen, die in einer Bank Tennis gespielt hatten.
Der Hausfriedensbruch sei durch einen Notstand, den Klima-Notstand, gerechtfertigt.
Wie beurteilen Sie dieses Urteil?
Marcel Niggli: Rechtlich ist es schlicht falsch.
Der Richter hat nicht Recht betrieben, sondern Politik.
Im Prinzip müsste man ihn entlassen.
Was hat er falsch gemacht?
Notstand bezeichnet die Konstellation, in der ich Rechte eines anderen verletzen darf, um höherstehende Güter aus einer unmittelbaren Gefahr zu retten.
Das ist nur zulässig, wenn es um Rechtsgüter von Individuen geht, etwa um Leib und Leben.
Das Lehrbeispiel ist bekannt:
Ich bin Bergsteiger und plötzlich schlägt das Wetter um.
Deshalb breche ich in Ihre Hütte ein, um mein Leben zu retten.
Diese Straftat ist durch den Notstand gerechtfertigt.
Nicht möglich ist eine Rechtfertigung aber bei Rechtsgütern der Allgemeinheit.
Das Klima gehört nicht einem Einzelnen, sondern allen.
Der Klimawandel stellt aber für jeden Einzelnen eine Gefahr dar.
Der Umgang mit dem Klimawandel ist eine staatliche Aufgabe, nicht eine individuelle.
Wenn es zulässig wäre, zum Schutz von Gütern der Allgemeinheit Straftaten zu begehen, wäre alles zulässig.
Jemand könnte Ihre Wohnung besetzen oder Ihre Hose wegnehmen mit dem Argument, er mache damit auf einen Missstand aufmerksam.
Die Frage wäre dann nur noch, ob die Tat verhältnismässig wäre.
Doch nicht einmal dies wäre im aktuellen Fall erfüllt.
Oder können Sie mir erklären, wie man das Klima rettet, wenn man in einer Bankfiliale Tennis spielt?
So entsteht eine Debatte, welche die Bank zu einer Reaktion zwingt.
Das sind indirekte Folgen.
Der Punkt ist: Ich darf das Recht im Namen eines Notstandes generell nur verletzen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht und keine andere Rettung möglich ist.
Mit einer Tennispartie in einer Bank retten Sie gar nichts.
Die Absicht des Richters ist aber nachvollziehbar.
Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruches wäre für einen Protest in einer öffentlich zugänglichen Bank übertrieben.
Nein, überhaupt nicht.
Eine Bank ist nur unter bestimmten Bedingungen zugänglich.
Es gibt ein Bundesgerichtsurteil zu einem Fall, in dem Leute in einer Tiefgarage protestiert haben, indem sie Seife auf Autos geleert haben.
Die Frage war: Ist die Tiefgarage öffentlich zugänglich, um Seife auszuleeren?
Jeder Betreiber einer Tiefgarage antwortet zu Recht:
Nein, sie ist zugänglich für Leute, die ihr Auto parkieren wollen.
Der Besuch muss etwas mit dem Geschäft zu tun haben, so ist es auch bei einer Bank.
Dennoch: Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch wäre unverhältnismässig.
Nein. Wenn der Richter findet, die Protestierenden hätten verständliche Motive, könnte er eine minimale Strafe von einem Tagessatz sprechen, das wären dann vielleicht fünfzig Franken.
Es ist wesentlich, dass man nicht in das Haus einer Person eindringen kann, die das nicht möchte.
Deshalb muss eine Strafe erhalten, wer dieses Recht verletzt, auch wenn es nur eine kleine ist.
Ex-Bundesrichter Niklaus Oberholzer lobt das Urteil in einem Tamedia-Interview.
Es sei die Aufgabe eines Richters, sich einem Wandel anzupassen, auch dem Klimawandel.
Vielleicht ist es dann gut, dass Herr Oberholzer nicht mehr am Bundesgericht tätig ist.
Es ist nicht die Aufgabe eines Richters, sich irgendeinem Wandel anzupassen.
Die Aufgabe eines Richters ist es, das Recht anzuwenden.
Falls das Recht einem Wandel angepasst werden soll, kann die Politik die Gesetze ändern.
Ein Richter hat sich nicht für das Gute einzusetzen, sondern für das Recht.
Im letzten Jahrhundert haben wir schlechte Erfahrungen mit Richtern gemacht, die ihre Vorstellungen vom Guten über das Recht stellten.
Wie meinen Sie das?
Ich meine das Recht im Nationalsozialismus.
Es sollte dem Guten dienen.
Hitler und Himmler wollten - wie die Terroristen heute - nicht die Welt kaputt machen, sie kämpften für das Gute, nur hatten sie andere Vorstellungen davon, was gut ist.
Diese Polarisierung von Gut und Böse lässt sich auch heute beobachten.
Das ist eine sehr gefährliche Entwicklung.
Ein Richter muss sich dem entziehen und nicht zwischen dem Guten und dem Bösen, sondern zwischen Recht und Unrecht unterscheiden.
Wie schätzen Sie die Chancen bei einem Weiterzug des Urteils ein?
100 zu 0. Die nächste Instanz wird das Urteil korrigieren.
Sonst müsste ein Gericht künftig gar nicht mehr ins Gesetz schauen, sondern nur noch beurteilen, ob es etwas für gut oder schlecht hält.
Bewegt sich die Justiz in diese Richtung?
Ja, leider.
Es besteht eine allgemeine Tendenz, dass sich die Justiz zunehmend für das Gute einsetzt.
Das ist extrem besorgniserregend, weil das nicht die Aufgabe der Justiz ist, sondern der Politik.
Diese Entwicklung findet vor allem in Bereichen statt, die tabuisiert sind.
So kann die Justiz heute praktisch alles rechtfertigen, was sich zum Bespiel gegen Terror, Pädophile oder Geldwäscherei richtet.
Dann findet gar keine Diskussion mehr über die Rechtmässigkeit statt.
⇧ 2019
Die Presse
2019-09-17 de
Aus Klimaschutzprotest Macron-Porträts abgehängt
Ein Gericht in Lyon sprach zwei Aktivisiten frei, die Bilder des Regierungschefs aus Amtsräumen gestohlen hatten.
Im Streit um das Abhängen von Porträts des französischen Präsidenten Emmanuel Macron durch Umweltschützer hat ein Gericht in Lyon zwei Aktivisten freigesprochen.
Das Handeln der Angeklagten sei angesichts eines "Notstands" als "legitim" einzustufen, urteilte der Richter.
Die Angeklagten im Alter von 32 und 33 Jahren mussten sich vor Gericht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verantworten.
Sie hatten in Amtsräumen Porträts von Macron abgehängt, um auf die aus ihrer Sicht verfehlte Klimaschutzpolitik des Präsidenten aufmerksam zu machen.
Der Richter urteilte nun, ihre Beweggründe stellten ein "legitimes Motiv" dar.
Die Realität des Klimawandels beeinflusse "ernsthaft die Zukunft der Menschheit" und legitimiere "andere Formen der Partizipation" der Bürger "im Rahmen der Pflicht zur kritischen Wachsamkeit".
Das Abhängen der Porträts störte nach Ansicht des Richters die öffentliche Ordnung nur "sehr mäßig".
Frankreich: Klimapolitik, Energiepolitik.
Handelsblatt
2019-05-21 de
Stahlkonzern British Steel steht offenbar vor dem Kollaps
Mit folgendem Link wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen.
▶Stahlkonzern British Steel steht offenbar vor dem Kollaps
Tausende Arbeitsplätze stehen bei British Steel auf dem Spiel.
Nun hat der Stahlkonzern die britische Regierung laut einem Bericht um einen Notkredit gebeten.
Beides ist nicht erlaubt.
Angeschlagene Firmen, die den legalen Weg gehen, riskieren oft ihre Existenz.
Der unter Druck geratene Stahlkonzern British Steel braucht einem Insider zufolge kurzfristig eine Finanzspritze des Staates.
Dem zweitgrößten Stahlproduzent in Großbritannien drohe der Zusammenbruch,
es sei denn, die Regierung bewillige noch am Dienstag einen Notkredit in Höhe von 30 Millionen Pfund (34,1 Millionen Euro), sagte eine mit der Angelegenheit vertraute Person.
Sollte das Geld nicht bis Dienstagnachmittag zugesagt werden,
könnte das 5000 Beschäftigte zählende Unternehmen bereits am Mittwoch unter Zwangsverwaltung gestellt werden.
British Steel-Eigner, die Investmentfirma Greybull Capital, habe die Regierung zunächst um ein Darlehen in Höhe von 75 Millionen Pfund gebeten, den Betrag aber nun auf 30 Millionen Pfund reduziert, erklärte der Insider weiter.
Neben den 5000 Beschäftigten von British Steel stehen mehr als 20.000 Arbeitsplätze in der Zulieferung auf dem Spiel.
Greybull hatte den seinerzeit defizitären Stahlkonzern 2016 von Tata Steel übernommen.
Das britische Wirtschaftsministerium wollte die Angelegenheit nicht kommentieren.
Derweil forderten die oppositionelle Labour-Partei und die Gewerkschaften die Unterstützung des Staates, um British Steel zu retten.
British Steel hatte zuletzt bereits ein Darlehen in Höhe von rund 120 Millionen Pfund aufgenommen,
um die Vorschriften des Emissionshandelssystems (ETS)
der Europäischen Union gewährleisten zu können.
Die Hängepartie des Brexit und die wirtschaftlichen Unsicherheiten belasten den Stahlproduzent.
Siehe auch:
▶Wie der Emissionshandel erste Firmen in die Pleite treibt
Sputnik France
2019-02-21 fr
L'Affaire du siècle «devant les tribunaux»:
Paris sera attaqué pour inaction climatique
Insatisfaites par la réponse du ministre français de la Transition écologique et solidaire
à leur requête préalable, les quatre ONG ayant initié
la pétition connue sous le nom de «L'Affaire du siècle», qui accuse l'État d'inaction climatique,
projettent un recours en justice en mars
ainsi qu'une mobilisation dans les rues à travers la France.
Quatre ONG, à savoir
la Fondation Nicolas Hulot,
Greenpeace France,
Notre Affaire à Tous et
Oxfam France,
ont annoncé cette semaine envisager de déposer le 14 mars prochain leur recours en justice contre l'État français, jugeant qu'il ne respectait pas ses engagements climatiques.
Contrepoints
2018-12-24 fr
Attaquer l'État pour une « justice climatique » ?
Au nom de l'intérêt général, quatre ONG viennent d'assigner l'État en justice pour inaction climatique.
C'est très sérieux, c'est même « l'affaire du siècle », bien franco-française au demeurant.
Pour que l'État français prenne en charge le climat de la planète, en sus de tous les autres domaines dans lesquels il excelle et multiplie les réussites (croissance, chômage, déficit, dette, éducation, sécurité...), nos quatre ONG appellent à signer une pétition.
Soutenue par plusieurs artistes (dont l'ineffable Marion Cotillard et l'opiniâtre Nicolas Hulot), cette pétition aurait recueilli 1,34 million de signatures en seulement quatre jours.
Un succès sans précédent pour faire opportunément oublier celui des Gilets jaunes, autrement plus motivé, plus visible, plus partagé et plus tangible.
Dans son dernier tweet, l'ancien ministre de la Transition écologique s'en réjouit et espère une convergence des luttes.
Nicolas Hulot rappelle le lien évident et direct qui unit, dans notre pays, les deux sujets
« lutter contre le dérèglement climatique,
c'est lutter pour la justice sociale ».
Plus personne ne peut rester indifférent.
Le Figaro / Stanislas Poyet
2018-12-18 fr
Climat : des ONG vont attaquer la France en justice pour «inaction»
Quatre ONG ont déposé hier un recours contre le gouvernement, accusé de ne pas suffisamment agir pour respecter ses engagements en matière climatique.
Le gouvernement français est appelé sur le banc des accusés.
Quatre ONG -
Oxfam France,
Notre Affaire à Tous
Greenpeace France et la
Fondation pour la nature et l'homme (FNH) -
ont déposé lundi matin un recours en justice pour «carence fautive» face au réchauffement climatique.
L'exécutif devra répondre des engagements pris par ses prédécesseurs en 2015 avec la loi relative à la transition énergétique pour la croissance verte.
Cette loi avait promis de diviser par deux la consommation d'énergie d'ici 2050 par rapport à 2012, ou encore de diviser par quatre les émissions de gaz à effet de serre d'ici 2050 par rapport à 1990.
Paris sera attaqué pour inaction climatique |
Frankreich: Klimapolitik, Energiepolitik.
⇧ 2018
SRF / Simon Christen
2018-12-17 de
Querulant Rainer Hoffmann - Kampf gegen die Solarindustrie &
Klimaforscher
SRF / Simon Christen
2018-12-16 de
Die Geheimakte Hoffmann
Rainer Hoffmann leitete in Deutschland die Finanzbuchhaltung eines KMU und besass ein Eigenheim.
Heute ist er mittellos und versteckt sich in der Schweiz vor der deutschen Justiz und Psychiatrie.
«Reporter» berichtet über den tiefen Fall eines Mannes, dessen Rechtshändel harmlos anfingen.
«Ich bin der Edward Snowden für Deutschland», sagt Rainer Hoffmann, «ich bin für Deutschland mindestens so gefährlich wie Edward Snowden für Amerika.»
Kleiner Unterschied: Snowden setzte sich nach Russland ab, Hoffmann tauchte vor sechs Jahren in der Schweiz unter.
Und: Snowden legte sich mit den US-Geheimdiensten an, Hoffmann mit der Solarindustrie und der deutschen Justiz.
Dafür zahlte er einen hohen Preis.
Er verlor nicht nur seine Stelle als Leiter der Finanzbuchhaltung eines KMU, sondern auch sein Eigenheim.
Die Tragödie nahm ihren Anfang 1996. Hoffmann entschied sich, in seinem Haus eine Solarthermie-Anlage zu installieren.
Eine Werbeanzeige und die damaligen Solarprospekte hätten ihm suggeriert, er könne damit seine Heizwärmekosten mehr als halbieren.
Dass bei solch vollmundigen Versprechungen Skepsis angebracht ist, wurde Hoffmann erst klar, als es schon zu spät war.
Er weigerte sich, die in seinen Augen mangelhafte Solar-Anlage vollständig zu bezahlen und bestand darauf, Opfer eines Betrugs geworden zu sein.
Das Gericht entschied gegen ihn.
Es war der Anfang einer langen Reihe von Prozessen, die Hoffmann fast alle verlor.
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wurde auf ihn aufmerksam und legte eine 198-Seiten dicke «Geheimakte» über ihn an.
Reporter Simon Christen berichtet über einen, dem eine deutsche Psychiaterin einen «Querulantenwahn» diagnostizierte.
Hoffmann sieht es ganz anders: Er sei ein unnachgiebiger Kämpfer für die Wahrheit über die Solarindustrie.
Er will das aufdecken, was er einen gross angelegten «Solarschwindel» nennt.
Inzwischen versteckt er sich in der Schweiz und führt seinen Kampf aus dem Untergrund weiter:
Neu auch gegen Klimaforscher, die von einer «gefährlichen Klimaerwärmung» reden.
Alles Quatsch, sagt Hoffmann und deckt Medien, die aus seiner Sicht falsch über den Klimawandel berichten, mit Beschwerden ein, so auch SRF - bisher erfolglos.
Kommentare von Rainer Hoffmann
DANKE, Simon, DANKE, SRF, für den guten Beitrag über diesen Solar- und Justizskandal, der mich seit über 20 Jahren beschäftigt.
Der Film zeigte ja nur die "Spitze eines Eisberges".
Auch DANKE für die gute Zusammenarbeit in den letzten Wochen und Monaten.
Bisher konnten wir alle "Reibungen" zwischen uns wieder glätten, wenn mir respektvoll miteinander gesprochen haben und Wissen und Argumente ausgetauscht haben.
Ich hoffe, es geht so weiter !! Gruss Rainer Hoffmann Solarkritiker im Exil
In "Die Geheimakte Hoffmann" geht es um den "solaren 60%-Schwindel", der durch 198 geheime Aktenseiten beim NRW-Justiziminsterium unter Verschluss gehalten wird, weil das OLG Hamm durch einen schweren Urteilsfehler die Solarthermiewirtschaft seit 2001 begünstigt hatte.
Ganz perfide: Diesen Urteilsfehler des OLG Hamm haben Solarverkäufer und sein Anwalt mir im Jahr 2002 in die Schuhe geschoben und zahlreiche Richter in NRW haben dabei mitgemacht.
Deshalb gebe ich seit über 20 Jahren keine Ruhe.
Kommentare von Paul Bossert
Bitte unbedingt auch im F.A.Q. auf der Blogwebseite des Herrn Hoffmann
recherchieren.
(Aufruf über Twitter: Solarkritik).
Der obige SRF-Pressetext stellt die relevanten Fakten sehr verkürzt dar, um es höflich auszudrücken.
Es fehlt z.B. im Pressetext der Hinweis, dass Herrn Hoffmann 5 der 198 geheimen Aktenseiten trotz Geheimhaltung vorliegen, wodurch er seine Vorwürfe über die Justiz in NRW auch beweisen kann.
Und die erwähnte "Psychiaterin" war in Wahrheit eine "Psychiaterin-zur-Probe".
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
Antony Watts / Chris Frey
2018-06-28 de
BRANDAKTUELL: Richter in Kalifornien verwirft Klagen bzgl.
globaler Erwärmung gegen Ölunternehmen
Vor einigen Minuten verkündete Richter Alsup seine Opinion and Order, diesen lächerlichen Prozess gegen BP, Chevron und andere sofort einzustellen.
Dabei machte er es sich einfach, indem er mehrmals erklärte, dass etabliert sei und dass beide Seiten zustimmen, dass die globale Erwärmung real, ernst und anthropogenen Ursprungs ist.
Watts UP With That? (Anthony Watts)
2018-06-25 en
BREAKING: California judge tosses global warming lawsuit
against oil companies
Judge Alsup just a few moments ago issued his Opinion and Order shutting down this ridiculous litigation against B.P., Chevron, and others.
He made it easy on himself by asserting several times that it is established, and "both sides" agree, that Global Warming is real, serious, and anthropogenic.
But that, he said, is irrelevant because the California government entities' Nuisance theory is legally just plain crazy.
⇧ 2017
UBA |
de Umweltbundesamt en German Environmental Protection Agency ▶UBA: Who is who (Institute & Organisationen der Globalen Erwärmung) |
⇧ 2016
Tichys Einblick / Holger Douglas
2016-12-15 de
Bauer in Peru versus RWE
Mit folgendem Link wird von anderen Webseiten auf diese Seite verwiesen.
Darauf konnte man geradezu wetten und warten:
Irgendjemand aus irgendeinem »Dritte-Welt-Land« klagt gegen einen Konzern, weil der angeblich sein Land kaputt macht, weil NGOs und Co. ihre Einkommenspalette erweitern.
Ein Thema, bei dem sich alle bekannten triefenden Schlagworte wundersam zusammenfügen:
Kleinbauer (Großbauer sähe schon wieder anders aus)
gegen RWE, Großkonzern,
für die Menschen und natürlich die »globale Klimagerechtigkeit«.
Peinlich zu sehen, wie in den Presseberichten der Kampf David gegen Goliath beschworen wird, wobei Goliath mittlerweile ziemlich magenkrank daherkommt und wohl bald künstlich ernährt werden muss.
David gegen Goliath?
Doch halt, David, also Saúl Luciano Lliuya aus Peru ist es natürlich nicht allein, der gegen Goliath klagt.
Vermutlich wusste er bis vor einiger Zeit noch nicht einmal, was CO₂ ist, wie dieses Spurengas alles Leben zerstören solle, geschweige denn etwas über die Feinheiten internationaler Klimaverträge, bevor er in die Fänge von NGOlern fiel.
Seine Hände führen, wie kann es anders sein, NGOs, die sich mit einem juristischen Winkeltrick eine weitere wohlfeile Einnahmequelle erschlossen haben.
In diesem Falle ist die umstrittene Germanwatch federführend mit dabei.
Diese Formation springt überall mit ein, wenn es ums Abkassieren unter dem Vorwand Klima und Gerechtigkeit geht.
Hohlfloskeln wie Nachhaltigkeit, fair und globale Klimagerechtigkeit strömen den Germanwatch-Jüngern nur so über die Lippen.
Schon ziemlich viel von diesem Vokabular des Schönen und Guten ist in der Forderung »Bildung für nachhaltige Entwicklung« enthalten, und unter »globaler Gerechtigkeit« und den »Erhalt der Lebensgrundlagen« tut diese Kirche es nicht.
»Germanwatch«, so drohen die NGOler, »setzt sich dafür ein, dass Deutschland in den Bereichen Klima-, Ernährungs- und Entwicklungsfinanzierung seine internationalen Zusagen glaubwürdig umsetzt.«
Sprich: ein moralisch einwandfreier Weg, Gelder in die eigenen Kassen umzuleiten.
Immer das Wichtigste: Spenden Sie hier!
Denn es ist die »letzte Chance«, Klima und Menschheit zu retten.
Die Germanwatch-Gründer hatten einst gesehen, dass die Geschäfte von Greenpeace & Co prächtig laufen, dachten, da lässt der Markt noch weitere Organisationen zu und gründeten bereits 1991 ihre NGO.
Heute hält sie immerhin 40 Beschäftigte in Lohn und Brot.
Seitdem jetten sie ebenfalls klimarettend um die Welt unter anderem zu den Nachhaltigkeitsgipfeln dieser Welt, erzählen im Haussender der NGOs, dem Deutschlandfunk, ehrfürchtig stammelnden Moderatoren etwas von den »Spuren und Signalen der Hoffnung« und dem »Zustand des Planeten«.
Da darf auch die Tagesschau nicht fehlen.
Nachrichtenwert: Null. Spendenpotential? Riesig.
Geschäftsfeld von NGOs und Anwälten
Mit von der lohnenden Partie ist Roda Verheyen, eine Anwältin aus Hamburg.
Sie vertritt jetzt den armen, unter von RWE mitverursachtem Klimawandel bedrohten Bauern vor Gericht.
Sie gilt als eine der entscheidenden Wegbereiterinnen der sogenannten »Aarhus-Konvention«.
Das ist jener ominöse internationale Vertrag, der 1998 in der dänischen Stadt Aarhus geschlossen wurde, und der jeder Einzelperson »Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten« zuspricht.
Die Europäische Union hat ihn sogar ratifiziert.
Da die Aarhus-Konvention nicht auf Staatsbürger abstellt, sondern grundsätzlich auf alle »Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit«, kann damit jetzt auch ein peruanischer Landwirt einen deutschen Energiekonzern in Deutschland wegen des Klimawandels verklagen.
Jahrelang haben Juristen auf der Suche nach lohnenden Einnahmequellen abstruse Rechtsgebilde um ein »Klimarecht« konstruiert.
Dabei geht es meist um Schadensersatz aufgrund von Emissionen, die den Klimawandel verursachen: besonders beliebt.
Nicht weniger beliebt ist in diesen Kreisen der Terminus Klimahaftung; sogar das hehre Wort der Menschenrechte wird als Grundlage für klimarechtliche Ansprüche missbraucht.
Die muntere Palette an Verdienstmöglichkeiten ist damit um »Klima-Gerichtsverfahren« erweitert worden.
Schön, damit kommen wieder ein Haufen Anwälte in Lohn & Brot, NGOs verdienen sich dumm & dämlich.
Ein echter Mehrwert wird damit jedoch nicht geschaffen.
Als Grundlage dient die Chimäre vom CO₂ als Ursache eines Klimawandels.
Juristen nehmen das als Tatsache in ihrer Begründung.
Doch das ist lediglich eine in den Raum gestellte Theorie, bewiesen ist nichts.
Doch für NGOler kein argumentatives Problem, so lesen wir in einem Zeitungsportrait über Roda Verheyen.
Sie »begreift Paragrafen nicht als starre Regeln, sondern als flexible Instrumente, um drängende Probleme der Gegenwart zu lösen.
Verheyens alter Freund und Anwaltskollege Peter Roderick sagt, für Juristen ihres Schlags seien Gesetze »wie Ton, nicht wie Beton«.
Sie warte nicht, bis das Parlament ein neues Gesetz erlässt, um das Klima besser zu schützen.
Sie suche schon jetzt nach Paragrafen, auf deren Grundlage sie die Konzerne zur Verantwortung ziehen könne.
Bisher kann selbst ein Jurist nicht den Zusammenhang zwischen Abgasen aus RWE-Kraftwerken und irgendeinem Gletscher in einem peruanischen Kaff erklären.
Aber jetzt hat das Gericht in Essen die vor einem Jahr eingereichte Klage angenommen, weil »die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat«.
Germanwatch verkündet erfreut:
»Der unverzüglich in Huaraz (Peru) benachrichtigte Kläger Saúl Luciano freut sich sehr über diese positive Entwicklung:
'Ich bin froh, dass es zu einem Verfahren kommt. Aber es liegt noch eine große Wegstrecke und viel Arbeit vor uns bis zu einem Erfolg der Klage und bis zu wirklichen Schutzmaßnahmen für die Menschen und ihren Besitz in Huaraz.'«
Solch warme Worte legt die NGO ihm in den Mund und vergisst auch wieder das Wichtigste nicht:
»Wenn auch Sie Saúl Luciano bei seinem Einsatz für die Menschen in Huaraz und globale Klimagerechtigkeit helfen möchten, dann sind Sie herzlich eingeladen, sich dem Kreis der UnterstützerInnen anzuschließen und an die Stiftung Zukunftsfähigkeit zu spenden: www.betterplace.org/p35937.«
Höflich ist Kleinbauer Saúl Luciano auch:
Er bedankt sich sehr für die vielfältige bisherige Unterstützung, vermeldet Germanwatch.
Ein neues Rechtsgebiet
Ein weites neues Rechtsgebiet tut sich auf:
Zu befürchten ist, dass das Beispiel Schule machen könnte.
Schöne Verfahren winken am Horizont - auch umgekehrt:
Wenn die Klimagesetze so gelten sollen, dann ist auch Bauer Saúl Luciano mit verantwortlich.
Wir wissen, dass gerade die Landwirtschaft mit für den schrecklichen Klimawandel verantwortlich ist.
Der heizt sicherlich auch mit Holz.
Seine Tiere stoßen auch erhebliche Mengen an CO₂ aus, verursacht also auch den »Klimawandel«.
Und diskriminiert werden darf schließlich niemand.
Und wie ist das für vergangene Sünden?
Ich lese gerade in einer alten Ortschronik unseres Nachbardorfes, dass am 8. April 1768 in den Bächen des Dorfes ein großer Eisgang gewesen sei, »der dem Erbbestandsmüller Adam Kilian seine ganze Mühle ruinierte«.
Er bat um Zuweisung von 12 Stamm Eichenholz für zwei Wasserräder, zwei Zulaufkandeln, für ein Kammrad, Wasserbettschwellen, für eine Wasserbütte, für Pfosten und Kandelträger.
Doch auch der neu aufgebauten Mühle war kein Erfolg beschieden: 1721 kam es zu einer solch großen Dürre, dass der Müller wegen Wassermangels nicht mehr mahlen konnte.
Er beantragte, andere Bäche umleiten zu dürfen, auf dass er mehr Wasserkraft habe.
Dies wurde ihm nicht gewährt, weil man Angst wegen zu großer Überschwemmungen hatte, die auch immer wieder drohten.
Die Mühle verfiel daraufhin im Laufe der Jahre.
Die Nachfahren sollten jetzt klagen.
Irgendein Jurist findet dazu sicherlich eine passende Begründung und den passenden Gegner.
Wem jetzt die Szenen aus Charlie Chaplins einmaligem Film »The Kid« einfallen, liegt richtig.
Der mittellose Chaplin und ein kleiner Knirps gehen eine Geschäftsbeziehung ein.
Das Kind wirft mit Steinen Fensterscheiben ein.
Die erzürnten Hausbesitzer rennen vor die Tür.
Da kommt wie zufällig Chaplin um die Ecke, eine neue Fensterscheibe auf dem Rücken.
Update 2016-10-24
Tages-Anzeiger
2016-10-24 de
Expertenstreit um Klimaklage
Heute Dienstag legt der Verein vor den Medien das weitere Vorgehen dar.
Seine mehr als 300 Mitglieder wollen auf dem Rechtsweg eine ambitioniertere Klimapolitik erstreiten, als der Bund sie derzeit verfolgt - ein Novum in der Schweiz.
Konkret geht es um das Klimaziel 2020, welches er im CO2-Gesetz verankert hat.
Demnach muss der Bund bis 2020 den TreibhausgasAusstoss gegenüber 1990 um 20 Prozent reduzieren.
Nötig wären laut dem UNO-Weltklimarat IPCC jedoch 25 bis 40 Prozent, wie die Seniorinnen argumentieren.
Nur so lasse sich laut IPCC erreichen, dass sich die Erde um weniger als 2 Grad erwärme.
Zwei Rechtsexpertinnen haben nun geprüft, ob die Klimapolitik des Bundes im Einklang mit der Bundesverfassung steht.
Ihr Fazit: nein.
Verfasst haben die Analyse Cordelia Bähr und Ursula Brunner, die beide auf Umweltrecht spezialisiert sind.
Es sei aus wissenschaftlicher Sicht klar, was im Minimum notwendig sei, um eine «gefährliche Störung» des Klimasystems möglichst zu verhindern, schreiben die Expertinnen in der Fachzeitschrift «Aktuelle Juristische Praxis».
Die Analyse der Autorinnen basiert auf einem Gutachten, das im Auftrag von Greenpeace entstanden ist - jener Umweltorganisation, welche die Seniorinnen finanziell unterstützt.
Braking News: 150 Seniorinnen klagen gegen den Schweizer Bundesrat
Blick
2016-08-23 de
150 Seniorinnen klagen gegen Bundesrätin Doris Leuthard -
Angst vor dem Klima
Heute treten rund 150 Schweizer Seniorinnen an die Öffentlichkeit.
Ihr Anliegen: Stärkerer Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels.
Ihr Mittel: Ein Klage gegen die Schweiz. Diese, so die streitbaren Damen, tue zu wenig für den Klimaschutz.
Basler Zeitung
2016-08-24 de
Klage für 0,00137 Grad
150 Seniorinnen fordern mehr Engagement im Klimaschutz - der Effekt wäre nicht spürbar.
Die Aktion ist im Hintergrund von den Grünen und Greenpeace orchestriert, die sie bereits vor einem Jahr angekündigt haben - was natürlich weder Tages-Anzeiger noch Blick ihren Lesern mitteilen.
Gut ein Tausendstel Grad
Doch sogar wenn es den Zusammenhang zwischen Kohlendioxid und Klima gäbe, der Einfluss von Doris Leuthard auf die tatsächliche Temperatur wäre verschwindend klein.
Wenn die Bundesrätin plötzlich ein grünes Erweckungserlebnis hätte und beschliessen würde, die CO2-Emissionen bis ins Jahr 2050 auf null zu reduzieren
- man hört den grünen Zürcher Klimaapokalyptiker und Nationalrat Bastien Girod schon jubeln,
denn genau das war bei der Ankündigung der Klagen seine Forderung - ja dann würde die Temperatur um sage und schreibe 0,00137 Grad Celsius weniger ansteigen - allerdings erst im Jahr 2100.
Für die engagierten Klimaseniorinnen käme diese Massnahme sehr wahrscheinlich sowieso zu spät.
Ob es dann wegen diesem guten tausendstel Grad weniger Erwärmung auch weniger Hochwasser auf dem Bielersee gibt, ja das ist auch noch offen.
Und dann wäre noch zu untersuchen, ob dies tatsächlich den vergleichsweise wenig schwitzenden Frauen bei ihren Altersbeschwerden helfen würde.
Die Berechnung basiert auf den Annahmen des UNO-Weltklimarates IPCC, insbesondere auf einer Klimasensitivität, einem Mass wie stark das Klima auf den Kohlendioxidgehalt in der Atmosphäre reagiert - die höher liegt als wissenschaftlich hieb und stichfest erwiesen ist.
Die Berechnung wurde vom Cato Institute in Washington (USA) durchgeführt.
Ach ja, wenn die ganze industrialisierte Welt bis 2015 auf ihren gesamten Ausstoss von Kohlendioxid verzichten würde, dann würde die Temperatur bis ins Jahr 2100 um 0,278 Grad Celsius weniger ansteigen.
Ob das für weniger Hochwasser auf dem Bielersee und weniger Altersbeschwerden reicht?
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
2016-10-08 de
150 Klimaseniorinnen verklagen die Schweiz wegen 0,00137 Grad -
unterstützt von Greenpeace und den Schweizer Grünen...
Die kalte Sonne (Fritz Vahrenholt & Sebastian Lüning)
2016-10-16 de
Langeweile? Seniorinnen klagen den schweizerischen Bundesrat wegen
des Klimawandels an
Die KlimaSeniorinnen haben natürlich auch ihre eigene Webseite: klimaseniorinnen.ch.
Wissenschaftliche Argumente finden sich dort leider keine.
Haben die Hitzewellen in der Schweiz wirklich in noch nie dagewesener Weise zugenommen?
Wie robust ist der behauptete Zusammenhang zwischen Hitzwellen und dem CO2?
Zunächst: Es kann durchaus sein, dass Hitzwellen in den letzten Jahrzehnten zugenommen haben.
Dies ist im Zuge der Wiedererwärmung nach der Kleinen Eiszeit und im Rahmen der Modernen Wärmeperiode aber auch zu erwarten.
Ein sinnvoller Vergleichszeitraum ist die letzte Warmzeit, die Mittelalterliche Wärmeperiode (MWP) vor 1000 Jahren.
Damals war es in der Schweiz ähnlich warm wie heute.
Klicken Sie auf die roten Punkte in der Karte zum MWP-Kartierprojekt, um zu den Fallstudien zu kommen.
Es ist davon auszugehen, dass es damals ähnlich viele und ähnlich intensive Hitzewellen gegeben hat, zu einer Zeit, als der (vorindustrielle) CO2-Gehalt der Atmosphäre außerordentlich gering war.
Es wäre nun an den KlimaSeniorinnen zu beweisen, dass es heute viel extremer ist als zur Zeit der MWP.
Wo sind die Studien, die dies beweisen würden?
Desweiteren gibt es aus medizinischer Sicht den Vergleich mehr Hitzewellen / weniger Kältewellen zu berücksichtigen.
Es gibt viele Anzeichen dafür, dass der Rückgang der Kältetoten den leichten Anstieg der Hitzeopfer mehr als ausgleicht.
Siehe: " Deutscher Wetterdienst warnt vor Hitzeopfern, lässt Kälteopfer jedoch unter den Tisch fallen" und " Studie in The Lancet: Nicht Hitzewellen, sondern winterliche Temperaturen fordern die meisten Toten".
Kleiner Lesetipp für die KlimaSeniorinnen:
Der schweizerische Theodulpass im Wallis war während der MWP vermutlich vollständig eisfrei.
Im Gegensatz dazu ist die Nordseite heute noch immer vereist.
Bei Wikipedia heißt es wörtlich:
Als sich die Gletscher während der Wärmephase um 1000 bis 1300 weit zurückgezogen hatten, war der Theodulpass auch auf der Nordseite eisfrei.
de | en | fr |
---|---|---|
Neuste Informationen über den Klimawandel | News on Climate Change | Nouvelles informations sur le changement climatique |
Die Erwärmungspause | The Hiatus | La pause du réchauffement climatique |
de | en | fr |
---|---|---|
Neue Kälteperiode Kaltzeit |
New Cold Period Cold Period |
Nouvelle periode froide Periode froide |
Voraussagen | Predictions | Prédictions |
Kälte: Warnungen | Cooling: Warnings | Refroidissement: Avertissements |
Erwärmung: Entwarnung | Warming: All-Clear | Réchauffement: Fin de l'alerte |
Eiszeiten | Ice Ages | Glaciations |
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
2016-01-21 de
Bundesrichter in den USA fällt ein für Aktivisten der globalen
Erwärmung verheerendes Urteil
Ein Bundesrichter in Washington hat den Umweltaktivisten vorgeschrieben, dass sie nicht "Notwehr" [necessity defense] geltend machen können, um bzgl. der Gefahr der globalen Erwärmung ihre kriminellen Aktivitäten zu rechtfertigen -
ein gewaltiger Schlag ins Gesicht der Hoffnungen der Alarmisten, dass sie die globale Erwärmung als Abwehrschild gegen das Gesetz nutzen können.
CFACT
2016-01-15 en
Judge issues devastating ruling on 'global warming' activists
A Washington state judge told environmentalists they could not use "necessity defense" to claim the threat of global warming justified their criminal activity -
a huge blow to activists' hopes they can use global warming as a shield from the law.
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
2016-03-31 de
Washingtons despotische Gesetzlosigkeit - Ähnlichkeiten mit D sind nicht zufällig
Wir haben einen "Versucht-mich-aufzuhalten"-Präsidenten, der 500 Millionen Dollar an den UN-Klimafonds gegeben hat - ohne dass der Kongress dem zugestimmt hat.
Jetzt brauchen wir einen Präsidenten, der diese Maßnahmen rückgängig macht.
Watts UP With That? (Anthony Watts)
2016-03-23 en
Washington's despotic lawlessness
EIKE Europäisches Institut für Klima und Energie
2016-04-16 de
Verklagen Sie die Firmen der unterlassenen Publizitätspflicht über Klimawandel
Nach Mark Twain: "Jeder spricht über das Wetter, aber keiner tut etwas dagegen."
Jetzt haben sich sechs General-Landesanwälte [übersetzt, kurz LA Landesanwalt genannt] zusammengetan, um etwas für die Initiierung von Rechtsverfolgung durch die Regierung [bei Verstößen gegen den Klimaschutz] zu tun.
Kann eine moderne "Herrschaft des Terrors" noch weit weg sein?
CFACT
2016-04-05 en
Suing into submission
⇧ 2013
2013-06/07
2013-05
2009-12-18
de Die Lüge festgenagelt
Ist die Temperaturssteigerung 1981-2005 einmalig verglichen mit dem
Temperaturanstieg seit der kleinen Eiszeit?
en The lie nailed
Is the global temperature increase 1981-2005 unique compared to the general temperature rise since the end of the Little Ice Age ?
Süddeutsche Zeitung
2013-05-29 de
Amtlich unseriös
Das Umweltbundesamt warnt in einer Broschüre zum Klimawandel vor einzelnen, namentlich genannten Journalisten und brandmarkt sie öffentlich als inkompetent.
Nun zeigt sich: Auch das Bundesumweltministerium war an dem Heft beteiligt.
Maxeiner und Miersch dagegen sehen ihren guten Ruf geschädigt.
Sie werden wohl vor Gericht ziehen, da das Amt eine Unterlassungserklärung verweigert hat und das Heft im Netz weiterhin verbreitet.
Er wolle nicht als "amtlich unseriös" gelten, sagt Miersch.
Darüber hinaus stört ihn als Wissenschaftsjournalist, wie das Amt in der Debatte um den Klimawandel einen Schlusspunkt setzen will:
"Eine Debatte für beendet zu erklären, ist gegen jeden wissenschaftlichen Geist.
Wer sagt, der Endstand einer Debatte sei erreicht, betreibt Theologie."
NoTricksZone (Pierre L. Gosselin)
2013-05-30 en
Blacklisted Science Journalists Taking German Environment Ministry
To Court For Defamation, Violating Neutrality
Journalists suing Environment Ministry
The Süddeutsche Zeitung writes that the story has now entered the legal phase, with journalists Michael Miersch and Dirk Maxeiner suing the German Environment Ministry for refusing to cease and desist distributing the controversial brochure. The Süddeutsche writes:
UBA |
de Umweltbundesamt en German Environmental Protection Agency ▶UBA: Who is who (Institute & Organisationen der Globalen Erwärmung) |
⇧ 2011
Spiegel Online
2011-12-01 de
Verurteilter Forscher: Eklat um Klimaberater der Bundesregierung
Der bekannte Klimaforscher und Regierungsberater Stefan Rahmstorf wurde wegen einer Blog-Attacke gegen eine Journalistin verurteilt - er hat nach Meinung des Gerichts Unwahres behauptet.
Auch die "Frankfurter Rundschau" gerät in die Kritik: Sie fiel ihrer Autorin in den Rücken.
Eine Affäre um Stefan Rahmstorf, einen Klimaberater der Bundesregierung, zieht immer weitere Kreise.
Was ist passiert?
Zunächst schreibt die freie Journalistin Irene Meichsner einen
kritischen Bericht, woraufhin Rahmstorf sie scharf angreift.
Dann fällt die "Frankfurter Rundschau" ("FR") ihrer Autorin in den Rücken.
Die Autorin verklagt den Forscher - und gewinnt den Prozess.
wpk Quarerly
2011 de
Unabhängiger Wissenschaftler oder politischer Agitator?
Eine Journalistin wehrt sich gegen die Häme von Stefan Rahmstorf
NoTricksZone (Pierre L. Gosselin)
2011-11-07 en
German State Court Orders Stefan Rahmstorf To Cease And Desist
"Violating Journalist's Personal Rights"
⇧ 2009
Klage / Accusation / Accusation
Realität / Reality / Réalité
|
de | en | fr |
---|---|---|
Wetterphänomene Hurrikan |
Weather phenomena Hurricane |
Phénomènes météorologiques Ouragan |
⇧ 2008
The Independent
2008-09-04 en
Nasa scientist appears in court to fan the flames of coal power
station row
The Nasa scientist who first drew attention to global warming 20 years ago appeared in a British court yesterday as a key witness in support of climate change activists charged with damaging a power station.
Greenpeace argues that under the Criminal Damage Act 1971, its activists had a "lawful excuse" to cause the damage because they were seeking to prevent even greater damage being caused to property - such as flooding from rising sea levels and damage to species caused by climate change.
The Independent
2008-09-11 en
Cleared: Jury decides that threat of global warming justifies breaking the law
The threat of global warming is so great that campaigners were justified in causing more than £35,000 worth of damage to a coal-fired power station, a jury decided yesterday.
In a verdict that will have shocked ministers and energy companies the jury at Maidstone Crown Court cleared six Greenpeace activists of criminal damage.
Jurors accepted defence arguments that the six had a "lawful excuse" to damage property at Kingsnorth power station in Kent to prevent even greater damage caused by climate change.
The defence of "lawful excuse" under the Criminal Damage Act 1971 allows damage to be caused to property to prevent even greater damage - such as breaking down the door of a burning house to tackle a fire.
Professor Hansen, who first alerted the world to the global warming threat in June 1988 with testimony to a US senate committee in Washington, and who last year said the earth was in "imminent peril" from the warming atmosphere, asserted that emissions of CO2 from Kings-north would damage property through the effects of the climate change they would help to cause.
Watts Up With That? (Antony Watts)
2008-09-10 en
Note to NASA: Fire Dr. James Hansen, now
en It has been an ugly day for law and common sense in the world.
Vandalism in the name of ecological causes is now "ok" thanks in part to Dr. James Hansen, of NASA GISS coming to the defense of eco-vandals.
Now, encouraged by this "victory" that gives a sanction to eco-vandalism in the UK, how many more shall we see?
And if one of these people is injured and kills themselves or others in the process of the next stunt? What then? Who is responsible?
⇧ 2007
Zum englischen Gerichtsentscheid vom 10.10.2007 betreffend dem Film
"Eine unbequeme Wahrheit"
en In the high court of justice: "An Inconvenient Truths"
fr La justice anglaise: "Une vérité qui dérange"
|
James (Jim) E. Hansen |
Dr., Former Head of NASA Goddard Institute for Space Studies
in New York City
He also serves as Al Gore's science advisor
▶James (Jim) E. Hansen: Who is who (Aktivisten der anthropogenen Globalen Erwärmung) ▶Ausschluss und Maulkorb für Kritiker (Das renommierte amerikanische Museum für nationale Geschichte (AMNH) in New York Opfer des Klimakriegs) |
Thomas Stocker |
Professor für Klima- und Umweltphysik an der Universität Bern Als leitender Hauptautor der Arbeitsgruppe "I" war er bereits am vierten Klimabericht der UNO beteiligt. Professur für Klimafolgenforschung von der Mobiliar gestiftet Daten zur Schlüsselszene in Al Gores Film stammen aus seinem Institut. ▶Thomas Stocker: Who is who (Aktivisten der anthropogenen Globalen Erwärmung) |
In Grossbritannien ist es per Gesetz verboten, an Schulen einseitig politische Propaganda zu treiben.
Die britische Regierung hatte, ähnlich wie unser Umweltminister, die Schulen aufgefordert, den Schülern Al Gores Film, der für die Nobelpreisverleihung ausschlaggebend war, zu zeigen.
Dagegen hatte der Elternsprecher Stuart Dimmock geklagt.
Der Richter Michael Burton (High Court) hat der Klage am 10.10.2007 stattgegeben und entschieden, dass der Film in neun Punkten "partisan political views" (einseitige politische Ansichten) in "the context of alarmism and exaggeration" (im Rahmen von Alarmismus und Übertreibung) verbreite.
Folgende Punkte gaben den Ausschlag für die höchstrichterliche Entscheidung:
"Der Film behauptet, die Eisschmelze am Kilimandscharo sei ein Beweis für die Globale Erwärmung.
Der Regierungsvertreter musste zugeben, dass dies nicht richtig ist.
Der Film deutet an, dass Daten aus Eisbohrkernen bewiesen, dass die Zunahme von CO2 den Temperaturanstieg der letzten 650,000 Jahren verursacht hätte.
Das Gericht fand, dass der Film irreführend ist:
In diesem Zeitraum folgte die Zunahmen an
CO2 jeweils etwa 800-2000
Jahren dem Temperaturanstieg und konnte ihn daher
nicht verursacht haben.
Der Film bedient sich emotionaler Bilder vom Hurrikan Katrina und unterstellt, dass dieser die Folge der globalen Erwärmung gewesen sei.
Der Fachmann der Regierung musste zugeben, dass es nicht möglich ist, einzelne Ereignisse der Globalen Erwärmen anzulasten.
Der Film zeigt Bilder vom Austrocknen des Tschad-Sees und behauptet, dies sei durch die Globale Erwärmung ausgelöst worden.
Der Regierungsvertreter gab zu, dass dies nicht der Fall sei.
Der Film behauptet, eine Studie zeige, dass Eisbären ertrunken seien, weil das arktische Eis verschwände.
Es stellte sich heraus, dass Herr Gore die Studie falsch gedeutet hatte.
Tatsächlich waren die vier Eisbären wegen eines besonders
heftigen Sturmes ertrunken.
Der Film droht damit, dass die Globale Erwärmung den Golfstrom stoppen und dies Europa eine Eiszeit bringen könnte:
der Kläger konnte wissenschaftliche Beweise erbringen, dass dies eine Unmöglichkeit sei.
Der Film gibt der Globalen Erwärmung Schuld am Artensterben, insbesondere dem Ausbleichen der Korallenriffe.
Die Regierung könnte dafür keine Beweise vorlegen.
Der Film unterstellt einen Meeresspiegelanstieg über 6 Metern, der die Umsiedlung von Millionen Menschen erforderlich machen wird.
Der tatsächlich zu erwartende Meeresspiegelanstieg in den nächsten 100 Jahren liegt bei etwa 40 cm und stellt keine Bedrohung für einer derart massive Wanderbewegung dar.
Der Film behauptet, der Meeresspiegelanstieg würde die Evakuierung einer bestimmten Pazifik Insel bei Neuseeland erfordern.
Die Regierung konnte das nicht bestätigen und das Gericht hielt
daher die Behauptung für unbegründet.
(Quelle: Lewis Smith, Al Gore's inconvenient judgment, in: The
Times London 11.10.07)